Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130182/2/Gf/Km

Linz, 17.04.1997

VwSen-130182/2/Gf/Km Linz, am 17. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. M W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. März 1997, Zl. 933-10-6730347-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. März 1997, Zl. 933-10-6730347-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 30. August 1996 von 11.53 Uhr bis 12.11 Uhr in der K gasse Nr. in Linz ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. März 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. März 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der entsprechenden Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer am fraglichen Tag lediglich einen Parkschein für die Zeit von 10.23 Uhr bis 11.53 Uhr gelöst und daher die gültige Parkdauer um 18 Minuten überschritten habe.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er zum Tatzeitpunkt mehrere Parkscheine hinter der Windschutzscheibe abgelegt gehabt habe und der für den Tatzeitraum gültige wohl vom Aufsichtsorgan übersehen worden sein müsse. Außerdem hätte er ohnehin für 10 Minuten gebührenfrei halten dürfen, so daß die verbleibende Überschreitung von 8 Minuten als eine bloß geringfügige Übertretung anzusehen sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung bzw. ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6730347; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 KPZV-L wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 KPZV-L der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 3 S und nicht höher als mit 10 S für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 KPZV-L wurde die Höhe der Parkgebühr mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

4.2. Bereits in seinem Einspruch vom 27. Dezember 1996 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, mehrere Parkscheine - darunter auch einen für die inkriminierte Tatzeit gültigen - hinter der Windschutzscheibe abgelegt gehabt zu haben.

Träfe diese Verantwortung zu, dann wäre ihm nicht eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a OÖParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 2 KPZV-L, sondern eine solche des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 3 letzter Satz KPZV-L anzulasten gewesen.

Da es sich insoweit um jeweils völlig unterschiedliche Delikte handelt, erscheint es geradezu unverständlich, weshalb es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Rechtsmittelwerber beantragten Zeugenbeweise - nämlich zumindest die Einvernahme des Aufsichtsorganes - aufzunehmen.

Derartige substantielle Mängel des erstbehördlichen Verfahrens können jedoch auch vom Oö. Verwaltungssenat, der nach Art. 129 B-VG von Verfassungs wegen nicht als ein Verwaltungsorgan, sondern als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet ist, weshalb die gleichzeitige Ausübung der richterlichen und anklagenden Funktion durch diesen mit seiner verfassungsmäßigen Aufgabenstellung unvereinbar wäre, nicht substituiert werden (vgl. die insoweit ständige Rechtsprechung, z.B. VwSen-102696 v. 10.3.95 = ZUV 1995/1/25).

4.3. Daher war der gegenständlichen Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Da die belangte Behörde angesichts des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Verkürzung einer Gemeindeabgabe zur Last gelegt wird und insoweit die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr beträgt, aus eigenem zu beurteilen hat, ob bzw. inwieweit das Strafverfahren fortzuführen ist, war hingegen eine gleichzeitige Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG nicht zu verfügen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum