Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104320/2/Sch/Rd

Linz, 23.06.1997

VwSen-104320/2/Sch/Rd Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 23. Dezember 1996, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Dezember 1996, VerkR96-3404-1996, wegen zweier Übertretungen des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1996, VerkR96-3404-1996, über Herrn K, wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 Abs.1 Z8 GGSt iVm der entsprechenden Randnummer des ADR Geldstrafen von jeweils 3.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen verhängt, weil er als das im Sinne des § 9 VStG nach außen berufene Organ und verantwortliche Person der Firma K in S, als Beförderer eines Gefahrguttransportes, und zwar 1.200 kg entzündbarer flüssiger Stoff nag. der Klasse 3 Z31c ADR, UN 1953, mit der Beförderungseinheit Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, durch den Kraftfahrer H am 6. Mai 1996 um 17.30 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn zum Grenzübergang Suben transportieren habe lassen, wobei bei einer Kontrolle im Bereich der LKW-Ausreise bei Straßenkilometer 75,100 der A8 festgestellt worden sei, daß 1) er ein gefährliches Gut befördert habe, obwohl im Beförderungspapier die in Rn 2314 Abs.1 ADR durch Kursivschrift hervorgehobene Kennzeichnungs-nummer und Benennung (UN und Stoffbezeichnung) gefehlt und somit kein dem ADR entsprechendes Begleitpapier mitgeführt worden sei, und 2) ein gefährliches Gut befördert worden sei, obwohl im Beförderungspapier die Absendererklärung gefehlt bzw. diese auf einem gesonderten Papier dem Beförderungspapier weder angegliedert noch damit verbunden gewesen sei und somit kein dem ADR entsprechendes Begleitpapier mitgeführt worden sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß im Zuge der oa Beförderung die beiden verfahrensgegenständlichen Übertretungen gesetzt wurden, vermeint aber, hiefür nicht verantwortlich zu sein, da sich die K (S) hiebei eines Unterfrachtführers, nämlich der K (N) bedient habe. Letztere habe die selbständige Verpflichtung übernommen, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefes auszuführen.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß gemäß § 22 Abs.1 Z8 GGSt ein gefährliches Gut nur befördert werden darf, wenn die Begleitpapiere dem ADR entsprechend in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Wer als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen dieser Bestimmung befördert, begeht gemäß § 42 Abs.1 Z1 GGSt eine Verwaltungsübertretung. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs.1 Z10 GGSt ist Beförderer derjenige, der ein gefährliches Gut aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert. Sohin ist Beförderer (bei Vorhandensein eines Versenders oder Absenders wie im vorliegenden Fall) derjenige, der eine vertragliche Verpflichtung zur Beförderung eines gefährlichen Gutes gegenüber einem der beiden Genannten übernommen hat. Eine solche vertragliche Bindung liegt zweifelsfrei vor und wurde vom Anzeiger durch die Vorlage entsprechender Frachtpapiere mit der Anzeige auch dokumentiert. Laut CMR-Frachtbrief war Absender des gefährlichen Gutes die H in F und Frachtführer die K in S (ein anderes Frachtunternehmen scheint nicht auf). Angesichts dieser Fakten muß das genannte Unternehmen als Beförderer im Sinne der oben erwähnten Begriffsbestimmung (erste Alternative) des GGSt angesehen werden (die zweite Definitionsalternative stellt auf Beförderungen ohne Vorhandensein von Versender bzw. Absender ab - vgl. Anm.10 zu § 3 GGSt bei Grundtner-Stratil, Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, 2. Auflage). Ob und inwieweit intern, also unter Anwendung von Bestimmungen des Privatrechtes bzw. des Handelsrechtes die Beförderung einem Subunternehmer übertragen wurde, hat keine Auswirkungen auf die den Beförderer treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Beförderer im Sinne des GGSt ist jedenfalls die K in S geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer als vergleichbar anzusehenden Rechtsfrage ausgesprochen, daß eine Überwälzung von gesetzlichen Verpflichtungen (hier vom Zulassungsbesitzer auf den Lenker) nicht möglich ist (VwGH 19.9.1990, 90/03/0148). Die Berufungsbehörde vertritt in diesem Sinne die Ansicht, daß eine solche, auch allenfalls auf einer Vereinbarung beruhende, Abtretung von Verpflichtungen, die das Gesetz bestimmten Personen zuordnet, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage hiefür nicht möglich ist. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können sohin nicht der Disposition von Vertragsparteien unterliegen, unbeschadet allfälliger Folgen im Innenverhältnis, wie etwa Ersatzansprüchen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Diesbezüglich schließt sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an.

Der vorschriftswidrige Transport gefährlicher Güter auf der Straße kann keinesfalls als Bagatelldelikt angesehen werden. Die Gefährlichkeit solcher Transporte soll durch eine Vielzahl zusätzlich zu den kraftfahrrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geltenden Bestimmungen weitgehend unter Kontrolle gehalten werden. Im Interesse der Sicherheit für Menschen und Sachen, aber auch der Umwelt besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmungen durch jede an einem Transport gefährlicher Güter beteiligte Person. Solche Erwägungen verhindern, einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG näherzutreten. Im übrigen mußte der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen von Gefahrgut-vorschriften belangt werden, welcher Umstand bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden mußte.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Genannten wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungs-entscheidung zugrundegelegt werden konnten (monatliches Einkommen ca. 25.000 S, keine Sorgepflichten). Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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