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VwSen-104234/2/WEG/Ri

Linz, 15.07.1997

VwSen-104234/2/WEG/Ri Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. G K, vertreten durch Rechtsanwalt H. L, vom 28. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 18. November 1996, VerkR96-3128-1996 Sö, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen B der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 10. Juni 1996 insofern eine falsche Auskunft (am 30. Juni 1996) darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug am 17. März 1996 um 17.05 Uhr auf der A, B Gemeinde S, km , in Fahrtrichtung L gelenkt hat, als er als Lenker Herrn O I, Z, angegeben habe, die Adresse jedoch nicht vollständig gewesen sei.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch unter Bezugnahme auf § 103 Abs.2 KFG 1967 darauf, daß entsprechend dieser Gesetzesbestimmung die zu erteilende Auskunft auch die Anschrift des bekanntgegebenen Lenkers zu enthalten hat.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß er zwar die Verbindlichkeit der österreichischen Straßenverkehrsordnung anerkenne, daß er jedoch gegen das österreichische Straßenverkehrsrecht keinen Verstoß begangen habe. Er als deutscher Staatsbürger sei nicht verpflichtet, den österreichischen Verwaltungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden bei deren Ermittlungen Hilfestellung zu leisten. Dessen ungeachtet sei er kooperativ gewesen und habe nach bestem Wissen, ohne Gewähr auf aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit, die Angaben gemacht. Bei der Vielzahl von Menschen, mit denen er beruflich und anläßlich seines sozialen Angagements in der Kroatienhilfe ständig zu tun habe, sei eine solche Aufforderung geradezu ein unsinniges, weil unmögliches Verlangen. In diesem Sinn sei ihm kein Schuldvorwurf zu machen, weshalb auch aus diesem Grund das Straferkenntnis nicht berechtigt sei. Er habe die Personaldaten der Behörde mitgeteilt, soweit sie ihm bekannt gewesen seien.

4. Rechtlich ist zu dieser Problematik nachstehendes zu bemerken:

Bis vor kurzer Zeit noch waren derartige Verwaltungsübertretungen wegen Verletzung der Auskunftspflicht deshalb nicht strafbar, weil als Tatort jener Ort angenommen wurde, an welchem die falsche Auskunft erteilt wurde bzw an welchem (für den Fall der Auskunftsverweigerung) die Auskunft erteilt hätte werden sollen. Das wäre im gegenständlichen Fall das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gewesen und wäre (weil nach dem Verwaltungsstrafgesetz nur in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind) in Österreich nicht weiter zu verfolgen und schon keinesfalls zu bestrafen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch seine ständige Judikatur geändert und erkannt, daß nunmehr Tatort der Sitz der anfragenden Behörde sei, sodaß sich derartige Geschehen nach Österreich (im konkreten Fall in den Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems) verlagern.

Das bedeutet, daß Herr Dr. K die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen hat und sohin nach den österreichischen Gesetzen zu behandeln ist. Ein ausreichender Inlandbezug ist, im übrigen dadurch gegeben, daß der Berufungswerber entsprechend seiner Aussage vom 7. November 1996 Beifahrer in dem auf ihn zugelassenen PKW war und dieser PKW in Österreich und insbesondere auch auf der tatörtlichen Strecke unterwegs war.

Die Bezirkshauptmannschaft K war sohin nicht nur berechtigt, sondern angesichts der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch verpflichtet, das gegenständliche Straferkenntnis zu erlassen. Es wird daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergänzend hingewiesen.

Ob nun die von der Bezirkshauptmannschaft K. verhängte und durch den O.ö. Verwaltungssenat bestätigte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland auch vollstreckt wird, was nach hier aufliegenden Schriftstücken einiger deutscher Behörden zweifelhaft (ja sogar auszuschließen) ist, vermag an der gegenständlichen Entscheidung, die sich an der durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeformten Gesetzesstelle des § 103 Abs.2 KFG 1967 orientiert hat, nichts zu ändern.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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