Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104252/5/Fra/Ka

Linz, 05.02.1997

VwSen-104252/5/Fra/Ka Linz, am 5. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. S B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.11.1996, Zl.III/Cst.29504/96, verhängten Strafen, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängten Strafen werden um je 200 S herabgesetzt. Die verhängten Geldstrafen betragen somit insgesamt 1.200 S.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds insgesamt 120 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG zu II.: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen, 1.) des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960, 2.) des § 9 Abs.1 StVO 1960 und 3.) des § 15 Abs.4 StVO 1960, zu 1.) eine Geldstrafe von 1.000 S, zu 2.) eine Geldstrafe von 300 S und zu 3.) eine Geldstrafe von 500 S verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die belangte Behörde hat die Strafen nach den oa Kriterien bemessen und es könnte der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden, wenn der Bw tatsächlich ein Monatseinkommen von 15.000 S netto beziehen würde, wie dies die Erstbehörde angenommen hat. Aufgrund der Angaben des Bw, daß er derzeit arbeitslos ist und lediglich eine Notstandsunterstützung von 7.887 S monatlich bezieht, wurde seitens des O.ö. Verwaltungssenates ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem diese Behauptung verifiziert werden konnte. Die verhängten Strafen waren daher dem niedrigeren Einkommen des Bw entsprechend herabzusetzen, wobei jedoch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen diesbezüglich keine Veranlassung bestand. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafen erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretungen und aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Im übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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