Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104207/5/Fra/Ka

Linz, 10.01.1997

VwSen-104207/5/Fra/Ka Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D, gegen die Höhe der unter den Punkten 1 (Übertretung des § 4 Abs.1 StVO 1960) und 3 (Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967) des Straferkenntnisses vom 28.11.1996, Zl. S 33456/96-V1S, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtenen Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 1.600 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) und unter Punkt 3 wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt, weil er am 4.10.1996 um 1.30 Uhr in Linz, Nißlstraße Nr.19 und Nißlstraße Nr.24 den Kombi gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und dieses Fahrzeug, ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B zu sein, gelenkt hat.

I.2. Dagegen richtet sich die am 28.11.1996 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Der Bw bekennt sich zu den Schuldvorwürfen, ersucht aber die Strafe neu zu bemessen und begründet seinen Antrag damit, daß er von der Notstandshilfe lebe und für ein Kind sorgepflichtig sei. Er müsse persönlich für den Schaden, den er bei der gegenständlichen Fahrt verursacht hat, aufkommen, da sich die KFZ-Haftpflichtversicherung leistungsfrei erklärt habe.

Außerdem habe er bei der Sparkasse einen Kredit von 120.000 S für die Einrichtung einer Wohnung aufgenommen. Er bezahle seit 1993 3.500 S monatlich an Raten zurück. Derzeit sei die Rückzahlung allerdings gestundet, da er Notstandshilfe beziehe.

I.3. Die Bundespolizeidirektion - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Fakten jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände wurden nicht anerkannt und sind auch im Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat nicht hervorgekommen. Was nun die Bestrafung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 anlangt, ist festzustellen, daß das Gesetz eine Untergrenze von 500 S und eine Obergrenze von 30.000 S Geldstrafe vorsieht. Die hier verhängte Geldstrafe bewegt sich somit an der Untergrenze des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Die gesetzliche Höchststrafe wurde lediglich zu rund 7 % ausgeschöpft. Was die Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 betrifft, ist festzuhalten, daß das Gesetz für derartige Verstöße Geldstrafen bis zu 30.000 S vorsieht. Obwohl der Bw diesbezüglich bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, welche die belangte Behörde zutreffend als erschwerend gewertet hat, hat sie den Strafrahmen lediglich zu 20 % ausgeschöpft. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört.

Unter diesen Prämissen ist daher festzustellen, daß bei der Bemessung der Strafe die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ausreichend berücksichtigt wurde. Eine Herabsetzung der Strafen ist aus den genannten Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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