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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104244/2/LE/Ha

Linz, 03.06.1997

VwSen-104244/2/LE/Ha Linz, am 3. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. W K F, W, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1996, VerkR96-974-1996-Pc, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.2.1996 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52/1991 idgF. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.2.1996, VerkR96-974-1996 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 52a Z10a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Einspruch zu erheben.

Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 20.5.1996 beim Postamt G durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 9.6.1996, welcher am selben Tage zur Post gegeben wurde, hat der Bw Einspruch erhoben. Darin wandte er sich inhaltlich gegen die angefochtene Strafverfügung.

3. Im Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Hinterlegung gab der nunmehrige Bw vor der im Rechtshilfeweg eingeschalteten Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 25.11.1996 an, am 20.5.1996 ortsanwesend gewesen zu sein.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 2.12.1996 daraufhin den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.2.1996 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei, daß die Strafverfügung am 20.5.1996 ordnungsgemäß beim Postamt (gemeint wohl:) G hinterlegt wurde. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte daher mit Ablauf des 3.6.1996 geendet, sodaß der erst am 9.6.1996 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei.

4. Dagegen richtet sich die nunmehr rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.12.1996, worin der Bw ausführte, daß ihm im Bescheid weder mitgeteilt worden sei, wie hoch die Strafe nun sei noch bis wann und wohin er sie zu bezahlen hätte. Weiters wies er darauf hin, daß in der Begründung des Bescheides angeführt worden sei, daß die Strafverfügung beim Postamt G hinterlegt worden wäre, welches jedoch nicht existiere, sodaß dort auch kein Schriftstück hinterlegt worden sein könne.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß dem Bw die Strafverfügung vom 29.2.1996 am 20.5.1996 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der offenen Einspruchsfrist wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung kein Einspruch eingebracht. Aufgrund der Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt der 20.5.1996, an welchem Tag das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als Tag der Zustellung, weshalb die Frist zur Erhebung des Einspruches am 3. Juni 1996 endete.

Dadurch, daß der nunmehrige Bw seinen Einspruch erst am 9.6.1996 zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Bw, andererseits für die Behörde selbst.

5.2. Der Bw weist in seiner Berufung zurecht darauf hin, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, daß die Strafverfügung beim Postamt G hinterlegt worden wäre. Es handelt sich dabei jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler, der jedoch auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung keinen Einfluß hat. Aus dem Rückschein steht jedenfalls eindeutig fest, daß die Strafverfügung beim Postamt G hinterlegt wurde.

Zum Vorbringen, daß dem Bw im Bescheid die Höhe der Strafe nicht mitgeteilt worden sei ist festzuhalten, daß die Höhe der Strafe bereits in der Strafverfügung, gegen die der Bw verspätet Einspruch erhoben hat, festgesetzt worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Verspäteter Einspruch

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