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VwSen-104257/10/GU/Mm

Linz, 09.04.1997

VwSen-104257/10/GU/Mm Linz, am 9. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. N. L., vertreten durch RAe Dr. W. und Dr. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U. vom 3.12.1996, Zl. Verk.., wegen 19 Übertretungen der StVO 1960 nach der am 6. März 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der am 9. April 1997 erfolgten öffentlichen mündlichen Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Bezüglich der Fakten 1 bis 4 und 11 bis 19, wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Bezüglich der verbleibenden Fakten 5-10, wird das angefochtene Straferkenntnis im Schuld, Straf- und Kostenausspruch bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der bestätigten Geldstrafen, sohin 6 x 40 S, in Summe 240 S, zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z 1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft U. als Wohnsitzstrafbehörde, hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, im Zeitraum März 1995 bis Juli 1995, in 19 nach Tagen und Uhrzeit genau bestimmten Fällen, den PKW mit dem Kennzeichen XX, in L. auf den Straßenzügen R.straße - M.weg - K.straße - F.straße, stadteinwärts gelenkt zu haben und dadurch das Vorschriftszeichen "Allgemeines Fahrverbot - ausgenommen Anliegeverkehr" mißachtet zu haben.

Wegen 19 Verletzungen des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a, hat sie ihm deswegen 19 Geldstrafen zu je 200 S, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 10 %-ige Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

In seiner dagegen, vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung, bezweifelt der Rechtsmittelwerber die Stichhaltigkeit der Angaben des im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Zeugen, von dem die Wahrnehmungen gestammt haben sollen. Der Beschuldigte bestreitet die vorgeworfenen Tatbestände gesetzt zu haben.

Darüber hinaus verweist er, daß in einem der angegebenen Straßenzüge, nämlich in L., seine Cousine namens M.S., wohne und vom Beschuldigten mehrmals besucht und auch ärztlich behandelt worden sei. Oftmals sei auch das Fahrzeug von der Gattin des Beschuldigten, Frau R.L., gelenkt worden, wenn sie das Fahrzeug zum Einkaufen oder zum chauffieren der drei Kinder benötigt habe. Die Gattin des Beschuldigten sei selbst teilzeitbeschäftigt in der Ordination des Beschuldigten in F. und habe daher das Fahrzeug gelenkt, wenn sie in die Ordination nach F. gefahren ist und zwar zum Teil alleine, zum Teil mit ihrem Ehemann. Ferner wohne in einem der angeführten Straßenzüge ein Kollege des Beschuldigten, Herr Prim. Dr. G.H. und zwar in L., welcher vom Beschuldigten, wenn der gleichzeitige Dienst dies erlaubt oder erfordert habe, abgeholt worden sei.

In den 19 Fällen sei somit der Tatvorwurf zu Unrecht erhoben worden und beantragt der Beschuldigte die Einstellung des Verwaltungsverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 6.3.1997 die öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen Herr Mag. E.F. als Zeuge vernommen und im Rahmen der Rechtfertigung des Beschuldigten, dessen Angabe vor der Gendarmerie (vom 29.7.1995) erörtert.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Auf dem Straßenzug E.-F.straße - K.straße - M.weg - R.straße, im Ortsgebiet von L., besteht zum Schutze der dort wohnenden Bevölkerung seit geraumer Zeit ein gehörig kundgemachtes, allgemeines Fahrverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen Anliegeverkehr". Nachdem aufgrund der Beobachtungen der Wohnbevölkerung im Jahre 1995 der Durchzugsverkehr offensichtlich zunahm und das Befahren der Strecke mit Fahrzeugen sich häufig auf die gleichen Kennzeichen mit Zulassungsbesitzern, welche offensichtlich nicht in den genannten Straßenzügen wohnten bezogen, beschloß eine Gruppe von Bürgern, hierauf ein besonderes Augenmerk zu wenden, darunter auch der Zeuge Mag. E.F., dem die Durchfahrt des PKW mit dem Kennzeichen XX, schon seit Jahren aufgefallen war. Aus diesem Grunde fertigte er sich Aufzeichnungen an, welche die genauen Tage und Uhrzeiten, sowie Fahrtrichtungen auf dem vom allgemeinen Fahrverbot umfaßten Straßenzügen beinhaltete, und brachte diese Aufzeichnungen der Behörde zur Kenntnis.

Anläßlich der Ausforschung des Lenkers gab der Beschuldigte, welcher Zulassungsbesitzer des vorbezeichneten Fahrzeuges ist, dem erhebenden Gendarmeriebeamten Ende Juli 1995, sohin in zeitlicher Nähe zu den erfolgten Durchfahrten an, daß er meistens dringend ins Landeskrankenhaus F. fahren müsse und da die Straßenzüge die kürzeste und schnellste Strecke sei, benutze er auch diese. Er habe oft Dauerhintergrundbereitschaft und müsse so schnell als möglich nach F. gelangen.

