Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130224/2/Gf/Km

Linz, 11.11.1997

VwSen-130224/2/Gf/Km Linz, am 11. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. G R, vertreten durch RA Dr. J K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. Oktober 1997, Zl. MA-9-StV-12569-1995-Scha/Za, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Ber Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. Oktober 1997, Zl. MA-9-StV-12569-1995-Scha/Za, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 31. Dezember 1994 zwischen 8.53 Uhr und 9.09 Uhr seinen PKW in der R in W ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 und des § 4 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG) i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels (im folgenden: KPZV-W) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Oktober 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. November 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß für den Tatort eine entsprechende, die Gebührenpflicht festlegende Kurzparkzonenverordnung existiert habe und der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines hiezu bestellten und ermächtigten Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien hingegen deshalb, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung hiezu keine Äußerung abgegeben habe, von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einerseits gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verstoße und andererseits erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung dieser Vorschrift entsprechend ausgestaltet worden sei. Außerdem sei jener der Kurzparkzone zugrundeliegende Verordnungsakt entgegen einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht dem Gemeindeamt Gunskirchen übermittelt und dort zur Einsichtnahme aufgelegt worden. Schließlich sei der K-J-Platz ohne entsprechende Verkehrszeichen vom Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung ausgenommen, sodaß insgesamt gesehen kein zusammenhängendes Gebiet mehr bestehe.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. MA-9-StV-12569-1995; da bereits aus diesem ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Demgegenüber stellt es nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG eine Verwaltungsübertretung dar, wenn jemand den Geboten des § 2 Abs. 2 OöParkGebG oder den Geboten oder Verboten der aufgrund des OöParkGebG erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. § 6 Abs. 1 OöParkGebG enthält demnach zwei völlig unterschiedliche Straftatbestände, die - wie sich schon aus der Textierung dieser Normen ergibt - zueinander in einem Spezialitätsverhältnis stehen: Geht es um eine Bestrafung wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr, so hat diese gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG, wurde hingegen die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 2 OöParkGebG verletzt oder die Parkgebühr zwar entrichtet, aber ein anderes Gebot (z.B. Entfernung bereits abgelaufener Parkscheine, etc.) nicht beachtet, so hat die Bestrafung dagegen nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu erfolgen.

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sein KFZ "ohne gültigen Parkschein als Nachweis für die Entrichtung der Parkgebühr abgestellt" zu haben.

Objektiv besehen bleibt damit aber offen, ob dem Rechtsmittelwerber eine Hinterziehung der Parkgebühr (wofür die Wendung "ohne gültigen Parkschein abgestellt" spricht) oder der Umstand, daß die Parkgebühr zwar doch, aber nicht in der vorgeschriebenen Weise - nämlich durch Lösung eines Parkscheines - entrichtet wurde (wofür die Wendung "als Nachweis für die Entrichtung der Parkgebühr" spricht), angelastet werden sollte.

Weil damit aber nicht eindeutig klargestellt ist, ob nun eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG oder eine solche des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG vorliegt, ist damit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG in jener strengen Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 29. Jänner 1987, 86/08/0208 und vom 12. März 1992, 91/06/0161), nicht entsprochen.

Bereits aus diesem Grund erweist sich der bekämpfte Bescheid somit als rechtswidrig.

4.4. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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