Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104268/10/Sch/Rd

Linz, 27.02.1997

VwSen-104268/10/Sch/Rd Linz, am 27. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GH, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 31. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 1996, VerkR96-6796-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. Februar 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1996, VerkR96-6796-1995, über Herrn GH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 11. August 1995 um 13.55 Uhr im Gemeindegebiet von G auf der B 1 Wiener Bundesstraße den PKW mit dem Kennzeichen von L kommend in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dabei kurz vor der Kreuzung mit der N, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" von Straßenkilometer 218,170 bis Straßenkilometer 218,0 gekennzeichnet ist, im gesamten Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" einen vor ihm fahrenden PKW, somit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, vorschriftswidrig links überholt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der anläßlich der oa Berufungsverhandlung, zu welcher weder der Berufungswerber noch seine Rechtsvertreter erschienen sind, zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig den von ihm wahrgenommenen Überholvorgang geschildert. Seinen Angaben zufolge fand dieser zweifelsfrei im örtlichen Geltungsbereich des beschilderten Überholverbotes statt. Bei dem überholten Fahrzeug handelt es sich nach den Angaben des Meldungslegers jedenfalls um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug.

Vor Ort wurden anhand der von der Erstbehörde vorgelegten entsprechenden Verordnung die aufgestellten Verkehrszeichen in Augenschein genommen, wobei sich herausstellte, daß an der Ordnungsgemäßheit sowohl der Verordnung als auch deren Kundmachung nicht zu zweifeln ist.

Demgegenüber beschränkt sich das Vorbringen des Berufungswerbers lediglich auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung. Wenn in der Berufungsschrift noch behauptet wird, es sei nicht erwiesen, daß der Berufungswerber die ihm vorgehaltene Übertretung begangen habe, so ist diesem Vorbringen schon seine Auskunft nach einer entsprechenden Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 entgegenzuhalten, worin er sich selbst als Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zum hier relevanten Zeitpunkt deklariert hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber auf diesen offenkundigen Widerspruch in seiner Verantwortung hingewiesen, woraufhin die Verteidigungslinie dahingehend abgeändert wurde, als mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1997 die Lenkereigenschaft nicht mehr bestritten wurde, vielmehr aber vorgebracht wurde, ein bereits im Abbiegevorgang sich befindliches Fahrzeug sei überholt worden. Es wurde offengelassen, ob es sich hiebei um ein linkseinbiegendes oder ein rechtseinbiegendes Fahrzeug gehandelt haben soll. Ein linkseinbiegendes Fahrzeug wäre vom Berufungswerber rechts schon aus technischen Gründen nicht zu überholen gewesen, da dafür der Platz nicht ausgereicht hätte. Im tatörtlichen Bereich zweigt nach rechts ein Feldweg ab, wobei vom Meldungsleger anläßlich der Berufungsverhandlung aber ausgeschlossen wurde, daß dort ein Fahrzeug während des Überholvorganges abgebogen sei.

Abgesehen davon wäre ein Überholmanöver ohnedies nur dann nicht gegeben gewesen, wenn ein solches nach rechts abbiegendes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Überholvorganges schon gänzlich in diesen Feldweg eingebogen gewesen wäre. Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung zu der Annahme, daß der Meldungsleger einen solchen Vorgang, wenn er tatsächlich stattgefunden haben sollte, wofür überdies keine Anhaltspunkte vorliegen, als vorschriftswidriges Überholmanöver zur Anzeige gebracht hätte.

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Vorschriftswidrige Überholmanöver gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Solche Delikte können - offensichtlich entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - keinesfalls mit "symbolischen" Geldstrafen abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 1.000 S bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 (und auch Abs.2) VStG ohne weiteres stand.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt.

Wenn vom Rechtsmittelwerber gerügt wird, daß die Erstbehörde eine mögliche Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht geprüft habe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er dessen Anwendung erstmals in der gegenüber der Berufungsbehörde abgegebenen Stellungnahme vom 23. Jänner 1997 angesprochen hat. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß zum einen vom Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise begründet wird, weshalb er diese Bestimmung für sich reklamieren könnte. Zum anderen kann bei einem Überholdelikt ein geringfügiger Unrechtsgehalt in der Regel von vornherein nicht angenommen werden. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof iZm der Frage des Verschuldens ausgesprochen, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG besonderer Umstände bei der Begehung der Tat bedarf, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage etc. (VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Davon war aber seitens des Berufungswerbers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Rede.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Einkommen von 15.000 S netto, wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden können. Sie lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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