Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104247/2/Gu/Mm

Linz, 08.01.1997

VwSen-104247/2/Gu/Mm Linz, am 8. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. L. sen., Ö. 40, L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 20. November 1996, Zl.CSt., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 4.11.1996 bis zum 18.11.1996 - dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L.. am 23.4.1996 um 14.21 Uhr gelenkt hat.

Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz zur Ursache des Auskunftsbegehrens aus, daß das genannte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L.. am 23.4.1996 um 14.21 Uhr in S. auf der A1 bei km 197,800 in Fahrtrichtung L. mit einer höheren als der durch Beschränkung erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h gemessen worden ist und aufgrund von Nachforschungen der Zulassungsbesitzer, Herr Dipl.Ing. K. L., seinen Vater - den Beschuldigten - als den Lenker des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit benannt hat. Nach einer beeinspruchten Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsübertretung sei an den Beschuldigten als jene vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG die Aufforderung zur Bekanntgabe des tatsächlichen Fahrzeuglenkers ergangen.

Diese Aufforderung sei mittels RSa Brief zugestellt und am 4.11.1996 vom Beschuldigten persönlich übernommen worden. In der Lenkerauskunft des Beschuldigten, datiert mit 14.11.1996, habe dieser angegeben, daß er den Lenker und dessen Anschrift bereits am 29.9.1996 mit eingeschriebenem Brief bekanntgegeben habe.

Bei diesem Schreiben (tatsächlich) datiert mit 25.9.1996 habe es sich um den vorerwähnten Einspruch gegen die Strafverfügung wegen der dem Beschuldigten angelasteten Geschwindigkeitsübertretung gehandelt. Als Name habe der Beschuldigte seinerzeit F. .M und als Adresse: M., O. von M., angegeben.

Der Auskunftspflicht werde bei Würdigung der rechtlichen Erfordernisse nur dann entsprochen, wenn eine vollständige Adresse des Lenkers bekanntgegeben wird. Daß diese Adresse nicht vollständig war, stehe zweifelsfrei fest.

Bei der Strafzumessung führt die erste Instanz in Würdigung des Unrechts- und Schuldgehaltes und unter Hinweis auf die Spezialprävention aus, daß bei der Strafbemessung als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafenfreiheit gewertet wurde und keine erschwerenden Umstände vorgelegen seien. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt, da die Ermittlung derjenigen Person, die eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen hat, nicht (rechtzeitig) möglich war.

Bei der Strafbemessung ging die erste Instanz, in Schätzung eines Monatseinkommens von mindestens 10.000 S, davon aus, daß der Beschuldigte kein zu berücksichtigendes Vermögen besitzt und keine ins Gewicht fallende Sorgepflicht habe.

In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens indem er darauf verweist, daß er Herrn M. aus M., O. von M., eine Probefahrt mit dem Auto seines Sohnes mit dem Kennzeichen L.., erlaubt habe. Die Anschrift habe er von einem in seinem Fahrzeug liegenden Brief entnommen. Leider sei die Hausnummer sehr unleserlich gewesen. Da er weitere Möglichkeiten zur Feststellung der Anschrift des Käufers nicht besessen habe, beantragt er wie eingangs erwähnt.

Nachdem im bekämpften Bescheid keine Geldstrafe die 3.000 S überstieg, verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage - was die rechtliche Relevanz anlangt - völlig geklärt ist, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte über Verlangen der Behörde keine vollständige Adresse des Lenkers der nachfragenden Behörde bekanntgegeben hat und dies nicht einmal im Berufungsvorbringen zu tun vermochte.

Diese Sorgfalt ist ihm aber durch § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegt, eine Verletzung derselben aufgrund des § 134 Abs.1 KFG 1967 verpönt und mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bedroht.

Dadurch, daß das Straferkenntnis ohne vorausgehende förmliche Verfolgungshandlung erging, war der Rechtsmittelwerber jedoch nicht beschwert, zumal er in der Berufung Gelegenheit hatte das rechtliche Gehör zu wahren und seinen Standpunkt darzulegen (vergl. VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011, sowie VwGH 22.2.1989, 88/02/0204).

In der Berufung vermochte jedoch der Rechtsmittelwerber für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Dadurch, daß er sich beim Überlassen des Fahrzeuges nicht über die Person vollständig erkundigte, mit wem er es zu tun hatte und wem er das Fahrzeug zum Lenken überließ, hat er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, die er zu verantworten hat.

Was die Strafhöhe anlangt, so werden die Ausführungen der ersten Instanz, auch was die geschätzten Einkommen und persönlichen Verhältnisse anlangt, nicht gerügt oder durch Beweismittel, die eine für den Beschuldigten günstigere Annahme rechtfertigen, erschüttert.

Der ersten Instanz ist daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, die einen Erfolg der Berufung hätte herbeiführen können.

Was die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung anlangt, wird daher, um Weitschweifigkeiten zu vermeiden, ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Aufgrund der erfolglosen Berufung mußte dem Rechtsmittelwerber Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum