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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104221/14/WEG/Ri

Linz, 07.04.1997

VwSen- 104221/14/WEG/Ri Linz, am 7. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des C K vom 3.Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. November 1996, VerkR, nach der am 7. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Strafe bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51, §51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 576 Stunden verhängt, weil dieser am 3. Februar 1996 um 21.25 Uhr den PKW in A vom Parkplatz der-Tankstelle, Bstraße , auf die B und dort in Richtung V zur bundesstraßenseitigen Einfahrt des Hauses S gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, nicht er sei der Lenker des PKW's gewesen sondern sein Cousin E D. Die von E D getätigte zeugenschaftliche Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, daß nämlich der nunmehrige Berufungswerber Lenker gewesen sei, sei falsch. E D besitze im übrigen ebenfalls keine Lenkerberechtigung, sodaß darin möglicherweise das Motiv seiner falschen Aussage zu suchen sei. Den Gendarmeriebeamten sei es ebenfalls unmöglich gewesen, ihn als Lenker zu identifizieren. Zum einen hätten sie das Wegfahren des PKW's von einer ca. 2 m überhöhten Stützmauer aus beobachtet und hätten auf Grund des dadurch entstehenden Winkels keine zuverlässige Beobachtung hinsichtlich des Lenkers machen können, zum anderen hätten die Sichtverhältnisse (Nacht) für eine derartige Identifizierung nicht ausgereicht. Es sei im übrigen verwunderlich, daß die Gendarmeriebeamten trotz des auch diesen bekannten Umstandes der fehlenden Lenkerberechtigung keineVerfolgung mit Blaulicht oder Folgetonhorn aufgenommen haben. Der Berufungswerber beantragt letztlich einen Lokalaugenschein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten sowie durch zeugenschaftliche Befragung des den Vorfall beobachtet habenden Gendarmerieorgans Gr. Insp. M anläßlich der am 7. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Außerdem wurde die Zeugenaussage des unentschuldigt nicht erschienen E Dl verlesen. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden aufgenommen.

Der Berufungswerber ist derzeit Schlosser mit einem Einkommen von 15.000 S netto monatlich. Er ist geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ist innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung 11x bestraft worden, die zuletzt verhängte Strafe betrug 15.000 S. Auch sonstige Vormerkungen scheinen im Vorstrafenregister auf.

Der Berufungswerber schildert den Vorfall wie in der Berufung und führt aus, daß der verfahrensgegenständliche Pkw der Lebensgefährtin des E D gehörte. E D sei mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern zu Besuch in Attnang-Puchheim gewesen und es habe ein zufälliges Treffen auch mit ihm (dem Berufungswerber) stattgefunden. In den Abendstunden seien er und E D zu einem Tankstellenbuffet gefahren und hätten den PKW bei der Shell-Tankstelle in Bahnhofnähe abgestellt. Nach der Sperrstunde um 20 Uhr seien sie zu Fuß in ein nahegelegenes Restaurant gegangen und hätten dort weitere Getränke zu sich genommen. Etwa zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr seien sie dann wieder zum abgestellten PKW zurückgegangen und auf der B zum Haus Astraße gefahren. Sowohl bei der Fahrt zur Tankstelle, als auch bei der Fahrt von der Tankstelle zum Haus Astraße sei der Lenker E D gewesen, er (der Berufungswerber) sei immer auf dem Beifahrersitz gesessen.

Der Cousin des Beschuldigten E D führte vor der Erstbehörde zeugenschaftlich befragt am 9. April 1996 aus, daß die Angaben des nunmehrigen Berufungswerbers unrichtig seien. Er (E D) hätte den Zweitschlüssel zum PKW gehabt und sei mit dem nunmehrigen Berufungswerber ohne Wissen der Zulassungsbesitzerin zur Tankstelle gefahren. Nach einem Aufenthalt im Tankstellenbuffet und im E-Grill seien sie dann wieder zu Agnes Kögelberger (der Mutter des Berufungswerbers) gefahren. Bei jeder dieser Fahrten sei C K der Lenker gewesen.

