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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130208/2/Gf/Km

Linz, 21.05.1997

VwSen-130208/2/Gf/Km Linz, am 21. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. Jänner 1997, Zl. VerkR96-4420-1996-Ja, wegen der Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. Jänner 1997, Zl. VerkR96-4420-1996-Ja, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 24. Jänner 1997, Zl. VerkR-96-4420-1996-Gr, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß die Strafverfügung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an dessen Bruder ergangen sei und dem Berufungswerber daher die Rechtsmittellegitimation fehle.

1.2. Im Einspruch wie auch in der gegenständlichen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber nur vor, daß nicht sein Bruder, sondern er selbst Lenker jenes KFZ gewesen sei, das vorschriftswidrig abgestellt war. Insbesondere wird nicht behauptet (und erst recht nicht nachgewiesen), daß er im Verwaltungsstrafverfahren für seinen Bruder i.S.d. § 10 AVG vertretungsbefugt (gewesen) sei.

1.3. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann nur der Beschuldigte - d.i. nach § 32 Abs. 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache - gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben.

Da im vorliegenden Fall die o.a. Strafverfügung, die als erste Verfolgungshandlung gilt, zweifelsfrei nicht gegen den Berufungswerber, sondern - wenngleich allenfalls rechtswidrigerweise - gegen dessen Bruder gerichtet war, ist nur jener als Beschuldigter anzusehen und daher allein zur Erhebung des Rechtsmittels des Einspruches legitimiert gewesen.

Abgesehen davon, daß der Einspruch ohnehin zweifelsfrei im eigenen Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers verfaßt wurde, hätte dieser aber auch als Vertreter seines Bruders rechtswirksam nur dann handeln können, wenn er hiezu gemäß § 10 Abs. 1 AVG bevollmächtigt gewesen wäre.

1.4. Indem der Rechtsmittelwerber aber allseits unbestritten weder selbst Adressat der angefochtenen Strafverfügung noch zur Vertretung des Adressaten legitimiert war, hat die belangte Behörde seinen Einspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen; vielmehr hätte nach dieser Sachlage dessen Bruder selbst Einspruch erheben müssen, um die Nachteile eines rechtswidrigerweise gegen ihn geführten Strafverfahrens wirksam von sich abzuwenden.

Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

2. Diese Entscheidung konnte, da sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, gemäß § 51e Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Aus demselben Grund war auch von einer Kostenentscheidung abzusehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Rechtsmittelerhebung für Bruder ohne Vollmacht

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