Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104239/8/Ki/Shn

Linz, 13.03.1997

VwSen-104239/8/Ki/Shn Linz, am 13. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J, vom 26. September 1996 (ergänzt durch Schriftsatz vom 26. November 1996) gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 11. September 1996, Zl.VerkR96-1833-1996, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 1997 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die Ersatzfreiheits- strafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das ange- fochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach  der Wortfolge "... in Fahrtrichtung Wels" anstelle der Worte "als Lenker des LKW's" die Worte "den LKW" treten.

II: Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 11.9.1996, VerkR96-1833-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt, weil er am 3.2.1996 um 21.20 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis auf Höhe des Strkm.s 44,5 (Autobahnparkplatz Renhartsberg) in Fahrtrichtung Wels als Lenker des LKW's mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Anhängewagen mit dem behördlichen Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 38 t gelenkt hat, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Er habe dadurch § 42 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und er begründet diese im wesentlichen damit, daß sich im Fahrzeug zwar Frischgeflügel mit einem Bruttogewicht von 1.676 kg befunden hätten, die restliche Ladung jedoch aus Milch und Milchprodukten mit einem Gesamtgewicht von 16.549 kg bestand. Es seien somit überwiegend Milch und Milchprodukte geladen gewesen. Ein Zusammenladeverbot sehe weder der Gesetzgeber vor, noch bestehe sonst noch eine Unterlassungspflicht bei sonstiger Aufhebung der Wochenendregelung für Milchtransporte bei Mitnahme von gekühltem Frischgeflügel.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 1997. Bei dieser Verhandlung wurden der Bw sowie als Zeuge Ktr.Insp. Franz R einvernommen. Der Bw hat im Rahmen der Verhandlung seinem Vertreter eine mündliche Vollmacht erteilt. Eine Vertretung der Erstbehörde konnte aus Termingründen an der Verhandlung nicht teilnehmen.

I.5. Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er entgegen der Feststellung der Erstbehörde für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er sei damals mit seinem Kraftwagenzug aus der BRD kommend Richtung Wien unterwegs gewesen. Er habe bei der Anhaltung dem Beamten gesagt, daß er ca 1.400 kg Frischgeflügel und als Rest Milchprodukte geladen habe. Er habe im groben gewußt, was in den Verpackungen enthalten sei und zwar Frischgeflügel, Milch, Joghurt, Milchreis bzw eine Art geschlagene Milch und Käse. Auf Befragung, welche Art von Milch mittransportiert wurde, führte der Bw aus, daß es sich um Vanillemilch, Erdbeer- und Fruchtmilch udgl gehandelt habe. Normalerweise sei er mit einem Sattelkraftfahrzeug gefahren, im vorliegenden Fall habe er ausnahmsweise den gegenständlichen Kraftwagenzug gelenkt. Er sei vom Beamten nicht direkt befragt worden, was sich alles im Auto befindet. Er habe dem Beamten die nötigen Papiere (Frachtbrief bzw Lieferschein) gegeben, diese Unterlagen seien von dem Beamten ebenso wie der Zulassungsschein kopiert worden. Die Übernahme der Waren (am Absendeort) habe er mit seiner Unterschrift bestätigt. Auf Befragen, warum auf dem Frachtbrief andere Kennzeichen angeführt sind, führte der Bw aus, daß hier seitens der Firma A ein Fehler passiert sei. Tatsächlich sei er mit den in der Anzeige bezeichneten Fahrzeugen unterwegs gewesen. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte hat ausgesagt, daß er den Fahrer des verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzuges auf einem Autobahnparkplatz aufgehalten habe. Der Bw habe bestätigt, daß er eine völlig planmäßige Tour durchgeführt habe und er mit Frischgeflügel in Richtung Wien unterwegs wäre. Von Milchprodukten bzw Milch habe der Bw nichts erwähnt, er habe nur erklärt, daß er üblicherweise für diese Tour ein Sattelkraftfahrzeug verwende und dieses vom Wochenendfahrverbot ausgenommen wäre.

Eine Nachschau sei nicht vorgenommen worden, es sei nicht möglich, in jedem Einzelfall die Ladung umzuladen bzw Abwägungen vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß der Lenker die Wahrheit sage. I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die erkennende Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

Gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Es ist unbestritten, daß der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit dem im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Kraftwagenzug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Innkreisautobahn) unterwegs war. Laut dem vom Gendarmeriebeamten kopierten Frachtbrief der Firma A waren ca 16.500 kg Lebensmittel geladen. Darüber hinaus befindet sich im Verfahrensakt ein ebenfalls kopierter Lieferschein, wonach 1.676 kg Frischgeflügel geladen waren.

