Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104292/15/BI/FB

Linz, 06.02.1998

VwSen-104292/15/BI/FB Linz, am 6. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V S, pA V, L, L, vom 12. Dezember 1996 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. November 1996, III/ S 16161/96 V1P, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Rechtsmittelwerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S (9 Tage EFS) kostenpflichtig verhängt. Ihm wird vorgeworfen, am 25. Mai 1996 um 20.45 Uhr in L auf der W Straße von der E Straße kommend in Richtung H, W Straße Nr. 22, den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt zu haben. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er weise den Vorwurf eines fahruntüchtigen Zustandes zurück, da er sich sehr wohl fahrtüchtig gefühlt habe, sonst hätte er sein Fahrzeug nicht benützt. Er sei seit 22 Jahren im Besitz eines Führerscheines und unbescholten gewesen. Die Alkoholmessung im Grenzbereich von 0,39 mg/l erkläre er so, daß er starke Schmerztabletten "Dolomo" gegen die Zahnschmerzen eingenommen hatte, die in Verbindung mit den angegebenen zweimal einen halben Liter Bier am Unfalltag diese Wirkung erzeugt hätten. Keineswegs sei er am Vortag betrunken gewesen. Er habe sich beim Kauf der Schmerztabletten erkundigt und der Apotheker habe ihm erklärt, daß die Tabletten keinen Einfluß auf die Fahrtüchtigkeit hätten, auch wenn man geringe Mengen Alkohol konsumiere. Der Unfall wäre vielleicht anders ausgegangen, wenn er nicht in dieser Form reagiert und retourgelenkt hätte. Sein Unfallgegner habe sich den Alkotest erspart, vielleicht weil er Moslem sei und der Beifahrer hätte sich vielleicht nicht den Arm verletzt, wenn er angegurtet gewesen wäre. Er ersuche daher, ihm Einsicht zu gewähren und seine Strafe zu verringern, da er auch in finanziellen Schwierigkeiten sei. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weiters in den Akt 19 U 649/96 des Bezirksgerichtes L, sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch die medizinische Sachverständige beim Amt der oö. Landesregierung, Dr. H.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Rechtsmittelwerber lenkte am 25. Mai 1996 gegen 20.45 Uhr den PKW auf der W Straße von der E Straße kommend in Richtung H. Beim Haus W Straße Nr. 22 befindet sich in seiner Fahrtrichtung gesehen eine Rechtskurve. Dort erfolgte ein Zusammenstoß des Beschuldigtenfahrzeuges mit dem PKW des Zeugen R C. Dabei erlitt dessen Beifahrer eine Verletzung in Form einer Prellung des linken Ellbogens. Im Rahmen der Unfallaufnahme wurde vom Meldungsleger RI D festgestellt, daß die Atemluft des Rechtsmittelwerbers nach Alkohol roch. Dieser gab an, er habe Mittag eine Halbe Bier und zwischen 17.00 Uhr und 18.30 Uhr eine Halbe Bier getrunken. Außerdem habe er am Vortag etwas mehr getrunken. Er habe außerdem eine Schmerztablette Dolomo eingenommen und den ganzen Tag nichts gegessen. Um 21.27 Uhr wurde beim Wachzimmer N mit einem geeichten und vom Hersteller Siemens überprüften Atemalkoholmeßgerät eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt, die einen günstigsten Wert von 0,35 mg/l ergab. Eine Vorführung zur klinischen Untersuchung erfolgte nicht. Aus der Anzeige geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber nach der Alkomatuntersuchung zum PKW zurückgebracht und ihm die Weiterfahrt gestattet wurde. Der Rechtsmittelwerber wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes L vom 18. Juli 1996, 19 U 649/96, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB insofern rechtskräftig bestraft, als eine bedingte Geldstrafe über ihn verhängt wurde.

