Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104213/4/Weg/Ri

Linz, 08.01.1997

VwSen-104213/4/Weg/Ri Linz, am 8. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K vom 21. November 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. November 1996, VerkR96, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 24. September 1996, VerkR96, womit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 30. September 1996 beim Postamt Perg hinterlegt worden sei und daher der Einspruch spätestens am 14. Oktober 1996 zur Post gegeben oder bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgegeben hätte werden müssen, weshalb der laut Poststempel erst am 17. Oktober 1996 der Post übergebene Einspruch verspätet eingebracht worden sei.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung vom 21. November 1996 sinngemäß ein, daß er seinen erstmaligen Einspruch an das Landesgendarmeriekommando geschickt habe, da er der Meinung gewesen sei, dies sei die höhere Anlaufstelle. Es sei ihm unklar, daß ihm ein Polizist einen Zahlschein verwehren könne und eigenmächtig das Strafausmaß von 500 S auf 3.000 S erhöhen könne. Der Polizist sei verpflichtet gewesen, ihm einen Zahlschein auszuhändigen.

3. In der Folge wurde dem Berufungswerber unter kurzer Anskizzierung der Sach- und Rechtslage mit h Schreiben vom 11. Dezember 1996 (zugestellt am 13. Dezember 1996) die Möglichkeit gegeben, zur Verspätungsproblematik eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt, sodaß dieser Entscheidung die Aktenlage zugrunde zu legen war.

Demnach hat der Berufungswerber am 19. September 1996 ein Schreiben an das Landesgendarmeriekommando Linz gerichtet, dessen Inhalt nicht bekannt ist, wovon aber anzunehmen ist, daß es sich hiebei um eine Beschwerde über die Amtshandlung vom 17. September 1996 handelte. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde erst am 30. September 1996 hinterlegt, sodaß das Schreiben vom 19. September 1996 kein Einspruch gegen die Strafverfügung sein kann. Gegen die am 30. September 1996 hinterlegte und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehaltene Strafverfügung hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 einen Einspruch eingebracht. In der Strafverfügung ist auf den Umstand der zweiwöchigen Einspruchsfrist ab Zustellung (Hinterlegung) ausdrücklich hingewiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft Perg stellt sich nach der Aktenlage als rechtmäßig dar, sodaß - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird.

Der mit 15. Oktober 1996 datierte und am 17. Oktober 1996 (Poststempel) zur Post gegebene Einspruch ist sohin verspätet, sodaß auf die Argumentation des Berufungswerbers, daß eine Erhöhung der Strafe von 500 S auf 3.000 S ungesetzlich sei, nicht einzugehen ist. Es wird jedoch zur gefl. Information bemerkt, daß bei der vom Berufungswerber gesetzten gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung (72 km/h statt 30 km/h) die Möglichkeit einer Organstrafverfügung ebensowenig besteht, wie die Möglichkeit einer Anonymverfügung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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