Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104281/7/Ki/Shn

Linz, 12.03.1997

VwSen-104281/7/Ki/Shn Linz, am 12. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Günter Z, vom 10. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 28. November 1996, Zl.VerkR96-2437-1996-Ng, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 1997 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 28. Dezember 1996, VerkR96-2437-1996-Ng, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er am 24.6.1996 um 16.41 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennz., auf der A7-Mühlkreisautobahn im Gemeindegebiet Engerwitzdorf auf Höhe des Autobahnkilometer 25,162, Fahrtrichtung Freistadt, um 62 km/h schneller als 130 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Meßgerät festgestellt. Die Verkehrsfehlergrenze ist bereits abgezogen. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit der Begründung, daß er diese hohe Geschwindigkeit nicht gefahren sei. Bei einer freihändigen Messung aus dem Autofenster auf 438 m Entfernung würden auf einer stark befahrenen Straße sehr wohl Meßfehler auftreten können. Auf dem Straßenabschnitt sei eine langgezogene Linkskurve und auch direkt vor ihm seien Autos gewesen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 1997. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeuge RI Karl S einvernommen bzw wurde überdies ein Lokalaugenschein am Meßort in Beisein des Bw bzw des Zeugen vorgenommen. Eine Vertretung der Erstbehörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. I.5. Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er natürlich nicht auf das Tachometer geschaut habe, es könne sein, daß er im meßgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von 140 km/h bis 150 km/h gefahren sei. Er habe dort vorher ein Fahrzeug überholt und sich anschließend wieder eingereiht. Sein Fahrzeug habe eine Bauartgeschwindigkeit von 205 km/h. Das Verkehrsaufkommen sei eher mittel bis gering gewesen.

Er habe das Gendarmeriedienstfahrzeug erst bemerkt, als er dieses passiert hatte. Das Fahrzeug stand am Beginn des Parkplatzes in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahn. Der Gendarmeriebeamte habe das Blaulicht eingeschaltet und ihm gedeutet, daß er anhalten solle. Er sei daraufhin am Pannenstreifen gleich nach dem Parkplatz zum Stillstand gekommen und die Gendarmeriebeamten hätten ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er habe den Beamten sofort bei der Anhaltung erklärt, daß er nicht zu schnell gefahren sein könne. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Bw aus, daß die von der Erstbehörde angenommenen Daten richtig sind. Der Gendarmeriebeamte führte als Zeuge aus, daß er sich an den gegenständlichen Vorfall noch konkret erinnern könne. Das Dienstfahrzeug sei zu Beginn des Parkstreifens 90 Grad zur Fahrtrichtung gestanden und er habe die Messung vom Dienstfahrzeug aus vom offenen Fenster weg durchgeführt. Es herrschte normales Verkehrsaufkommen. Der Bw habe sich aus einer Kurve heraus auf der Überholspur genähert und sei gemessen worden. Die gemessene Entfernung habe er vom Gerät ablesen können.

Er führe bereits seit drei Jahren Lasermessungen durch. Der Bw habe den Fahrstreifen gewechselt und, da das Blaulicht eingeschaltet worden sei, beim Verzögerungsstreifen angehalten. Er könne nicht sagen, ob der Bw abrupt abbremsen mußte.

Auf Befragung, ob das Meßgerät einen technischen Defekt gehabt haben könnte, führte der Zeuge aus, daß das Gerät auch nachher anstandslos funktioniert habe.

Der Zeuge wies einen Eichschein für das gegenständliche Meßgerät vor, wonach das Gerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht war und führte auch praktisch das Meßgerät bzw Messungen vor. Dabei hat sich erwiesen, daß bei etwaigen Fehlbedienungen (Verwackelungen bzw Schräghalten des Gerätes) kein gültiges Meßergebnis zustande kommt.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Anzeige bzw die Aussage des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrundegelegt werden kann. Das von ihm verwendete Lasermeßgerät war zum Meßzeitpunkt gültig geeicht und es dürfen laut Bedienungsanleitung Messungen bis zu einer Entfernung von 500 m durchgeführt werden. Die gegenständliche Meßweite von 438 m liegt sohin im zulässigen Meßbereich. Der Gendarmeriebeamte ist überdies seit mehr als drei Jahren mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung befaßt und er hat die Bedienungsanleitung bei der Handhabung des Meßgerätes eingehalten. Seine Aussagen sind schlüsssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens bzw den Denkgesetzen. Die Aussagen wurden überdies durch die praktische Vorführung von Messungen an Ort und Stelle untermauert. Der Gendarmeriebeamte hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und es ist ihm nicht zu unterstellen, daß er den Bw willkürlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würde.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall wirken jedoch die Angaben des Gendarmeriebeamten glaubwürdiger. Das vom Bw zum Vorfallszeitpunkt gelenkte Kraftfahrzeug weist eine Bauartgeschwindigkeit von 205 km/h auf und es hat der Bw selbst ausgesagt, daß er natürlich nicht auf das Tachometer geschaut hat. Unter den am Tatort herrschenden Fahrbahnverhältnissen erscheint die Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 192 km/h durchaus nicht denkunmöglich.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine Autobahn, sodaß der Bw, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte. Im gegenständlichen Fall wurde die vom Bw am Tatort gefahrene Geschwindigkeit mit einem Lasermeßgerät festgestellt. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und es hat der Gendarmeriebeamte, wie die zeugenschaftliche Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab, die Bedienungsanleitung ordnungsgemäß eingehalten. Demnach geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß eine ordnungsgemäße Messung der vom Bw gefahrenen Geschwindigkeit zustandegekommen ist und daher der dem Bw vorgeworfene Sachverhalt objektiv als erwiesen anzusehen ist. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung anbelangt, so wurde die Bestrafung von der Erstbehörde tat- und schuldangemessen festgelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) ist die Strafe keineswegs überhöht und auch den - unbestrittenen - sozialen bzw wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angemessen. Erschwerend mußte eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung gewertet werden, Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen. Generell ist festzustellen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeiten auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil hiedurch es immer wieder zu schweren und schwersten Verkehrsunfällen kommt. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher aus generalpräventiven Gründen notwendig. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Gründe miteinzubeziehen. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum