Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104229/26/WEG/Ri

Linz, 30.09.1997

VwSen-104229/26/WEG/Ri Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vom 6. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 28. November 1996, VerkR, nach der am 30. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich der Schuldfrage wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage reduziert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 300 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft P hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil dieser am 24. Oktober 1996 um 13.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen P auf der B im Ortschaftsbereich A, Fahrtrichtung A, gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen zu sein. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit den Wahrnehmungen eines Straßenaufsichtsorganes. Dieses Straßenauf-sichtsorgan hat im Begegnungsverkehr festgestellt, daß ihm der nunmehrige Berufungswerber einen PKW lenkend entgegenkommt, obwohl dieser amtsbekannterweise nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B war. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend sechs gleichartige Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 1996 gewertet.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe zum angeführten Tatzeitpunkt den PKW nicht gelenkt. Es sei seine Freundin P H über den PKW verfügungsberechtigt gewesen, er selbst hätte sich am 24. Oktober 1996 um 13.55 Uhr in W aufgehalten und zwar bei Herrn J M, H.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugen P H, J M und Rev. Insp. G anläßlich der mündlichen Verhandlung am 30. September 1997, zu der weder der Beschuldigte noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen sind. Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde auch in das von der Erstbehörde vorgelegte Verwaltungsstrafregister Einsicht genommen und dieses zur Verlesung gebracht.

Zum Nichterscheinen des Berufungswerbers wird bemerkt, daß dieser ca. eine Woche vor der schon zwei Mal vertagten Verhandlung telefonisch mitteilte, er habe eine Flugreise gebucht und könne nicht zur Verhandlung erscheinen. Seiner Verlegungsbitte wurde keine Folge gegeben, weil die Verhandlung schon so zeitgerecht ausgeschrieben wurde, daß die Verhandlung selbst kein unvorhergesehenes Ereignis mehr war und sich der Berufungswerber darauf hätte einrichten können. Außerdem wäre zu diesem Zeitpunkt die Verständigung der sonst geladenen Personen von der Abberaumung kaum mehr möglich gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft P entsandte ebenfalls keinen Vertreter, die diesbezügliche Entschuldigung langte in den Morgenstunden des Verhandlungstages telefonisch ein.

Aufgrund der Zeugenaussagen steht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß zum Tatzeitpunkt der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKWs der Beschuldigte war. Rev.Insp. G schloß jeden Beobachtungsirrtum und jede Verwechslung aus. Er kennt den Beschuldigten seit vielen Jahren und war sich absolut sicher, daß der Berufungswerber der Lenker des entgegenkommenden PKWs war. Eine Verwechslung mit der ähnlich aussehenden P H schloß er dezidiert aus. P H, die damalige Freundin des Berufungswerbers, konnte nicht bezeugen, am Tattag den PKW gelenkt zu haben. Sie habe zwar des öfteren den PKW gelenkt, ob dies auch an diesem Tag der Fall gewesen ist, konnte sie nicht bezeugen. J M wiederum führte aus, daß am Tattag es unwahr-scheinlich sei, daß der Beschuldigte bei ihm in Wien gewesen sei. Der Beschuldigte sei zwar des öfteren bei ihm gewesen, jedoch nur während des Wochenendes. Nachdem der Tattag ein Donnerstag war, war sich der Zeuge J M ziemlich sicher, daß an diesem Tag der Beschuldigte nicht bei ihm gewesen ist.

Die Gegenüberstellung der Beweismittel ergeben ein eindeutiges Ergebnis. Die Lenkeigenschaft wurde vom zeugenschaftlich befragten Rev. Insp. G eindeutig festgestellt, die angebotenen Gegenbeweise waren dagegen für den Berufungswerber nicht zielführend.

Hinsichtlich der Strafhöhe allerdings hat die Erstbehörde sechs gleichartige Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 1996 als erschwerend gewertet. Das beigelegte Vorstrafenverzeichnis jedoch weist alle diese Vormerkungen mit dem Status "NR" aus, was bedeutet, daß diese Vorstrafen noch nicht rechtskräftig sind (waren). Nicht rechtskräftige Vorstrafen jedoch dürfen nicht als erschwerend gewertet werden. Es war sohin zwar nicht von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen (es liegen vier rechtskräftige nicht einschlägige Vormerkungen vor), was einen Milderungsgrund darstellen würde, es ist jedoch bei der Strafbemessung auch keine erschwerende Vormerkung in Anschlag zu bringen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich des Schuldspruches und der Erfüllung des Tatbildes iSd § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde hat keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß der Berufungswerber nicht der Täter gewesen ist.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 134 Abs.1KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Nachdem - wie oben ausgeführt - keine einschlägigen Vormerkungen als zur Strafbemessung erschwerend herangezogen werden dürfen, war die Strafhöhe, nachdem auch keine Milderungsgründe vorlagen und von eher schlechten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, spruchgemäß zu reduzieren. 6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum