Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104286/4/WEG/Ri

Linz, 11.03.1997

VwSen- 104286/4/WEG/Ri Linz, am 11. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H M K vom 18. Dezember 1996 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Oktober 1996, Zl., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 3. September 1996, S-, womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 10. September 1996 persönlich übernommen worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 24. September 1996 abgelaufen sei. Der Einspruch sei hingegen erst am 4. Oktober 1996 zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde - wie dem diesbezüglichen Rückschein zweifelsfrei zu entnehmen ist - vom Berufungswerber am 26. Oktober 1996 persönlich übernommen und diese Übernahme durch die eigenhändige Unterschrift bestätigt. Die Unterschrift stimmt mit jener auf der Berufung vom 18. Dezember 1996 überein, sodaß kein Zweifel an der persönlichen Übernahme besteht.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 21. Oktober 1996 ist auf den Umstand der zweiwöchigen Berufungsfrist hingewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid bringt der Berufungswerber mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 sinngemäß vor, das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen zu haben. Er kenne dieses Fahrzeug und den Fahrzeugführer nicht. Er könne eidesstattlich versichern, in den letzten Jahren nicht in Österreich gewesen zu sein. Dieses Schreiben ist am 18. Dezember 1996 der Post zur Beförderung übergeben worden und am 23. Dezember 1996 bei der Behörde eingelangt. Dieses Schreiben war als Berufung zu werten.

3. Dem Berufungswerber wurde daraufhin mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 14. Jänner 1997 unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, zur Verspätungsproblematik eine Stellungnahme abzugeben. Das diesbezügliche Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates wurde am 21. Jänner 1997 den Postvorschriften entsprechend zugestellt. Der Berufungswerber hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle der Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen wurde.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Fristenlauf für das Einbringen einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Oktober 1996 hat mit der Zustellung am Samstag, dem 26 Oktober begonnen und am Samstag, dem 9. November 1996 geendet. Selbst wenn man wegen des Wochenendes noch eine Fristverlängerung bis 11. November 1996 gewähren würde, erweist sich die Berufung , die am 18. Dezember 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde, als bei weitem verspätet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Berufungsargumente eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Akt Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum