Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104220/3/Weg/Ri

Linz, 30.01.1997

VwSen-104220/3/Weg/Ri Linz, am 30. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K, vertreten durch die Rechtsanwälte B&G,S, vom 20.

November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960, 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960 und 3.) § 82 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 4.000 S (168 Stunden) 2.) 500 S (24 Stunden) und 3.) 400 S (24 Stunden) verhängt, weil dieser am 15. Jänner 1996 um 14.26 Uhr den PKW auf der A in Fahrtrichtung S gelenkt hat und 1.) im Gemeindegebiet von O bei km die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (unter Berücksichtigung einer 3%igen Toleranz) um 48 km/h überschritten hat. 2.) Benutzte der Berufungswerber ständig den linken Fahrstreifen, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, auf dem rechten Fahrstreifen zu fahren, da dieser frei war. 3.) Fehlte an seinem PKW rückwärts das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates (D).

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 490 S in Vorschreibung gebracht. Daher betrage der zu zahlende Gesamtbetrag 5.490 S. Zu diesem Gesamtbetrag wird vorweg bemerkt, daß es sich um einem offensichtlichen Rechenfehler handelt, weil der Gesamtbetrag nach durchgeführter Addition 5.390 S beträgt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch die eingangs angeführten Rechtsanwälte, mit Schreiben vom 20. November 1996 innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Der Text dieser Berufung lautet (wörtliche Wiedergabe): "In der Verwaltungsübertretungssache gegen Herrn A K, Prozeßbevollmächtigte: RA'e B&G, Hstraße , H, legen wir namens und in Ihnen vorliegender Vollmacht unseres Mandanten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 1996, Az.: VerkR, zugestellt am 7.November 1996 Berufung ein. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." Diese Berufung ist von Rechtsanwalt B unterschrieben.

Der angekündigte gesonderte Schriftsatz, in welchem die Begründung enthalten sein soll, ist, wie einerseits einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 5. Dezember 1996 zu entnehmen ist und andererseits durch eine telefonische Rücksprache bei der Erstbehörde am 29. Jänner 1997 eruiert wurde, nicht eingelangt.

3. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Eine Ausnahme hätte nach der bis 30. Juni 1995 geltenden Rechtslage nur dann bestanden, wenn die Berufung mündlich vorgebracht worden wäre.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag - wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert - nicht gesprochen werden.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und höchstgerichtlichen Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag einzufordern, um in der Folge in die Sachentscheidung einzutreten, sondern war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum