Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104271/4/Le/Ha

Linz, 25.06.1997

VwSen-104271/4/Le/Ha Linz, am 25. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des U F, W, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.12.1996, VerkR96-17959-1996-Pc, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.12.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 28.9.1996 um 20.18 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der A in Richtung L, den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 152 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dem Beschuldigten diese Verwaltungsübertretung aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zur Last gelegt wird. Anläßlich seiner Einvernahme beim Stadtamt E vom 29.11.1996 habe er diese Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar, wobei auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen wurde. Demnach wurde von einem Einkommen von monatlich brutto 25.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Als strafmildernd wurde das Geständnis gewertet, als straferschwerend die enorme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die mehrmaligen Vorstrafen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.12.1996, mit der der Bw beantragt, ihm einen Teil der Strafe zu erlassen, da er aufgrund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, den Strafbetrag zu bezahlen. Er gab als Begründung an, als Klinikreferent überall in Österreich unterwegs gewesen zu sein. Dabei habe er oft dringend benötigte medizinische Produkte selbst ausliefern müssen, weshalb er "die nötige Höchstgeschwindigkeit zu seinem Bedauern übersehen" habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, der vom Bw auch nicht bestritten wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw hatte zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz bereits eine erhebliche Anzahl von Vorstrafen wegen Übertretung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften angesammelt, wobei zwei davon wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden waren. In 13 Fällen verweigerte er die Auskunft darüber, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten verwendet hatte (§ 103 Abs.2 KFG). Diese Vorstrafen zeigen, daß der Bw bisher eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den Vorschriften zur Sicherung des Straßenverkehrs gezeigt hat. Die vorliegende Verwaltungsübertretung beruht nunmehr wiederum auf der gleichen schädlichen Neigung.

Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß es sich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung um eine überaus massive handelt, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h um immerhin mehr als 50 km/h überschritten wurde. Gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wie- der Ursache für schwere und schwerste Unfälle, sodaß aus Gründen der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt ist. In Anbetracht des hohen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin mehr als 50 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann daher von einem "Übersehen" der Geschwindigkeitsbeschränkung wohl nicht ernstlich die Rede sein. Aus diesem Grund sowie wegen der zahlreichen mehr oder weniger einschlägigen Vorstrafen ist die verhängte Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Bw künftighin von weiteren derartigen Verletzungen der Verkehrsvorschriften abzuhalten. Es muß dem Bw bewußt werden, daß diese Vorschriften dem Schutz des Straßenverkehrs dienen und daher zur Vermeidung von Verkehrsunfällen, aber auch von Umweltbelastungen udgl., eingehalten werden müssen.

In seiner Berufung brachte der Bw vor, zum Zeitpunkt der Berufung arbeitslos gewesen zu sein. Er wurde daraufhin mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.6.1997 aufgefordert, diese Behauptung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung zu verifizieren. Der Bw ist innerhalb der dafür gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat damit seiner Mitwirkungspflicht, die vom Beschuldigten im Strafverfahren zu erfüllen ist, nicht entsprochen. (VwGH vom 27.3.1991, 90/10/0215).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsüberschreitung; Strafbemessung

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