Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104240/15/Sch/Rd

Linz, 17.06.1997

VwSen-104240/15/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 5. Dezember 1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1996, III/S 22.715/96-2, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Sicherheitspolizeigesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Mai 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Bescheidspruch wie folgt berichtigt wird: "... Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, sich aggressiv ..." II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 80 S. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist der Betrag von 100 S (20 % der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. November 1996, III/S 22.715/96-2, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 8 Abs.4 StVO 1960 und 2) § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 48 Stunden verhängt, weil er am 19. Juli 1996 um 9.35 Uhr und um ca. 9.50 Uhr in Linz, Gehweg Hochwasserschutzdamm, urfahrseitig Höhe Turm 24, zwischen Voest-Brücke und Unterführung zur Freistädter Straße, Richtung stadtauswärts fahrend als Radfahrer den Gehweg verbotenerweise befahren habe und 2. am 19. Juli 1996 um ca. 9.40 Uhr an obgenannter Örtlichkeit trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während "diese ihre" gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er lautstark geschrien und heftig gestikuliert habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet beide Übertretungen dem Grunde nach nicht, hält die Benützung des Gehweges aber deshalb für gerechtfertigt, da der parallelführende und für Radfahrer bestimmte Weg seines Erachtens nach nicht benützbar sei bzw. zur Tatzeit gewesen sei. Zum Vorwurf des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht wurde anläßlich der Berufungsverhandlung sinngemäß vom Berufungswerber vorgebracht, daß er sich bei einer Amtshandlung (das Straßenaufsichtsorgan war noch mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt) nicht "anstellen" wolle. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers iZm der unbefugten Benützung des Gehweges als Radfahrer vermag ihn nicht zu exkulpieren. Zum einen hat der parallelführende und vorgeblich nicht oder nur äußerst schlecht benützbare Radweg auf den vom Berufungswerber beigebrachten Fotos nicht den Eindruck erweckt, daß dieses Vorbringen den Tatsachen entspräche. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, diesen Weg, allenfalls unter Einhaltung einer geringen Fahrgeschwindigkeit, zu benützen, zumal es sich hiebei nur um ein relativ kurzes Stück handelt und der Berufungswerber dann ohnedies in Richtung Freistädterstraße abgebogen wäre bzw. dies zu tun pflegt. Zum anderen kann es nicht angehen, daß ein Radfahrer eine für solche Verkehrsteilnehmer nicht bestimmte Verkehrsfläche schon dann glaubt benützen zu dürfen, wenn der Radweg vermeintlich oder tatsächlich nicht oder nur erschwert passierbar ist. Es würde dem Berufungswerber sicherlich nicht in den Sinn kommen, etwa dann, wenn ein in der Nähe einer Autobahn führender Radweg nicht benützbar ist, mit dem Fahrrad auf der Autobahn zu fahren. Zur Übertretung des § 82 Abs.1 SPG wird ausgeführt, daß nach den glaubwürdigen Angaben des bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers die von ihm gerade durchzuführende Amtshandlung durch aggressives Verhalten des Berufungswerbers gestört wurde. Wenngleich der Meldungsleger keine Details über die Äußerungen des Berufungswerbers mehr in Erinnerung hatte, so kann unbeschadet dessen aufgrund der Ausführungen in der Anzeige das aggressive Verhalten, wodurch die Amtshandlung gestört wurde nachvollzogen werden. Wenn jemand während einer Amshandlung schreiend die Ausdrücke "Scheißdreck" und "zu allem zu blöd" verwendet, so muß, zumal entsprechende Abmahnungen erfolgt sind, dies unter die erwähnte Bestimmung subsumiert werden. Keine Rechtfertigung stellt auch der Umstand dar, daß der Berufungswerber auf die Beendigung dieser Amtshandlung zu warten hatte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zu Faktum 1 ist auszuführen, daß der Berufungswerber diesbezüglich offenkundig uneinsichtig ist, zumal er, wie er selbst angegeben hat, auch weiterhin den tatörtlichen Gehweg als Radfahrer benützen werde, zumal er nicht zur Kenntnis nehmen könne, einen vermeintlich unbenützbaren bzw. schlecht erhaltenen Radweg zu befahren bzw. einen Umweg (Benützung des Radweges unterhalb der Dammkrone) zu machen. Angesichts dieses spezialpräventiven Aspektes und der vorliegenden einen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung erschien eine Herabsetzung der Geldstrafe in diesem Punkt nicht angebracht.

Demgegenüber ist iZm Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses allerdings zu bemerken, daß hier die Erstbehörde den hiefür vorgesehenen Strafrahmen - ohne Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung - von bis zu 3.000 S um mehr als ein Viertel ausgeschöpft hat. Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, daß ein solcher Umstand einer besonderen Begründung bedürfte, welche das Straferkenntnis nicht enthält. Abgesehen davon sind auch bei der Berufungsverhandlung keine Umstände zutagegetreten, die die erwähnte Übertretung als derartig massiv qualifizieren könnten, um eine Strafe im festgesetzten Ausmaß zu rechtfertigen; die Berufungsbehörde hat die Strafe sohin auf ein ihr angemessen erscheinendes Ausmaß reduziert. Abschließend ist noch festzuhalten, daß, wie auch der Berufungsbehörde bekannt ist, sich Teile des Linzer Radwegenetzes (sofern der Begriff "Netz" hiefür überhaupt angebracht ist) in einem schlechten Zustand befinden. Diese Tatsache rechtfertigt allerdings nicht, daß von Radfahrern etwa Gehwege oder Gehsteige befahren werden, wozu noch kommt, daß dem Berufungswerber im konkreten Fall zwei zumutbare Alternativen (parallelführender und für Radfahrer vorgesehener Weg bzw. Radweg unterhalb der Dammkrone) zur Verfügung gestanden wären.

Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von ca. 15.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der beiden Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

Die Berichtigung des erstbehördlichen Bescheidspruches erfolgte, um einen sinnstörenden Fehler zu beseitigen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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