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VwSen-104296/2/WEG/Ri

Linz, 02.09.1997

VwSen-104296/2/WEG/Ri Linz, am 2. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, vom 19. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 4. Dezember 1996, III/CST. 9213/96-3, zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der PKW im gegenständlichen Kreuzungsbereich auf der Seite Pplatz abgestellt war. Aus Anlaß der Berufung wird jedoch iSd § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Das Faktum 2 des Straferkenntnisses wird wegen entschiedener Sache behoben und die Berufung dagegen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

III.Der Berufungswerber hat weder zum Verfahren vor der ersten Instanz noch zum Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 und 2.) § 23 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 500 S und 2.) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 18 Stunden und 2.) 18 Stunden verhängt, weil dieser am 24. Februar 1996 von 21.14 Uhr bis 21.30 Uhr in L Pplatz Kgasse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L 1.) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe und 2.) das Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, es sei der Tatort nicht ausreichend präzisiert, weil weder aus der Anzeige noch aus dem Straferkenntnis genau hervorgehe, wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Außerdem würden sich die Tatvorwürfe nach §§ 24 Abs.1 lit.d und 23 Abs.2 StVO 1960 ausschließen. Der Tatvorwurf sei auf Grund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und der Bodenmarkierungen widerlegt. Der genannte Bereich sei tagsüber eine gebührenpflichtige Parkzone. Sämtliche Fahrzeuge würden dort in den beschriebenen Bereichen senkrecht zum Gehsteig abgestellt. Eine "5-m-Zone" sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten gar nicht vorgesehen und nicht möglich. Es sei weiters auf Grund der Anzeige nicht erwiesen, daß er selbst zum genannten Zeitpunkt das Fahrzeug dort abgestellt habe. Im übrigen seien die verhängten Geldstrafen nicht angemessen und würden den Bestimmungen des § 19 VStG nicht entsprechen.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß wegen dieser Verwaltungsübertretungen zwei verschiedene Strafverfügungen ergingen. Die Strafverfügung mit der Aktenzahl CST.9213/1/LZ/96 hatte die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 zum Inhalt, während die Strafverfügung mit der Aktenzahl CST.9213/2/LZ/96 eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 StVO 1960 zum Vorwurf erhebt. Im Akt liegt lediglich ein Einspruch auf. Dieser Einspruch richtet sich nur gegen die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Dies ist aus dem Deckblatt des Einspruches einerseits und der Verwendung des Singulars im Einspruch selbst (gegen die Strafverfügung) klar ableitbar. Das bedeutet, daß die Strafverfügung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 rechtskräftig geworden ist, weil eben gegen diese Strafverfügung innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingebracht wurde. Das von der Bundespolizeidirektion L diesbezüglich fortgesetzte Verfahren dürfte auf einem Irrtum beruhen. Weil die Erlassung eines Straferkenntnisses sohin unzulässig war, mußte dieses mit ex tunc Wirkung beseitigt werden, was die Unzulässigkeit der Berufung nach sich zieht.

4. Hinsichtlich der rechtzeitig beeinspruchten Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 wurde wegen des Vorbringens, daß der Tatort nicht ausreichend konkretisiert sei, ein Lokalaugenschein unter Beisein des Meldungslegers Rev.Insp. H L durchgeführt. Dieser führte dazu aus, er glaube, daß der Beschuldigte (der im übrigen zweifelsohne der Lenker war) seinen PKW vor dem Haus Pplatz im Kreuzungsbereich mit der Kgasse abgestellt haben dürfte. Es sei dies ein vom Beschuldigten häufig gewählter Abstellplatz, weil man von dort guten Blick auf den Prplatz hat, auf welchem eine mit dem Beschuldigten gut bekannte Dame dem ältesten Gewerbe nachgehen soll.

Im Straferkenntnis selbst ist der Abstellort nicht ausreichend konkretisiert, könnte doch nach dieser Tatortbeschreibung der Standort des PKW's entweder in der Kgasse oder auf dem Pplatz gewesen sein. In der dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebrachten Anzeige jedoch ist als Tatort Pplatz angeführt und im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen hinreichend konkretisiert. Eine Spruchverbesserung ist somit zulässig.

Die Situation an dieser Straßenkreuzung ist jedoch keinesfalls eindeutig. Auf dem Pplatz bestehen senkrechte Parkplätze (Kurzparkzone) welche weit in den 5-m-Bereich der Kreuzung hineinragen. In der Kgasse sind ebenfalls fast bis zur Kreuzung der Fahrbahnränder hin Längsparkplätze angebracht. Es verbleibt eine parkplatzähnliche zum Abstellen eines PKWs ausreichende und dazu sogar einladende Straßenfläche, die vom fließenden Verkehr nicht berührt wird. Die im Kurvenbereich aufgebrachten Pflastersteine, die leicht über den Fahrbahnbelag erhoben sind, signalisieren jedenfalls, daß hier die Grenze zwischen dem fließenden Verkehr und dem ruhenden Verkehr sein soll. Eine Sichtbehinderung besteht übrigens beim Abstellen eines PKWs an der nunmehr feststehenden Stelle nicht.

Rechtlich gesehen gehört jedoch die in Rede stehende Fläche zweifelsohne zur Fahrbahn iSd § 2 Abs.1 Z2 StVO 1960. Der 5-m-Schnittpunkt läßt sich vom Schnittpunkt der Gehsteigränder ohne Schwierigkeiten ermitteln und ist es auf Grund der Aktenlage gesichert, daß der PKW des Beschuldigten im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt war und zwar auf dem dem Pplatz zugehörigen 5-m-Bereich.

Die unklare Situation an dieser Kreuzung und die sich dadurch ergebende Verlockung, das Fahrzeug in diesem Bereich abzustellen hat zur Folge, daß das Verschulden als geringfügig anzusehen ist. Die Folgen der Tat selbst sind als unbedeutend zu qualifizieren, hätte doch sonst der den Beschuldigten beobachtet habende Meldungsleger die entsprechenden Veranlassungen getroffen, damit diese Verwaltungsübertretung beendet wird. Der Meldungsleger hat jedoch den Beschuldigten lediglich beobachtet und keine Beanstandung vorgenommen.

Da sohin die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war in Befolgung dieser Rechtsvorschrift zum Faktum 1 spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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