Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104242/7/Sch/Rd

Linz, 06.02.1997

VwSen-104242/7/Sch/Rd Linz, am 6. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH vom 13. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 1996, VerkR96-3840-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 5. Februar 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1996, VerkR96-3840-1996, über Herrn WH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 19. Jänner 1996 um 18.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Attnang-Puchheim in der Marktstraße in Richtung Europaplatz gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Die Übertretung sei im Kreuzungsbereich Marktstraße Schubertstraße festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, er sei zum relevanten Zeitpunkt nicht der Lenker des im oa Straferkenntnis angeführten PKW gewesen. Gelenkt sei das Fahrzeug von einem Mann namens Herbert, den er nur vom Sehen aus kenne, worden.

Demgegenüber wurde vom Meldungsleger zeugenschaftlich angegeben, er habe, nachdem ihm ein vorschriftswidrig abgestelltes Fahrzeug aufgefallen sei, mit dem auf dem Fahrersitz befindlichen Lenker gesprochen und ihn hierauf aufmerksam gemacht. Dieser sei dann von der Örtlichkeit weggefahren.

Der damalige Lenker sei zweifelsfrei der Berufungswerber gewesen, zumal eine Verwechslung mit einer anderen Person zum einen deshalb auszuschließen sei, da der Berufungswerber dem Zeugen schon seit etwa 20 Jahren persönlich bekannt sei, und überdies zum anderen das Gespräch aus einer sehr geringen Distanz geführt wurde.

Da der Zeuge einen völlig glaubwürdigen Eindruck hinterließ und seine Angaben absolut schlüssig sind, war diesen der Vorzug zu geben gegenüber dem Berufungsvorbringen, welches als reine Schutzbehauptung abgetan werden muß.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Da dem Berufungswerber naturgemäß bekannt war, daß er zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, kommt als Schuldform nur Vorsatz in Betracht.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesonders sein monatliches Einkommen von ca. 11.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Vernachlässigung seiner Sorgepflicht bzw. ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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