Seitens der Erstinstanz wurde vom Polizeiarzt Dr. W ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem dieser zu der Auffassung gelangt, daß die Rückrechnung des Alkomatmeßwertes auf den Unfallzeitpunkt einen Wert von 0,39 mg/l AAG ergebe, der Rechtsmittelwerber jedoch unter Einwirkung des Medikamentes und daher unter verstärkter Alkoholeinwirkung gestanden sei, sodaß eine Fahruntauglichkeit überwiegend durch Alkoholeinwirkung anzunehmen sei. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Amtsärztin Dr. H ausgeführt, rein rechnerisch könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß der Rechtsmittelwerber zur Tatzeit seinen PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, weil ausgehend vom Alkomatmeßwert eine Alkoholkonzentration unter der Grenze von 0,8 %o zu errechnen sei. Das Schmerzmittel Dolomo, welches aufgrund seiner zentralen Wirkung das Reaktionsvermögen beeinträchtigen könne, könne sich ungünstig auf die Teilnahme am Straßenverkehr auswirken, wobei die ungünstige Wirkung in Kombination mit Alkohol noch verstärkt werden könne oder aber die subjektive Alkoholwirkung durch das Medikament verstärkt werde. Anzeichen für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit könnten aber nur im Rahmen einer von einem entsprechend erfahrenen Arzt durchgeführten klinischen Untersuchung festgestellt werden, die beim Rechtsmittelwerber nicht stattgefunden habe. Entsprechende klinisch feststellbare Auffälligkeiten bzw neurologische und psychische Einschränkungen könnten nachträglich ohne Vorhandensein eines klinischen Untersuchungsbefundes nicht objektiviert werden. In der Stellungnahme der Erstinstanz zu diesem Gutachten wird betont, daß der gemessene Atemalkoholwert unbestritten nur "hauchdünn" unter der gesetzlichen Grenze gelegen sei, jedoch habe es sich beim eingenommenen Medikament um ein stark wirksames Schmerzmittel gehandelt, das insbesondere im Zusammenwirken mit Alkohol das Reaktionsvermögen und damit die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr einschränken könne. Auch wenn zur Tatzeit keine klinische Untersuchung stattgefunden habe, sei der Sachverhalt einer medizinischen Nachbegutachtung zugänglich, weil eben der Wert von 0,39 mg/l und die zugegebene Einnahme des genannten Medikamentes vorlägen. Schon deshalb und auch auf der Grundlage des Gutachtens des Polizeiarztes sei anzunehmen, daß beim Beschuldigten eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit in rechtserheblichem Ausmaß vorgelegen sei. Auf die negative Wirkung eines einschlägigen Medikaments im Zusammenhang mit Alkohol auf die Reaktionsfähigkeit und damit die Fahrtauglichkeit werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Beipacktext besonders hingewiesen. Es gebe keine Hinweise, daß gerade beim Beschuldigten eine solche negative Wirkung nicht eingetreten sein sollte. Auf dieser Grundlage hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wobei bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Beurteilungsgrundlage für eine eventuelle Alkoholbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers ist der am 25. Mai 1996, 21.27 Uhr, erzielte (günstigste) Atemalkoholwert von 0,35 mg/l, der einem Blutalkoholgehalt von 0,7 %o entspricht. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbauwertes von 0,1 %o ergibt sich auf die Unfallzeit rückgerechnet - der Unfall fand etwa eine Dreiviertelstunde vor der Atemalkoholmessung statt, sodaß rein rechnerisch 0,075 %o zum um 21.27 Uhr erzielten Wert dazuzuzählen sind - ein Wert von 0,77 %o BAG. Selbst wenn der stündliche Abbauwert gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 20. Februar 1991, 90/02/0192) mit 0,12 %o angenommen würde, ergebe sich zur Unfallzeit ein Wert von knapp unter 0,8 %o BAG. In dieser Hinsicht sind daher sowohl das Gutachten des Polizeiarztes Dr. W als auch das Gutachten der Amtsärztin Dr. H nachvollziehbar. § 5 Abs.1 StVO 1960 normiert eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o oder darüber bzw einem Atemluftalkoholwert von 0,4 mg/l oder darüber (vgl