Es mag nun dahingestellt bleiben, inwieweit der Gendarmeriebeamte annehmen konnte, daß der Bw ausschließlich Frischgeflügel geladen hatte. Schenkt man nämlich der Rechtfertigung des Bw Glauben, so hat dieser außer den zugestandenen Mengen von Frischgeflügel zum überwiegenden Teil Milchprodukte geladen gehabt.

Der Rechtfertigung des Bw, worauf es darauf ankommt, daß überwiegend Milch bzw Milchprodukte geladen waren und dieser Transport im Rahmen der Ausnahmebestimmung vom gegenständlichen Wochenendfahrverbot zulässig gewesen ist, ist nur dahingehend zuzustimmen, als die Beförderung von Milch dann zulässig ist, insofern ausschließlich oder überwiegend Milch befördert wird.

Der Bw hat bei seiner Einvernahme jedoch selbst ausgeführt, daß er bei der gegenständlichen Fahrt Milch, Joghurt, Milchreis bzw eine Art geschlagene Milch und Käse transportiert habe und über ausdrückliche Befragung, welche Art von Milch transportiert wurde, er diese Milch als Vanillemilch, Erdbeer- und Fruchtmilch udgl definiert hat. All diese Produkte sind jedoch, wie im folgenden noch ausgeführt wird, nicht unter dem Begriff Milch iSd § 42 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren. Sinn und Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist wohl der, daß es möglich ist, auch während der Zeit des Wochenendfahrverbotes die Milchtransporte von den Landwirten weg zu den Milchverarbeitungsbetrieben sicherzustellen. Nun stellt die verfahrensgegenständliche Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich auf diese Intention hin ab, sodaß wohl auch Milchtransporte anderer Art zulässig wären. Milchprodukte, das sind Erzeugnisse auf Milchbasis, sind jedoch vom klaren Gesetzeswortlaut nicht mehr erfaßt.

Im vorliegenden Fall hat der Bw, wie aus seinen Ausführungen klar hervorgeht, weder Rohmilch noch Werkmilch noch wärmebehandelte Konsummilch iSd Milchhygieneverordnung (BGBl.Nr.897/1993) transportiert, sondern bloß Erzeugnisse auf Milchbasis und es sind diese Milchprodukte vom Ausnahmetatbestand des § 42 Abs.1 StVO nicht mehr erfaßt. Demnach war der Transport dieser Lebensmittel mit dem vom Bw gelenkten Kraftwagenzug während der Zeit des Wochenendfahrverbotes nicht zulässig und es wird die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes objektiv als erwiesen angesehen. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß von dem Lenker eines Kraftwagenzuges zu erwarten ist, daß er die diesbezüglichen Vorschriften, im konkreten Fall das Wochenendfahrverbot, kennt und er sich dieser Bestimmung gemäß verhält. Der Umstand, daß er normalerweise mit einem Sattelkraftfahrzeug unterwegs ist, vermag ihn in diesem Sinne nicht zu entlasten. Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, hat er die Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die Spruchkorrektur war zur konkreten Formulierung des Strafvorwurfes erforderlich.

Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so mißt der Gesetzgeber der Übertretung des Wochenendfahrverbotes einen besonderen Unrechtsgehalt bei. In diesem Sinne wurde auch für derartige Übertretungen ein höherer Strafrahmen (Geldstrafe von 3.000 S bis 30.000 S) festgelegt. Aus diesem Grund ist der Übertretung des Wochenendfahrverbotes mit einer besonders strengen Bestrafung entgegenzutreten, wobei auch general- bzw spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen sind. Im Hinblick darauf, daß dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt und auch keinerlei erschwerende Umstände vorliegen, war es jedoch gerechtfertigt, daß die Erstbehörde bloß die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt hat. Im Hinblick auf den Mindeststrafsatz kann jedoch die im Berufungsverfahren behauptete Sorgepflicht für zwei Kinder nicht mehr berücksichtigt werden. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung auf die vorgesehene Mindestersatzfreiheitsstrafe geboten erschien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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