In der Berufung führte der Rechtsmittelwerber, wie eingangs erwähnt, aus, daß in L., (welche nur durch das Befahren der vorerwähnten Straßenzüge erreichbar ist) eine Cousine des Beschuldigten, namens M.S. wohne, und im fraglichen Zeitpunkt vom Beschuldigten mehrmals besucht und auch ärztlich behandelt worden sei. Auch sei das Fahrzeug oft von Frau R.L., seiner Gattin, gelenkt worden. Schließlich habe der Beschuldigte seinen Kollegen, Herrn Prim. Dr. G.H., welcher in L., Mitterbergerweg Nr. 22a (sohin auf einem Grundstück wohnt, welches ebenfalls nur durch die Befahrung der vorerwähnten Straßenzüge erreichbar ist) abgeholt, wenn der gleichzeitige Dienst dies erlaubt oder gefordert habe.

In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschuldigte mit hochgradiger Sicherheit erinnern, daß er am 6.3. und am 16.3.1995 seine Cousine besucht hat, um ihr Medikamente für Bosnien zu übergeben. Am 3.4.1995 hat er Herr Prim. Dr. H. abgeholt. Am 20.4., am 10.6. und am 24.6.1995 lenkte die Gattin den PKW. Am 7.6., 14.6., 19.6. und 22.6.1995 holte der Beschuldigte Prim. Dr. H. ab um mit ihm nach F. zu fahren. Am 26.6., 3.7. und 12.7.1995 machte der Beschuldigte Krankenbesuche bei seiner Cousine.

Der Beschuldigte vermeinte, daß auch im Mai 1995 Fahrten darunter waren, die sich einerseits auf den Besuch seiner Cousine und andererseits auf die Abholung des Kollegen bezogen. Exakte Termine vermochte er allerdings nicht anzugeben, sohin erfolgten auch keine konkreten Beweisanträge an welchem Tag, zu welcher Stunde im Mai 1995, ein Befahren der vorerwähnten Straßenzüge, welche unter die Ausnahme des allgemeinen Fahrverbotes fielen, stattgefunden hat.

Bezüglich der Beweiswürdigung ist festzuhalten, daß der vernommene Zeuge Mag. E.F. einen ausgezeichneten Eindruck hinterließ und seinen Angaben, die er aufgrund von Wahrnehmungen beim Gang auf der Straße zur Haltestelle der P.bahn und zu einem geringen Teil vom Fenster seines Wohnhauses aus machte, volle Glaubwürdigkeit genießen. Nicht zuletzt besitzt der genannte Zeuge ein geschultes Auge, welches er im kriminalpolizeilichen Dienst bei der Bundespolizeidirektion L. erworben hat. Im übrigen trat er völlig leidenschaftslos auf und hat bei seiner Zeugenvernehmung auch erklärt, daß es ihm nicht um die Bestrafung des Beschuldigten gehe sondern darum, daß er und die Bewohner des vorerwähnten Wohnviertels von den Belästigungen des Durchzugsverkehrs verschont bleiben.

Was die Angaben des Beschuldigten unter dem Blickwinkel seiner Fahrten, die unter dem Begriff Anliegeverkehr eingereiht werden können - welche er in der mündlichen Verhandlung näher darlegte - angeht, so ist zu bemerken, daß angesichts der von ihm konkret genannten Termine eine Plausibilität nicht von vorne herein abgesprochen werden konnte und somit diesbezüglich im Zweifel Freisprüche zu erfolgen hatten. Die übrigen Ausführungen waren nur kursorisch. Im Vergleich dazu waren die Angaben bei der Lenkererhebung, daß er die Strecke benutzt hat, um rasch von seinem Wohnort G., in das Landeskrankenhaus F. zu kommen plausibel und mußte er die übrigen Fahrten als Übertretung des allgemeinen Fahrverbotes gegen sich gelten lassen, zumal einerseits derjenige, welcher eine Ausnahme von einem Verbot behauptet, beweispflichtig wird und somit eine Umkehr der Beweislast eintritt, wozu es allerdings exakter und konkreter Beweisanträge bedurfte, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit, eine bestimmte andere Person das Fahrzeug gelenkt oder ein Besuch oder eine Abholung erfolgt sei und wozu konkret daher einzelne Zeugen hätten befragt werden können. Aus diesem Grunde konnte dem am Schluß der Verhandlung gestellten Antrag auf Durchführung vager Erkundungsbeweise kein Erfolg beschieden sein.

In der Zusammenschau waren daher die Fakten fünf bis zehn des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen. Auf Unkenntnis der Vorschrift konnte sich der Beschuldigte infolge der eindeutigen Kundmachung des Fahrverbotes nicht berufen. Auch bezüglich der Dringlichkeit der zahlreichen Fahrten konnte er sich nicht auf eine Notstandsregel berufen, zumal ihm ein rechtmäßiges Alternativverhalten - zum Beispiel eine Aufenthaltsnahme in der Nähe seines Dienstortes F. - möglich und zumutbar erschien.

Insoweit waren die Schuldsprüche bezüglich der Fakten fünf bis zehn zu bestätigen. Bezüglich der Strafbemessung wurde berücksichtigt, daß der Beschuldigte Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder besitzt und die Sorgepflicht für die teilzeitbeschäftigte Gattin, angesichts des geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Monatseinkommens von 60.000 S nicht ins Gewicht fiel. Aufgrund zweier vormaliger Geschwindigkeitsübertretungen kam dem Beschuldigten der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der ersten Instanz ist somit kein Ermessensfehler unterlaufen, wenn sie die Geldstrafen für die einzelnen Fakten mit 200 S, somit an der untersten Grenze des Strafrahmens festgesetzt hat. Auch die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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