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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104208/2/Gu/Mm

Linz, 17.12.1996

VwSen-104208/2/Gu/Mm Linz, am 17. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die als Einspruch bezeichnete Berufung des H. L., G.straße 22, M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G.

vom 7.11.1996, Zl. VerkR.., wegen einer Übertretung der StVO und einer Übertretung des KFG zu Recht:

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51e Abs.1, erster Teilsatz VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt am 7.4.1996 um 20.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen M.. (D) im Ortsgebiet von B., Bezirk G., OÖ., auf der P. Bezirksstraße in Fahrtrichtung P. gelenkt zu haben und 1. bei km 1,560 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten zu haben und 2. bei dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt zu haben und diesen daher einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 einerseits und wegen Verletzung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 andererseits wurde ihm deswegen im ersten Fall in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und wegen der Übertretung nach dem KFG unter Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von je 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß die Berufung den Bescheid gegen den sie sich richtet zu bezeichnen hat und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Dagegen hat der in M. wohnhafte Beschuldigte rechtzeitig ein schriftliches Rechtsmittel eingebracht, welches lautet:

"Bezirkshauptmannschaft G.

z.Hd. Frau D.

M. 14-16 G. M., 16.11.1996 VerkR..

Sehr geehrte Frau D.! Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 7.11.1996.

L." Aus dem Schriftsatz ist daher nichts zu entnehmen, ob er sich gegen den Schuldspruch oder gegen die verhängte Strafe wendet. Auch ist nicht zu entnehmen, worauf er die Unzufriedenheit mit der Entscheidung und eine allfällige Rechtswidrigkeit zu stützen vermag.

Dieses Erfordernis verlangt aber § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch bei schriftlichen Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist.

Dieser Mangel verhinderte ein Eingehen auf die Sache.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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