Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104264/4/Br VwSen104288/4/Br VwSen104289/5/Br VwSen104290/6/Br VwSen104310/2/Br

Linz, 30.01.1997

VwSen-104264/4/Br VwSen-104288/4/Br VwSen-104289/5/Br VwSen-104290/6/Br VwSen-104310/2/Br Linz, am 30. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung(en) der Frau A, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.) u. 2.) vom 4. Dezember 1996, Zl. III/S 17.863/96-3 und Zl. III/S 17.241/96-3, 3.) und 4.) vom 3. September 1996, Zlen. III/St. 14.249/95 BU und III/S 11.335/96-3 und 5.) vom 14. November 1996, Zl.

S-11-138/96-4, (hinsichtlich 1. u. 2.) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 1996) zu Recht:

I. Zu 1.) u. 2.):

Den Berufungen wird keine Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

Zu 3.) bis 5.) Die Berufungen werden als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

Zu 1.) und 2.) § 66 Abs.4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 VStG.

Zu 3.) bis 5.) § 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 VStG.

II. In den Punkten 1.) u. 2.) werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren je 100 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Hinsichtlich der übrigen Punkte entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerberin wurde mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen inhaltlich zur Last gelegt, daß sie im Bereich des P als Fußgängerin mehrfach nicht den Gehsteig benutzt habe, sondern unzulässig auf der Fahrbahn verweilt hätte und dadurch habe sie jeweils die Übertretung nach § 76 Abs.1 StVO 1960 begangen. Sie wurde ad 1.) bis 4.) mit einer Geldstrafe von jeweils 500 S zu 5.) mit 600 S bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in allen Fällen mit 18 Stunden festgesetzt.

2. Mit einem per FAX am 17. Dezember 1996 an die Erstbehörde gerichteten Schreiben unter Anführung der obigen Aktenzahlen der Straferkenntnisse führte die Berufungswerberin inhaltlich aus, daß sie wohl das Recht habe die Straße zu überqueren. Um das tun zu können, müsse sie am Fahrbahnrand stehen bleiben damit sie von keinem Auto überfahren werde.

2.1. Die Erkenntnisse 1.) und 2.) wurden der Berufungswerberin am 9. Dezember 1996 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Zustellungen hinsichtlich der Straferkenntnisse 3.) bis 5.) erfolgten jeweils am 17. Juli 1996, 9. September 1996 und am 22. November 1996.

3. Zu 1.) u. 2.) Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, wonach das Verweilen auf der Fahrbahn im Zuge der beabsichtigten Überquerung der Straße erfolgt sei, wurde zwecks unmittelbarer Anhörung der Berufungswerberin eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Hinsichtlich der Verfahren 3.) bis 5.) konnte dies im Hinblick auf § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. Beweis erhoben wurde schließlich noch durch Erhebung des Abholungszeitpunktes des h. Schreibens über die Gewährung des Parteiengehörs vom 9. u. 13. Jänner 1997 vom Postamt .

3.1. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4. Hinsichtlich der Verfahren 1.) u. 2.) beruht der Tatvorwurf auf Grund einer auf dienstlicher Wahrnehmung beruhender Anzeigen eines Straßenaufsichtsorganes. Sinngemäß kommt darin zum Ausdruck, daß die Berufungswerberin willkürlich auf der Fahrbahn verweilt hätte. Sie wäre aufgefordert worden sich auf den Gehsteig zu begeben, was sie aber nicht befolgt habe. Folglich sei ihr ein OM angeboten worden, dessen Bezahlung sie jedoch abgelehnt habe. Diese Vorfälle ereigneten sich am 31. Mai 1996 und am 7. Juni 1996 um 21.35 Uhr bzw. 00.10 Uhr.

4.1. Die Berufungswerberin erschien unentschuldigt zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 1997 nicht, obwohl ihr die Ladung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bereits am 15. Jänner 1997 zugestellt wurde und sie diese auch am 20. Jänner 1997 beim Postamt behoben hatte. Der unabhängige Verwaltungssenat sah keine Veranlassung den Angaben des Anzeigers, welcher diese Wahrnehmung in Ausübung seines Dienstes machte, nicht zu folgen.

Die Berufungswerberin schien es nicht der Mühe Wert zu finden zu erscheinen oder zumindest die einem Erscheinen entgegenstehenden Umstände telefonisch bekanntzugeben.

4.2. Die Berufungswerberin wurde im Hinblick auf die Verfahren 3.) bis 4.) mit h. Schreiben vom 9. bzw. 13.

Jänner 1997 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs darauf hingewiesen, daß die Berufungen voraussichtlich als verspätet anzusehen sein werden. Da die Berufungen alle mit gleichem Schreiben erhoben wurden, konnte der Verspätungsvorhalt für die Berufungswerberin auch auf das Verfahren im Fall 5.) bezogen erkannt werden, sodaß diesbezüglich aus verfahrensökonomischen Gründen von einem gesonderten Vorhalt Abstand genommen wurde. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Woche ab Zustellung dieser Schreiben eröffnet.

Auch diesbezüglich langte bis zum heutigen Tage eine Äußerung nicht ein.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Zu 1.) u. 2.) 5.1.1. Der § 76 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen.

Das Verhalten der Berufungswerberin laut Anzeige ist in leicht nachvollziehbarer Weise unter diesem Tatbestand zu subsumieren. Insbesondere muß diese Beurteilung auch einem im Straßendienst erfahrenen Beamten zugemutet werden können.

5.2. Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die hier verhängten Strafen durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens festgesetzt zu erachten sind. Selbst wenn mit diesem Verhalten zur Nachtzeit eine Behinderung eines Fahrzeugverkehrs nicht wahrscheinlich ist, bleibt dieses Verhalten rechtswidrig. Welche Motive auch immer hinter diesem zur Anzeige führenden Verhalten gestanden haben mögen, konnte mangels Mitwirkung der Berufungswerberin nicht in Erfahrung gebracht werden.

6. Zu 3.) bis 5.) Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endeten in den konkreten Fällen (3. - 5.) die Fristen bereits vor dem 17. Dezember 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Berufungen wurden trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungen auf den zu den oben genannten Zeitpunkten zugestellten Straferkenntnissen nachweislich erst am 17. Dezember 1996 mit einem einzigen Schriftsatz bei der Erstbehörde eingebracht.

6.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung war daher in diesen Fällen gesetzlich nicht mehr zulässig.

6.1.1. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum