Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104227/5/Fra/Ka

Linz, 03.03.1997

VwSen-104227/5/Fra/Ka Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.11.1996, GZ.:

CSt.-6156/96, betreffend Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das nach der Wortfolge "auf Verlangen der Behörde" die Wortfolge "vom 26.2.1996" einzufügen ist. Die Geldstrafe wird von 2.000 S auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 VStG und § 44a Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit.eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: , der Fa. Ü, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 14.3.1996 bis zum 28.3.1996 Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ am 19.12.1995 um 19.15 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw bringt vor, daß er zweimal telefonische Auskünfte an die belangte Behörde erteilt hat und einmal sogar einen ausführlichen Brief an diese Behörde sendete (gemeint ist offensichtlich der Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 18.7.1996 in der gegenständlichen Angelegenheit).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In tatsächlicher Hinsicht:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß Anlaß für die gegenständliche Lenkeranfrage offenbar der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, begangen mit dem PKW, Kz.: , war. Mit Schreiben vom 24.1.1996 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Weiz um Bekanntgabe der Personaldaten des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Fahrzeuges. Mit Schreiben vom 29.1.1996, teilte die Bezirkshauptmannschaft Weiz der belangten Behörde die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges mit, worauf die belangte Behörde an die Zulassungsbesitzerin des ggst. Fahrzeuges, die Firma Ü, mit Schreiben vom 26.2.1996 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufforderte, den Lenker des ggst. Fahrzeuges bekanntzugeben.

Diese Aufforderung wurde der Zulassungsbesitzerin laut Zustellnachweis am 14.3.1996 zugestellt. Eine Beantwortung an die belangte Behörde erfolgte nicht. Nach Ermittlung des nach außen Vertretungsbefugten bzw nach § 9 VStG Verantwortlichen der oben genannten Firma erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 18.7.1996, AZ.Cst.-6156/96, mit der sie dem Bw denselben Tatbestand zur Last gelegt hat, wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Im dagegen erhobenen Einspruch brachte der Bw vor, zu wissen, wer das gegenständliche Fahrzeug am 19.12.1995 gelenkt hat. Es handelt sich um einen Vorführwagen der Fa. Ü, wo er angestellt sei und zum damaligen Zeitpunkt einem Kunden das Fahrzeug während einer Reparatur seines Fahrzeuges zur Verfügung gestellt habe. Der Lenker des Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt sei Herr J G, gewesen. Bei der ihm ersten zugegangenen Strafverfügung (gemeint offenbar die Lenkeranfrage) habe die Fa. Ü der BPD Linz telefonisch den Fahrzeuglenker mitgeteilt. Bei seiner Vernehmung am 7.11.1996 vor der Bezirkshauptmannschaft Weiz gab der Bw an, zur Tatzeit (14.3.1996) der verantwortliche Beauftragte für die Beantwortung von § 103 Abs.2 KFG-Anfragen gewesen zu sein. Am 14.3.1996 wurde der RSa-Brief der BPD Linz von der Firma Ü Auto GmbH und Co KG ordnungsgemäß übernommen. In diesem Kuvert befand sich die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Diese wurde anschließend nach Durchsicht des Fahrtenbuches an J, übermittelt, da dieser das besagte Fahrzeug mit dem Kz.:

gemietet hat. Das Fahrtenbuch liegt bei der Fa. Ü Auto GmbH.

auf. Anscheinend hat Herr G die Aufforderung nicht beachtet und aufgrund dessen wurde ihm die Strafverfügung zugeschickt. Er fühle sich nicht schuldig, eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen zu haben, da er seinen Pflichten nachgekommen ist. Es habe auch ständig Probleme mit Herrn G gegeben und er sehe nicht ein, daß er für sein Vergehen aufkommen soll. Es wäre jederzeit möglich, von der Fa. Ü das Fahrtenbuch in Kopie zu erhalten.

Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Der oben dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Unstrittig ist, daß der Bw die Lenkeranfrage der BPD Linz vom 26.2.1996, zugestellt am 14.3.1996, nicht fristgerecht beantwortet hat. Damit hat er den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, liegt es an ihm, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Bw fühlt sich deshalb nicht schuldig, weil er laut seinen Behauptungen die Lenkeranfrage an Herrn J, übermittelt hat, da dieser laut Fahrtenbuch das ggst. Fahrzeug zur relevanten Zeit gelenkt hat. Die Erstbehörde hat diesen Angaben offenbar Glauben geschenkt, weil sie auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, daß der ggst. Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht damit Genüge getan ist, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom Zulassungsbesitzer an jene Person weitergeleitet wird, von der angenommen wird, daß sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Die belangte Behörde führt weiters aus, daß neben dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer selber der Adressat der Norm ist und ausschließlich dieser die Auskunft zu erteilen hat.

Im gegenständlichen Fall hätte eben der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, zum Zeitpunkt der Anfrage der erkennenden Behörde die im Einspruch genannte Person als Lenker bzw als eine Person, welche die Auskunft erteilen kann, anzugeben und der Behörde schriftlich mitzuteilen. Der O.ö. Verwaltungssenat geht ebenfalls von der Glaubwürdigkeit der oa Angaben des Bw aus und folgt den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde. Der Bw behauptet auch nicht, daß ihm die fristgerechte schriftliche Beantwortung der Lenkeranfrage nicht möglich oder zumutbar war. Was die angebliche telefonische Auskunft betrifft, hat die BPD Linz aufgrund eines entsprechenden Ersuchens dem O.ö.

Verwaltungssenat mitgeteilt, daß nach Befragung sämtlicher in Betracht kommender Personen festgestellt wurde, daß vom Bw telefonisch keine Lenkerauskunft erteilt wurde.

Gegebenenfalls wäre der Praxis der BPD Linz entsprechend vom jeweiligen Mitarbeiter ein Aktenvermerk angelegt worden. Ein derartiger Aktenvermerk ist dem ggst. Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat keinen Anlaß, diese Mitteilung der BPD Linz hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung des Bw, daß er der BPD Linz telefonische Auskünfte erteilt hat, ist somit nicht verifizierbar.

Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weil mit seinem Vorgehen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht dargetan werden konnte. Der Bw hätte lediglich die verlangte Lenkerauskunft fristgerecht an die BPD Linz zurückschicken müssen.

Die Spruchergänzung ist wie folgt zu begründen: Das Datum der Zustellung des Aufforderungsschreibens ist zur Erfüllung der Erfordernisse des § 44a Z1 VStG im Spruch nicht erforderlich; es genügt das Datum der Verfassung des Aufforderungsschreibens (VwGH vom 22.3.1989, 89/18/0017).

Der Spruch war daher, damit er den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG entspricht, zu ergänzen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, daß mit dem Rechtshilfeersuchen vom 2.9.1996 eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Zur Strafe:

Aus dem oben Ausgeführten geht hervor, daß der Beschuldigte in der Schuld der Fahrlässigkeit gehandelt hat. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat nicht den Eindruck, daß der Bw der Behörde den Lenker bewußt verschleiern wollte. Der Umstand, daß hinsichtlich des Grunddeliktes Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann dem Bw nicht zur Last gelegt werden.

Wäre die beeinspruchte Strafverfügung früher zugestellt worden, kann davon ausgegangen werden, daß sich der Bw nicht anders verantwortet hätte. Es hätte somit das Grunddelikt auch verfolgt werden können. Dieser Umstand war der Grund für die Strafreduzierung. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch aufgrund des Vorliegens einschlägiger Vormerkungen nicht vertretbar.

Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nunmehr bemessene Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft wurde, erscheint auch den aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw angemessen und aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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