Der anläßlich der Verhandlung zeugenschaftlich befragte Meldungsleger Gr.Insp. Mführte aus, daß er gemeinsam mit einem Kollegen in einem Zivilstreifenfahrzeug unterwegs war und sie anläßlich einer Vorbeifahrt an der Shell-Tankstelle sehen konnten, wie der Berufungswerber und E Dvom E-Grill zur in der Nähe befindlichen Tankstelle gingen. Dies kam dem Meldungslger merkwürdig vor, zumal ihm bekannt war, daß der Beschuldigte in der entgegengesetzten Richtung wohnt. Das Zivilstreifenfahrzeug fuhr daraufhin auf die Ladestraße des dort befindlichen Bahnhofes auf und auf dieser etwas erhöht gelegenen Straße wieder zur Höhe Tankstelle zurück. Von diesem etwa 1,3 m über dem Niveau der Bundesstraße liegenden Aufstellungsort bestand gute Sicht auf den Parkplatz der gegenüberliegenden Tankstelle. Die Beleuchtung der Tankstelle war eingeschaltet, ebenso war die auf der B in diesem Bereich befindliche eine Straßenlaterne eingeschaltet. Dabei konnte Gr.Insp. M beobachten, wie C K auf dem Lenkersitz Platz nahm, während E D den Beifahrersitz benutzte. Bei der anschließenden Wegfahrt saß der Berufungswerber eindeutig hinter dem Lenkrad des Pkw's und war ganz eindeutig als Lenker zu erkennen. Eine zeitlich unmittelbare Verfolgung des PKW's war nicht möglich, weil die Ladestraße erst nach ca. 250 m in der entgegengesetzten Fahrtrichtung des Beschuldigtenfahrzeuges wieder in die B einmündet und somit das beobachtete Fahrzeug aus dem Blickfeld verschwand. Nachdem die Meldungsleger den Wohnsitz des Beschuldigten kannten, fuhren sie dorthin, konnten jedoch weder den Beschuldigten noch den Beifahrer antreffen. Die Motorhaube war noch warm. Das Kennzeichen des so abgestellt aufgefundenen Fahrzeuges war ident mit jenem, welches der Kollege des Zeugen notiert hatte.

Bei der Wertung der oben angeführten Aussagen bleibt für die Version des Beschuldigten kein Raum. Sieht man davon ab, daß E Dmöglicherweise deshalb falsch ausgesagt hat, weil er selbst keine Lenkerberechtigung hat, so besteht jedoch kein Grund an der Aussage des als Zeugen befragten Meldungslegers zu zweifeln. Dieser Zeuge kannte den Beschuldigten von vielen Amtshandlungen her. Er wußte zwar auch, daß E Dkeimeinen Führerschein besaß, doch hätte er dann wohl E D zur Anzeige gebracht und nicht den Berufungswerber . Der Berufungswerber und Eduard Deimel sehen sich nicht ähnlich, weswegen eine Verwechslung auszuschließen ist. Eine falsche Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers unterliegt strafrechtlichen Folgen, sodaß auch aus diesem Grund von keiner falschen Aussage des Zeugen auszugehen ist. Demgegenüber kann sich der Beschuldigte sanktionslos in jede Richtung, somit auch in die für ihn günstigste, verantworten. Es steht sohin mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß zur im Straferkenntnis angeführten Zeit der Berufungswerber der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW's war. Es steht auch fest, daß der Berufungswerber keine Lenkerberechtigung besitzt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines PKW's nur mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe B zulässig. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft (der Berufungswerber wurde bereits elf mal bestraft), so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Der oben angeführte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, weshalb feststeht, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv (Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor) zu verantworten hat.

Die von der Erstbehörde gewählte Strafhöhe liegt in Anbetracht des Strafrahmens im untersten Bereich. Selbst die Sorgepflichten für zwei Kinder und das relativ geringe Einkommen von 15.000 S netto können in Anbetracht der vielen einschlägigen Vormerkungen keine Reduzierung der Geldstrafe bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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