Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104209/3/Weg/Ri

Linz, 18.12.1996

VwSen-104209/3/Weg/Ri Linz, am 18. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C M, vom 20. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Oktober 1996, VerkR, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil dieser am 15. August 1996 um 4.10 Uhr ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug "Minimoped" auf der Hstraße in P bis zum Haus Gstraße Nr.

gelenkt hat und sich in der Folge weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht hiezu aufgefordert wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis wird im wesentlichen damit begründet, daß der Berufungswerber mit diesem Minimoped auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fuhr, bei seiner Anhaltung deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies und in der Folge die Durchführung der Atemluftuntersuchung, zu der er rechtmäßig aufgefordert worden sei, verweigerte. Das verwendete Minimoped sei nach § 2 Z1 KFG 1967 als ein Kraftfahrzeug anzusehen.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner fristgerechten und auch sonst zulässigen Berufung ua sinngemäß vor, das verwendete Minimoped sei kein Fahrzeug iSd StVO 1960, weil nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs.1 Z19 StVO 1960 vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge und Wintersportgeräte definitionsgemäß keine Fahrzeuge darstellten. Das verwendete Minimoped weise ein Eigengewicht von ca.

15 kg und eine Höhe von 50 cm auf und sei nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt. Es sei ihm Rahmen einer geplanten Geschicklichkeitsveranstaltung geplant gewesen, mit derartigen Minimopeds eine Veranstaltung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, was jedoch von der Behörde abgelehnt worden sei, da es sich bei derartigen Geräten um keine Kraftfahrzeuge handle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Bedienungs- und Wartungsanleitung des bei der gegenständlichen Fahrt verwendeten Minibikes. Dieses Minibike des Herstellers Blata ist in der dieser Entscheidung angeschlossenen Kopie eines Fotos ersichtlich.

Außerdem wurde bei Technikern des Amtes der o.ö.

Landesregierung Rückfrage gehalten und dabei die Frage gestellt, ob es sich bei einem Minimoped der gegenständlichen Art um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug handle. Technischerseits wurde hiezu mitgeteilt, daß ein Minimoped dieser Art für Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zugelassen werden könne und zum Verkehr auf Fahrbahnen auch nicht bestimmt sei.

Nach der Bedienungs- und Wartungsanleitung darf das Minibike auf öffentlichen Verkehrswegen nicht verwendet werden und ist dieses ausschließlich (nicht nur vorwiegend) zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt. Daß es sich dabei um ein Kleinfahrzeug handelt, ergibt sich nicht nur aus dem beiliegenden Foto sondern auch aus den Abmessungen, die in der Bedienungs- und Wartungsanleitung enthalten sind.

Die angeführten Hauptabmessungen betragen 950 mm Länge, 530 mm Höhe und 500 mm Breite. Obwohl der Begriff "Kleinfahrzeug" gesetzlich nicht definiert ist, handelt es sich beim gegenständlichen Minibike wohl um ein solches.

Insgesamt steht auf Grund der durchgeführten Ermittlungen fest, daß es sich beim vom Berufungswerber verwendeten Minibike um ein ausschließlich (und nicht nur vorwiegend) zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug handelt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 knüpft an das Vorliegen der im § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen. Nach § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer (gesetzeskonformen) Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Die iSd § 5 Abs.2 StVO 1960 tatbildmäßige und letztlich auch bestrafbare Verweigerung der Atemluftuntersuchung setzt (sieht man von einem einen Verkehrsunfall verursachenden Fußgänger ab) das Lenken bzw. den Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges voraus.

Unter Fahrzeug ist iSd § 2 Abs.1 Z19 StVO 1960 ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine zu verstehen. Ausgenommen von diesem Begriff und sohin keine Fahrzeuge sind Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte.

Wie schon ausgeführt, handelt es sich beim vom Berufungswerber verwendeten Minibike um ein Kleinfahrzeug.

Dieses Kleinfahrzeug ist nicht zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (und sohin auch nicht zur Verwendung auf Fahrbahnen) bestimmt und stellt definitionsgemäß kein Fahrzeug im Sinne der StVO dar.

Nicht gefolgt werden kann sohin der Begründung des Straferkenntnisses, nach welcher das Minibike ein Kraftfahrzeug sein soll, weil der Kraftfahrzeugbegriff an den Begriff des Fahrzeuges knüpft.

Nachdem also der Berufungswerber bei der inkriminierten Fahrt kein Fahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmungen der StVO 1960 verwendete und - wie schon erwähnt - die Verweigerung des Alkotests nur strafbar wäre, wenn ein Fahrzeug gelenkt wurde, liegt keine iSd § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 strafbare Tatbildmäßigkeit vor, sodaß iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Guschlbauer

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