Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104235/8/Ki/Shn

Linz, 10.02.1997

VwSen-104235/8/Ki/Shn Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Adolf W, vom 25. November 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 12. November 1996, VerkR96-1665-1994-Sö, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Februar 1997 durch Verkündung nach Schluß der Verhandlung zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "... auf der Pyhrnautobahn A9 ..." entfällt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 12. November 1996, VerkR96-1665-1994-Sö, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 20.4.1994 um 15.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von St. Pankraz auf der B138, Stkm.56,235 in Richtung Windischgarsten gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritt. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 25. November 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis mit der Begründung, daß es technisch nicht möglich sei, daß bei ihm eine Geschwindigkeit in dieser Größenordnung gemessen werden konnte, Berufung. Er argumentiert, daß der vor ihm fahrende Pkw ebenfalls abgestraft wurde und er ersuche, daß diese Strafverfügung ausgehoben werde.

Bereits in seiner Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Bw argumentiert, daß er im verfahrensgegenständlichen Bereich von einem Pkw mit Berliner Kennzeichen überholt worden sei. Nach der Rechtskurve habe der Gendarmeriebeamte erst die Autos sehen können und er habe mit der Laserpistole die Geschwindigkeit gemessen. Sein Abstand sei etwa 50 m gewesen. Es sei nicht möglich, daß der Gendarmeriebeamte zwei Autos mit der Laserpistole messen konnte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Februar 1997. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Bw sowie eine Vertreterin der Erstbehörde anwesend. Der Meldungsleger, KtrInsp G, wurde als Zeuge einvernommen und es wurde überdies ein Lokalaugenschein am Meßort im Beisein des Bw und des Zeugen bzw der Vertreterin der Erstbehörde vorgenommen.

I.5. Der Bw rechtfertigte sich im wesentlichen wiederum damit, daß er die gemessene Geschwindigkeit nicht gefahren sei. Er verwies darauf, daß er von einem anderen Fahrzeug kurz vorher überholt worden sei und dieses Fahrzeug angehalten wurde bzw der Lenker bestraft worden sei. Dem Gendarmeriebeamten könne es nicht möglich gewesen sein gleichzeitig zwei Fahrzeuge zu messen.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger führte aus, daß er ausschließlich im Rahmen der Verkehrsüberwachung tätig sei.

Das Lasermeßgerät sei seit 1992 im Einsatz und er verwende dieses seit diesem Zeitpunkt. Er habe die Bedienungsanleitung eingehalten und das Meßgerät sei geeicht gewesen. Diesbezüglich legte er auch den gültigen Eichschein für das Meßgerät vor. Das Gerät wurde am 24. Juni 1992 mit einer gesetzlichen Nacheichfrist bis zum 31. Dezember 1995 geeicht.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines am Meßort selbst (Strkm 56,614 der B138) führte der Meldungsleger die Handhabung des Meßgerätes vor und konnte in klarer Weise nachweisen, daß ihm die Messung von zwei Fahrzeugen in zeitlich kurzem Abstand durchaus möglich ist. Vom Meßort aus ist die Strecke über eine Länge von etwa mehr als 500 Meter gut einsehbar.

Der Meldungsleger erklärte, daß er den vor dem Bw fahrenden Pkw auf eine Entfernung von etwa 500 Meter gemessen habe. Zu diesem Zeitpunkt hat er bereits erkannt, daß sich auch der Bw mit überhöhter Geschwindigkeit nähere und er hat daraufhin sofort dessen Fahrzeug auf die Entfernung von 379 Meter gemessen. Er habe dann beide Fahrzeuglenker angehalten, der Bw sei jedoch nach längerer Debatte nicht bereit gewesen, ein Organmandat zu bezahlen, weshalb er die Anzeige erstatten mußte.

Dem Bw wurde angeboten, daß er sich die Meßvorgänge vom Gendarmeriebeamten ebenfalls vorführen lasse. Er hat diesbezüglich jedoch kein Interesse bekundet bzw die Vorführung abgelehnt.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Angaben des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Aussage ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und wurde darüber hinaus auch durch die praktische Vorführung von Messungen an Ort und Stelle untermauert. Der Gendarmeriebeamte ist ein erfahrenes Organ der Straßenaufsicht und er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt. Es ist ihm nicht zu unterstellen, daß er den Bw willkürlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würde.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wirken jedoch die Angaben des Gendarmeriebeamten glaubwürdiger. Aus diesem Grunde dürfte er auch letztlich darauf verzichtet haben, sich vom Gendarmeriebeamten die Meßvorgänge konkret vorführen zu lassen.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerangabe im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine auf 70 km/h festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und es hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Bw diese Geschwindigkeitsbeschränkung im vom Meldungsleger festgestellten Ausmaß überschritten hat. Die Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Die Spruchkorrektur war erforderlich, zumal diesbezüglich offensichtlich ein Schreibfehler passierte. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Bw der richtige Tatort, nämlich die B138, vorgeworfen, weshalb die Spruchkonkretisierung durch die Berufungsbehörde zulässig war.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde die Bestrafung von der Erstbehörde tat- und schuldangemessen festgelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) ist die Strafe keineswegs überhöht und auch den sozialen bzw wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angemessen. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes, daß - jedenfalls zum Tatzeitpunkt - offensichtlich keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegeben waren bzw daß keine Erschwerungsgründe festgestellt wurden, ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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