Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104283/7/Sch/Rd

Linz, 13.02.1997

VwSen-104283/7/Sch/Rd Linz, am 13. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GH vom 4. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. Oktober 1996, S 5063/ST/96, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Februar 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 1996, S 5063/ST/96, über Herrn GH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 5. Juli 1996 um 17.42 Uhr in Steyr, Haager Straße nächst der Kreuzung mit der Holzstraße den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis wegen zweier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt, in der Niederschrift, mittels welcher die Berufung protokolliert wurde, wird aber nur auf eine Übertretung, nämlich jene nach § 64 Abs.1 KFG 1967, eingegangen. Es wäre daher seitens der Berufungsbehörde vorgesehen gewesen, den Rechtsmittelwerber bei der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung auch zu diesem Punkt zweckdienlich zu befragen. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist er jedoch nicht erschienen, sodaß die entsprechende Auslegung von der Behörde vorzunehmen war.

Ausgehend davon, daß, wie bereits ausgeführt, auf das zweite Faktum des Straferkenntnisses in der Berufung nicht eingegangen wird, der Berufungswerber ursprünglich beide Übertretungen eingestanden hat und überdies nach der Aktenlage an der Tatbestandsmäßigkeit des zweiten Deliktes ohnedies nicht zu zweifeln war, ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, daß sich die Berufung nur gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses richtet; diese Auslegung bewirkt auch, daß im Zusammenhang mit dem zweiten Faktum keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben sind.

In der Sache selbst ist zu bemerken, daß aufgrund der schlüssigen Aussage des anläßlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Meldungslegers das erwähnte Delikt als erwiesen anzusehen war. Wie der Zeuge angegeben hat, waren ihm vor dem Vorfall sowohl das Fahrzeug als auch der Berufungswerber selbst bereits bekannt. Die Wahrnehmungen wurden vom Zeugen im Begegnungsverkehr gemacht. Wie an Ort und Stelle festgestellt werden konnte, und insbesondere auch in Anbetracht der Tatzeit bestehen keinerlei Zweifel daran, daß der Zeuge die entsprechenden Wahrnehmungen zuverlässig machen konnte.

Demgegenüber hat sich der Berufungswerber lediglich auf das Bestreiten dieser Übertretung verlegt, ohne auch nur ansatzweise sein Vorbringen glaubhaft erscheinen lassen zu können.

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte bereits zweimal wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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