Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104261/10/Sch/Rd

Linz, 03.03.1997

VwSen-104261/10/Sch/Rd Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des CG vom 18. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Dezember 1996, III/St.6162/95-Bu, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Februar 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt:

Der Vorfallstag wird auf 12. April 1995 berichtigt.

Weiters haben im Spruch der Klammerausdruck "Privatweg" und die Wortfolge "... und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Raume Linz ..." zu entfallen.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1996, III/St.6162/95-BU, über Herrn CG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 12. April 1996 um 16.45 Uhr vom Haus W Nr., Gmd. A, von einem Zufahrtsweg (Privatweg) zur Ferauer-Gemeindestraße und von dieser auf der Gusental-Bezirksstraße und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Raume Linz das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ohne eine von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber - er hat den Tatvorwurf im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens unbestritten belassen - bringt in seinem Rechtsmittel vor, nicht er, sondern ein gewisser Herr S sei um 12.45 Uhr (gemeint wohl des Tattages) mit dem Auto weggefahren und er sei daneben gesessen.

Dieser Lenkzeitpunkt wurde dem Berufungswerber allerdings im angefochtenen Straferkenntnis nicht zur Last gelegt, vielmehr wurde als Lenkzeitpunkt 16.45 Uhr angenommen. Das Berufungsvorbringen geht daher schon aus diesem Grunde am entscheidungsrelevanten Sachverhalt eigentlich vorbei. Wenn man aber diesen offenkundigen Irrtum des Berufungswerbers in der Tatzeit hintangestellt läßt, so bleibt dennoch der Widerspruch übrig, daß laut Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in der Berufungsschrift der obgenannte S mit dem Fahrzeug weggefahren und er daneben gesessen sei.

Die anläßlich der erwähnten Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin B hat jedoch glaubwürdig und schlüssig angegeben, keine andere Person als der Berufungswerber selbst sei vom Hause W auf der dortigen Zufahrtsstraße in Richtung der anschließenden Gemeindestraße gefahren. Der Berufungswerber selbst hat bei der Verhandlung das Lenken des Fahrzeuges - im Gegenteil zur Berufungsschrift zumindest für diese Straßenstrecke eingestanden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht aber aus folgenden Gründen davon aus, daß er das Fahrzeug nicht nur auf dieser Straße - nach der Beweislage handelt es sich hiebei überdies ohne Zweifel um eine Straße mit öffentlichem Verkehr - sondern noch weiter in Richtung Linz gelenkt hat:

Die Schilderung des Vorfalles durch den Berufungswerber kann anhand der allgemeinen Lebenserfahrung nicht logisch nachvollzogen werden. Seinen Angaben zufolge sei er einen Tag vor dem hier relevanten Vorfall von dem genannten D nach A bis zum Hause W chauffiert worden. Dort habe er eine Auseinandersetzung mit der oa Zeugin gehabt. Nachdem diese die Gendarmerie herbeigerufen und er von den Beamten nach Linz gebracht worden sei, habe er sich auf die Suche nach dem angeblichen Fahrzeuglenker gemacht. Da er die Fahrzeugschlüssel gehabt habe, könne der angebliche Lenker nur zu Fuß von A nach Linz gegangen sein. Dieses Vorbringen erscheint nicht glaubwürdig, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß eine Person in der Nacht einen Fußmarsch von etwa 20 km auf sich nimmt, wenn sie in unmittelbarer Nähe ihr eigenes Fahrzeug stehen hat.

Merkwürdig ist auch, daß nicht diese Person, sondern der Berufungswerber im Besitze der Fahrzeugschlüssel war. Eine weitere Ungereimtheit besteht darin, daß der Berufungswerber angeblich den Lenker erst suchen mußte und (als er ihn aufspürte) dieser dann erst das Fahrzeug von ihm verlangte.

Einen Tag nach dem nächtlichen Vorfall hätten sich die beiden gegen Entgelt eines dritten Freundes bedient, der sie wieder nach A gebracht hätte. Dort sei S an der Kreuzung der Gemeindestraße mit der Zufahrtsstraße zum Haus W ausgestiegen und habe auf den Berufungswerber gewartet, welcher - nach einer Unterredung mit seiner ehemaligen Freundin - mit dem Fahrzeug des D, welches immer noch vor dem Hause abgestellt gewesen sei, weggefahren sei. Dies allerdings nur bis zur erwähnten Gemeindestraße, wo dann die auf ihn dort wartende Person das Lenken übernommen habe.

Diese Schilderungen des Berufungswerbers konnten von ihm nicht einmal ansatzweise durch Beweismittel untermauert werden, wo doch der genannte S von keiner anderen Person (Gendarmerie bzw. Zeugin) als dem Berufungswerber selbst jemals zu den relevanten Zeitpunkten im Tatortbereich gesichtet wurde. Seitens der Berufungsbehörde wurde versucht, den erwähnten S als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu laden, nachdem er aber nach unbekannt verzogen ist, mußte dieser Versuch erfolglos bleiben. Auch der Berufungswerber selbst konnte nicht angeben, wo sich diese Person derzeit aufhalten könnte.

Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Schilderungen des Berufungswerbers derartig unschlüssig und in sich widersprüchlich, daß für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran bleibt, niemand anderer als er selbst hat das Fahrzeug von A in Richtung Linz gelenkt. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, daß das Fahrzeug entgegen der Beweislage nur auf der etwa 200 m langen Zufahrtsstraße zum Hause W gelenkt wurde, so hätte er auch diesfalls eine Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 zu vertreten, zumal es sich hiebei nach den entsprechenden Schilderungen der einvernommenen Zeugin zweifelsfrei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn auch von untergeordneter Bedeutung, handelt.

Bei der Feststellung des Tattages (12. April 1995) ist die Berufungsbehörde von den Angaben in der Gendarmerieanzeige vom 14. April 1995 ausgegangen, da weder die Zeugin noch der Berufungswerber diesbezüglich ein genaues Erinnerungsvermögen hatten und überdies dieser Umstand unbestritten geblieben ist.

Im Zusammenhang mit der Korrektur des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist zu bemerken, daß diese zum einen in der Richtigstellung eines offenkundigen Schreibfehlers beim Tatzeitpunkt (1995 und nicht 1996) besteht. Zum anderen soll durch den Entfall des Wortes "Privatweg" klargestellt werden, daß es sich bei dem Zufahrtsweg jedenfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Die relativ lange Fahrtstrecke zwischen A und Linz läßt den Tatzeitpunkt "16.45 Uhr" nicht damit in Einklang bringen, daß der Berufungswerber zum selben Zeitpunkt auch noch im Raume Linz das im Spruch angeführte Fahrzeug gelenkt haben kann (der Berufungswerber konnte um 16.45 Uhr nicht gleichzeitig in A und in Linz sein).

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Derartige Übertretungen können überdies in der Regel nur in der Schuldform des Vorsatzes begangen werden, zumal einem Fahrzeuglenker naturgemäß bekannt sein muß, ob er eine Lenkerberechtigung besitzt oder nicht. Selbstredend wußte auch der Berufungswerber, daß er nicht zum Lenken von Kraftwagen berechtigt ist.

Der Genannte mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden, welcher Umstand ihn nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Der spezialpräventive Aspekt einer Strafe rechtfertigt nach Ansicht der Berufungsbehörde das Ausmaß der nunmehr festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S.

Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Den im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Mindestnettoeinkommen von 10.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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