Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130220/2/Gf/Km

Linz, 23.10.1997

VwSen-130220/2/Gf/Km Linz, am 23. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des N S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. März 1997, Zl. 933-10-6703432-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfah- rens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. März 1997, Zl. 933-10-6703432-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber (nur) eine Geldstrafe von 600 S (und entgegen § 16 Abs. 1 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 3. August 1996 zwischen 10.30 Uhr und 10.44 Uhr in L in der B gegenüber dem Haus mit der Nr. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. März 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. April 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung. Diese wurde dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde erst am 22. Oktober 1997 vorgelegt (wobei ein Grund für diese halbjährliche Verzögerung aus dem Akt nicht ersichtlich ist).

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der entsprechenden Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche KFZ im fraglichen Zeitraum ohne gültigen Parkschein in einem innerhalb der Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbot abgestellt gehabt habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß das angefochtene Straferkenntnis einerseits an Formalmängeln leide (fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und Tatkonkretisierung) und zum anderen die belangte Behörde seine Rechtfertigung dahin, daß er seiner betagten Mutter, der zum Tatzeitpunkt infolge eines Kreislaufgebrechens übel geworden sei, habe beistehen müssen, völlig unberücksichtigt gelassen habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6703432; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 KPZV-L wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 KPZV-L der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 3 S und nicht höher als mit 10 S für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 KPZV-L wurde die Höhe der Parkgebühr mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, daß der Berufungswerber zwar zunächst einen Parkschein für eine halbe Stunde gelöst, im Anschluß daran jedoch die Parkzeit um 14 Minuten überschritten hat.

Es liegt somit ein tatbestandsmäßiges Handeln i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 2 KPZV-L vor.

4.2.2. Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits in seiner Rechtfertigung vom 23. Jänner 1997 (vgl. S. 8 des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes) vorgebracht, mit seiner 92-jährigen Mutter in einem Lokal einen Kaffee getrunken zu haben, wobei dieser - als beide wieder zurück zum Auto gehen wollten - aufgrund ihres labilen Kreislaufes plötzlich übel geworden ist. Deshalb war es notwendig, ihr bei der Einnahme von Kreislauftabletten sowie durch beruhigende Worte beizustehen. Lediglich aus diesem Grund wurde die erlaubte Parkzeit überschritten.

Die Zeugenaussage des Überwachungsorganes vom 29. Jänner 1997 (vgl. S 10 des Verwaltungsaktes) ist nun von ihrem Inhalt her nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung zu entkräften. Denn weder kann der Umstand, daß das Aufsichtsorgan nicht beobachten konnte, daß der Rechtsmittelwerber eine weitere Münze zur Verlängerung der Parkzeit eingeworfen hat (der Berufungswerber hat ohnehin lediglich eine dementsprechende Absicht, nicht aber auch deren nachfolgende Ausführung behauptet) noch die Tatsache, daß kein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer entstanden ist (auch insoweit behauptet der Berufungswerber bloß, "von weitem zwei Parkaufsichtsorgane gesehen" zu haben) einen Beleg dafür bilden, daß die Mutter des Rechtsmittelwerbers keines Beistandes bedurfte.

Um diesen Einwand zu entkräften, hätte es offensichtlich einer entsprechenden zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers bedurft, die die belangte Behörde jedoch unterlassen hat.

Abgesehen davon, daß schon grundsätzliche Erwägungen dagegen sprechen - den unabhängigen Verwaltungssenaten kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, die Verwaltung zu kontrollieren und nicht diese anstelle der Verwaltungsorgane selbst zu führen (vgl. Art. 129 B-VG); außerdem obliegt ihnen die Funktion eines unabhängigen, keiner der beiden Verfahrensparteien in irgendeiner Weise näher als der anderen stehenden Richters (vgl. Art. 6 Abs. 1 MRK) -, sieht es der Oö. Verwaltungssenat aber insbesondere auch infolge des Umstandes, daß der gegenständliche Vorfall nunmehr schon über ein Jahr zurückliegt, als wenig aussichtsreich an, dieses Versäumnis nunmehr nachzuholen und hiebei ein verwertbares Ergebnis zu erzielen.

Vielmehr war bei dieser Sachlage gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK im Zweifel vom Zutreffen des Vorbringens des Berufungswerbers und damit im Ergebnis vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auszugehen.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Kreislaufschwäche

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