VwGH v 24. April 1963, 832/61, ua). Bei einem Wert von knapp unter 0,8 %o BAG bzw 0,4 mg/l AAG liegt eine solche die gesetzliche Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung bedingende Konstellation grundsätzlich nicht vor, wobei die Straßenverkehrsordnung für den Fall der "Minderalkoholisierung" weitere Kriterien vorsieht, um eine Beurteilung des Vorliegens eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes einer Person zu ermöglichen. So werden gemäß § 5 Abs.5 Z1 StVO 1960 die Straßenaufsichtsorgane ermächtigt, Personen, von denen eine Beeinträchtigung durch Alkohol vermutet wird, bei denen aber die Atemluftuntersuchung keinen den gesetzlichen Grenzwert übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat, zum Zweck der Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen. Der Vorgeführte ist verpflichtet, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Anhand des Befundes dieser klinischen Untersuchung wäre die Beurteilung einer eventuellen Fahruntüchtigkeit durch einen speziell qualifizierten Arzt vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ergab die Atemluftalkoholuntersuchung ein knapp unter dem gesetzlichen Grenzwert liegendes Meßergebnis. Außerdem wurde das Trinkende (nicht widerlegbar) mit 18.30 Uhr angegeben, sodaß zum Unfallzeitpunkt 20.45 Uhr von einer gänzlichen Resorption des zuletzt getrunkenen Alkohols und daher auch nicht von einem Schluß- oder Sturztrunk bzw einem Zustand in der Anflutungsphase auszugehen ist. Auch die Konsumation größerer Alkoholmengen am Vortag - dabei handelt es sich um auch im Alkoholerhebungsbogen ersichtliche, offenbar RI D gegenüber getätigte Aussagen des Rechtsmittelwerbers - vermag am Meßergebnis der Atemluftprobe nichts zu ändern. Die von ihm eingenommene Schmerztablette Dolomo ist nach übereinstimmenden Aussagen beider Sachverständiger durchaus geeignet, die Fahruntüchtigkeit über die Reaktionsfähigkeit negativ zu beeinflussen, wobei im Zusammenwirken mit Alkohol eine Verstärkung dieser Wirkung auftreten kann. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob tatsächlich beim Rechtsmittelwerber solche nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit durch das Medikament in Verbindung mit dem getrunkenen Alkohol vorlagen. Das Argument der Erstinstanz, es genüge, daß das Medikament in Verbindung mit Alkohol eine Fahruntüchtigkeit bewirken könne, weil schon deshalb nicht auszuschließen sei, daß diese Wirkung nicht auch beim Rechtsmittelwerber eingetreten sei, vermag nicht zu überzeugen, weil ansonsten die Bestimmung des § 5 Abs.5 Z1 StVO 1960 als überflüssig anzusehen und Fahrzeuglenker nur auf der Grundlage bloßer Vermutungen als alkoholbeeinträchtigt einzustufen wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob konkret beim Rechtsmittelwerber tatsächlich eine solche Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hat, wobei als Beurteilungsgrundlage außer seinem äußeren Erscheinungsbild die Schilderungen der Beteiligten vom Zustandekommen des Unfalls ebenso relevant sind wie die Feststellungen des Meldungslegers.

Zum Erscheinungsbild des Rechtsmittelwerbers läßt sich aus dem Alkoholerhebungsbogen ersehen, daß seine Atemluft nach Alkohol roch und er gerötete Augen aufwies; ansonsten waren alle Parameter (Gang, Sprache, Benehmen) unauffällig. Ebenso hat keiner der Unfallbeteiligten ausgesagt, ihm wäre eine offensichtliche Alkoholbeeinträchtigung beim Rechtsmittelwerber aufgefallen. Das Zustandekommen des Verkehrsunfalls wurde vom Zeugen C so beschrieben, daß er beim Befahren der Kurve beim Haus W Straße 22 einen PKW im Gegenverkehr bemerkte, der immer weiter auf seinen Fahrstreifen hinüberkam und direkt auf ihn zufuhr. Er habe noch mit Bremsen und Auslenken versucht, den Verkehrsunfall zu verhindern, jedoch sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen. Ähnlich sind auch die Schilderungen der Beifahrer P P und A P. Der Rechtsmittelwerber hat das Zustandekommen des Verkehrsunfalls so geschildert, daß es zur Unfallzeit stark geregnet habe und die Fahrbahn naß