Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104319/2/Weg/Ri

Linz, 22.01.1997

VwSen-104319/2/Weg/Ri Linz, am 22. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des KR J K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. M M und Dr. N P, vom 17. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der "D P" V G (in der Folge kurz: "P"), welche Zulassungsbesitzerin des PKWs sei, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über entsprechende Aufforderung nicht fristgerecht mitgeteilt hat, wer am 18. März 1996 den PKW gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen Berufung, die in erster Linie gegen die Strafhöhe gerichtet ist ua sinngemäß ein, daß dieses Fahrzeug weder auf ihn zugelassen gewesen sei noch jemals von ihm gelenkt worden sei. Aus diesem Grund ist die Berufung auch als gegen die Schuld eingebracht zu werten.

3. Da bereits auf Grund der Aktenlage und eines ergänzenden Telefongespräches mit der Bezirkshauptmannschaft Mödling feststeht, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Auf Grund der durch das erwähnte Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft Mödling ergänzten Aktenlage steht fest, daß Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs die H A GH. mit dem Sitz Hstraße, W N ist und auch zum Tatzeitpunkt war. Eine gewisse Frau B teilte dabei telefonisch mit, daß der PKW seit 19. Jänner 1996 bis heute für die H A GH. zugelassen ist.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck korrekt abverlangte Lenkerauskunft an die H A GH. beantwortete die zuletzt genannte Gesellschaft damit, daß "Frau/Herr D P, V GH, Motorredaktion, Anschrift: W, P, das Fahrzeug gelenkt/verwendet/abgestellt hat".

Daraufhin erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 21. Mai 1996 die Aufforderung an D P V GH, iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei in diesem Schreiben angeführt ist, daß vom Zulassungsbesitzer, nämlich der H A GH die "P" als Auskunftsperson namhaft gemacht wurde. Soweit ist das Verfahren noch als rechtmäßig zu bewerten.

Nachdem dieser Aufforderung seitens der "P" nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen worden war, wurde gegen den Geschäftsführer der "P", Herrn J K, mit Schreiben vom 3.

September 1996 das Verwaltungsstrafvefahren eingeleitet und in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Vorwurf erhoben, er habe als gemäß § 9 VStG verantwortliche Person der "D P" V GH, welche Zulassungsbesitzerin des PKWs sei, nicht binnen zwei Wochen Auskunft erteilt.

In der Folge erteilte die "P" zwar die Auskunft, daß ein gewisser Herr J M der Lenker des PKWs gewesen sei, wozu sich der zuletzt Genannte in einem eigenen Schreiben auch bekannte.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ schließlich das eingangs zitierte und unter Punkt 1 der Entscheidungsgründe hinsichtlich des Spruches näher definierte Straferkenntnis.

Zusammenfassend wird noch einmal festgehalten, daß "Die P" V GH niemals Zulassungsbesitzerin des PKWs war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Rechtlich festgehalten wird, daß das Auskunftsverlangen an die "P" auf den Umstand hinwies, daß der Zulassungsbesitzer (H GH.) mitteilte, wer Auskunft erteilen könne.

Im Strafverfahren dagegen wird auf dieses Tatbestandselement nicht eingegangen sondern wird schlechthin davon gesprochen, daß die "P" Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs sei. Dieser Fehler setzte sich bis zum Straferkenntnis fort. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung hinsichtlich des rechtlich richtigen Tatbestandselementes ist nicht erfolgt.

Nachdem also "D P" V GH nicht Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs ist oder war, wurde im Straferkenntnis dem Beschuldigten eine falsche und nicht begangene Tat (nämlich als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin gehandelt zu haben) zum Vorwurf gemacht. Der Berufungsbehörde ist es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich, diesen erstbehördlichen Fehler zu korrigieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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