Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130184/2/Gf/Km

Linz, 28.04.1997

VwSen-130184/2/Gf/Km Linz, am 28. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. H V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. März 1997, Zl. 933-10-6722222-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. März 1997, Zl. 933-10-6722222-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 550 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 24. Juli 1996 um 9.10 Uhr in L in der S neben dem Haus mit der Nr. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. März 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. März 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der entsprechenden Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche KFZ zum fraglichen Zeitpunkt ohne gültigen Parkschein in einem innerhalb der Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbot abgestellt habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd sowie die infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die Kurzparkzone als für den Bereich des Halte- und Parkverbotes unterbrochen anzusehen sei, so daß insoweit schon von vornherein keine Gebührenpflicht habe entstehen können. Schließlich erweise sich auch die Höhe der Geldstrafe als nicht angemessen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6722222; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 KPZV-L wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 KPZV-L der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 3 S und nicht höher als mit 10 S für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 KPZV-L wurde die Höhe der Parkgebühr mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

4.2. Zu der mit der vorliegenden Berufung aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Halte- und Parkverbotszone in den Hintergrund gedrängt wird, hat der Oö. Verwaltungssenat bereits im Erkenntnis vom 10. Jänner 1997, VwSen-130167, unter Hinweis auf die bisherige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeführt, daß jedenfalls bei einem alleinigen Parkverbot für das bloße Halten schon deshalb keine Gebührenpflicht entsteht, weil die bundesrechtliche Ermächtigung des § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996 (im folgenden: StVO), von vornherein nur das "Parken" i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO erfaßt.

Darüber hinaus wurde aber auch dargetan, daß eine innerhalb des Geltungsbereiches einer Kurzparkzone gelegene Halte- und Parkverbotszone in dem Sinne als die speziellere Norm anzusehen ist, als in deren Bereich ein jegliches Abstellen eines Fahrzeuges a priori verboten ist, sodaß dort eine Bestrafung wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht deshalb nicht zum Tragen kommen kann, weil das Abstellen des Fahrzeuges schon grundsätzlich nicht erlaubt und daher das Entstehen dieser Pflicht rechtlich überhaupt nicht möglich ist.

Im gegenständlichen Fall hätte daher lediglich eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO, nicht jedoch wegen einer Verletzung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG erfolgen dürfen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum