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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104259/5 /Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104259/5 /Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau H C, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.12.1996, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz (BPD) hat mit Strafverfügung vom 29.2.1996, St.14.208/95-BU, über die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4.11.1996 durch Hinterlegung beim Postamt 1190 Wien zugestellt. Der dagegen erhobene, mit 28.11.1996 datierte Einspruch, ist laut Eingangsstempel am 3.12.1996 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Mit Bescheid vom 9.12.1996, GZ.St. 14.208/95-Bu, wird dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung weist die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG hin, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben kann. Weiters wird ausgeführt, daß im ggst. Fall die beeinspruchte Strafverfügung postamtlich hinterlegt worden sei, worauf diese am 4.11.1996 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden ist und sie mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt gilt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 18.11.1996 abgelaufen, während die Bw den Einspruch jedoch erst am 28.11.1996 zur Post gegeben habe, weshalb diese Entscheidung zu ergehen war. 3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bw bestreitet den eigentlichen Tatvorwurf.

Über den unter den Punkten 1 und 2 dargestellten Sachverhalt hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Obwohl die Bw den eigentlichen Tatvorwurf bestreitet, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des O.ö. Verwaltungssenates in der ggst. Angelegenheit lediglich darauf, ob der eingebrachte Einspruch gegen die og. Strafverfügung zu Recht zurückgewiesen wurde, weil "Sache" des Berufungsverfahrens der angefochtene Spruch ist. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im gegenständlichen Fall zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung befinden.

Diese Überprüfung hat ergeben, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Auf die Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG, wonach ein Beschuldigter gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben kann, hat die Erstbehörde bereits hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung enthält die richtige Angabe dieser Rechtsmittelfrist.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen gesetzliche Fristen nicht geändert werden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH vom 21.3.1994, 93/10/0010) ist vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet jedoch entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder es ist dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung eines Rechtsmittels vorzuhalten. Bevor ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wird, ist zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. ua. VwGH vom 19.5.1993, Zl.2/09/0331). Da dem vorgelegten Akt der BPD Linz nicht zu entnehmen war, ob eine derartige Prüfung vorgenommen wurde, wurde diese über Ersuchen des O.ö. Verwaltungssenates nachgeholt. In ihrer Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 5.3.1997 vor der BPD Wien, Bundespolizeikommissariat Döbling, hat die Bw angegeben, am 5.10.1995 aus der ehelichen Wohnung ins Frauenhaus Steyr ausgezogen zu sein. Ca. im Jänner 1996 sei sie sodann nach Wien gezogen. Da sie wegen schwerster ehelicher Probleme ins Frauenhaus gezogen sei, habe sie diese eheliche Wohnung auch nicht mehr aufgesucht. Über weitere Anfrage der belangten Behörde teilte das Frauenhaus (Frau R) mit, daß die Bw in der Zeit vom 5.10.1995 bis 13.1.1996 im Frauenhaus Steyr aufhältig war und im Anschluß daran nach Wien 18 verzogen ist (siehe Bericht der BPD Steyr vom 17.3.1997, RH-341/97). Somit ist festzustellen, daß im Rahmen dieses durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine vorübergehende Ortsabwesenheit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht behauptet wurde. Es ist daher von der rechtswirksamen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung am 4.11.1996 auszugehen. Der dagegen erhobene Einspruch wurde somit verspätet erhoben, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid rechtmäßig ist. Aus diesen Gründen hatte daher weder die belangte Behörde noch der O.ö. Verwaltungssenat eine Überprüfungsmöglichkeit dahingehend, ob der eigentliche Tatvorwurf zu Recht besteht oder nicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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