Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104273/2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen- 104273/2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H D, gegen das mit "Bescheid" bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.1996, VerkR96-18909-1996-Pc, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 19.11.1996, GZ.VerkR96-18909-1996, verhängten Strafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Strafe wird um 200 S herabgesetzt. Der Berufungswerber hat somit 1.300 S Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 19.11.1996, VerkR96-18909-1996, über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S verhängt, weil er am 16.9.1996 um 19.42 Uhr als Lenker des Kombi, Kz.: im Gemeindegebiet von Pucking, A 25, Autobahnkm. Rampe 0,0, in Richtung Linz entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten hat.

Den dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch hat die nunmehr belangte Behörde mit Bescheid vom 11.12.1996, VerkR96-18909-1996-Pc, abgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Der Bw verweist einerseits auf seine soziale und wirtschaftliche Situation und weiters darauf, daß er im Jahr ca. 70.000 km fahre und in 33 Jahren noch keinen Unfall verschuldete. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Btracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinder abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der oa Kriterien ist zur Strafbemessung festzustellen:

Es ist sicher lobenswert, wenn der Bw im Jahr durchschnittlich 70.000 km als Lenker eines Fahrzeuges zurücklegt und seit 33 Jahren keinen Verkehrsunfall verschuldete. Dies zeigt Verantwortungsbewußtsein, weshalb eine teilweise Reduzierung des Strafbetrages vertretbar war. Eine weitere Herabsetzung konnte jedoch aus folgenden Gründen nicht vorgenommen werden:

Mit dem nunmehr festgesetzten Strafbetrag wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 13 % ausgeschöpft und liegt somit an der Untergrenze dieses Rahmens. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um ca. 35 %) ist die nunmehr verhängte Strafe aus spezialpräventiven Gründen geboten. Schließlich muß noch berücksichtigt werden, daß der Bw drei einschlägige Vormerkungen aufweist, welche als erschwerend zu werten sind. Unter diesen Umständen ist die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw´s - wie von ihm dargelegt - ausreichend berücksichtigt. Die belangte Behörde wird noch auf folgendes hingewiesen:

Nach der VStG-Novelle, BGBl.Nr.620/1995, ist nunmehr jeder Bescheid (auch eine Entscheidung bloß über die Strafe) ein Straferkenntnis. Die entsprechende Bezeichnungspflicht möge daher beachtet werden. Daraus resultiert auch Kostenersatz nach § 64 Abs.1 VStG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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