gewesen sei. Er habe vor der Kurve im 3. Gang eine Geschwindigkeit von ca 50 km/h eingehalten und kurz vor der Rechtskurve die Bremse betätigt. Die Geschwindigkeit habe sich aber nicht verringert und er sei auf die Gegenfahrbahnseite gerutscht, ohne das Fahrzeug zurückbewegen zu können. Daher sei es unweigerlich zum Zusammenstoß gekommen. Der Anzeige ist zu entnehmen, daß es zur Unfallzeit geregnet hat und die Fahrbahn naß war, was durch die im Akt befindlichen Fotos insofern dokumentiert wird, als darauf außer die Bildqualität beeinträchtigende Regentropfen auch eine spiegelgleiche Abbildung der fotografierten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu sehen ist. Laut Anzeige wurden bei beiden Fahrzeugen keine technischen Mängel festgestellt oder behauptet. Auf dieser Grundlage ergeben sich beim unabhängigen Verwaltungssenat - im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstinstanz - keinerlei konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beim Rechtsmittelwerber: Es ist zwar richtig, daß (auch) ein Abkommen des Fahrzeuges von der Fahrbahn nach links als "alkoholtypisch" anzusehen ist, der daraus gezogene Schluß auf das Bestehen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit als Ursache für den Verkehrsunfall ist aber nicht gerechtfertigt. Die Schilderung des Rechtsmittelwerbers vom Unfallhergang läßt in Verbindung mit den auf den Fotos ersichtlichen Wetterverhältnissen aber auch Aquaplaning oder eine überhöhte Kurven-Geschwindigkeit als Unfallursache nicht denkmöglich erscheinen. Abgesehen davon hat offensichtlich nicht einmal der Meldungsleger, der den Alkotest mit dem Rechtsmittelwerber durchgeführt hat und dem die Einnahme des Medikaments sowie Trinkzeit- und -menge bekannt waren und dem aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und der damit verbundenen Erfahrung mit Alkohollenkern noch eher zuzumuten ist, den Zustand eines Fahrzeuglenkers entsprechend zuordnen zu können, eine Fahruntüchtigkeit des Rechtsmittelwerbers vermutet. Aus der Anzeige geht eindeutig hervor, daß der Meldungsleger dem Rechtsmittelwerber, nachdem er ihn zum PKW zurückgebracht hat, sogar die Weiterfahrt gestattet hat. Der Meldungsleger ist zur Durchführung von Atemalkoholuntersuchungen iSd § 5 Abs.2 StVO 1960 speziell geschult und behördlich ermächtigt, weshalb vorauszusetzen ist, daß ihm auch die Bestimmung des § 5 Abs.5 Z1 StVO 1960 geläufig ist. Obwohl im Stadtgebiet L auch in der Nacht die Möglichkeit bestanden hätte, den Rechtsmittelwerber einem Polizeiarzt zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol vorzuführen, hat der Meldungsleger eine solche Vorführung nicht in Erwägung gezogen, was den Schluß zuläßt, daß bei ihm offenbar keine Vermutung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes vorhanden war. Schon diese Vorgangsweise läßt den Schluß zu, daß beim Rechtsmittelwerber außer dem festgestellten Atemalkoholwert zum Unfallzeitpunkt keine Anzeichen vorhanden waren, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel, daß normalerweise das vom Rechtsmittelwerber angeführte Schmerzmittel in der Lage ist, die Fahrtüchtigkeit vor allem in Verbindung mit Alkohol negativ zu beeinflussen. Für eine konkrete die Fahrtüchtigkeit ausschließende Alkoholbeeinträchtigung beim Rechtsmittelwerber zum Unfallzeitpunkt liegen im gegenständlichen Fall aber keine ausreichenden Beweise vor, sodaß gemäß § 45 Abs.1 Z1 1.Alt. VStG das Straferkenntnis im Zweifel gänzlich zu beheben und das Verfahren einzustellen war, wobei auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Alkomatmeßergebnis 45 min nach Unfall 0,35 mg/l, dh zur Unfallzeit knapp unter 0,4 mg/l, klinische Untersuchung nach § 5 Abs.5 Z1 StVO wurde nicht durchgeführt, auch sonst keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohol und eingenommenem Schmerzmittel "Dolomo", laut Gutachten Dris. Hasenöhrl Fahruntüchtigkeit nicht objektivierbar -> Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 1. Alternative VStG.

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