Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104325/7/WEG/Ri

Linz, 05.06.1997

VwSen-104325/7/WEG/Ri Linz, am 5. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R Dattl Ges.m.b.H. vom 20. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1996, VerkR, nach der am 3. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit iSd § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 2.000 S reduziert; die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 48 Stunden festgesetzt.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 12. November 1995 um 00.02 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der Westautobahn A, bei Autobahnkilometer , Richtung S, den PKW mit dem Kennzeichen S im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet das Straferkenntnis damit, daß keine Veranlassung bestand, an der Radarmesssung zu zweifeln, zumal diese mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät festgestellt worden sei. Die Höhe der verhängten Geldstrafe ist identisch mit jener in der Strafverfügung vom 15. März 1996, obwohl im Zuge des Verfahrens die Unbescholtenheit des Berufungswerbers aktenkundig wurde.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er sei keinesfalls mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit gefahren. Es müsse eine Fehlmessung vorliegen. Im übrigen sei von der erkennenden Behörde ohne jede Prüfung unterstellt worden, daß eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auch rechtmäßig verordnet worden ist. Es wird die Einvernahme des Anzeigenerstatters G  B unter Zuziehung des Beschuldigtenvertreters beantragt. In einer Stellungnahme vor Erlassung des Straferkenntnisses wird es noch als möglich hingestellt, daß der Tachometer eine unrichtige Geschwindigkeit anzeigte und somit kein Verschulden vorliege.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Bez.Insp. Günther Bauer, der einerseits die Anzeige erstattet hat und andererseits mit der Überwachung des gegenständlichen stationären Radargerätes betraut ist, und zwar anläßlich der am 3. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien des Verfahrens nicht erschienen sind. Der Vertreter des Beschuldigten entschuldigte sich und teilte während der Verhandlung fernmündlich mit, daß die Lenkeigenschaft nicht bestritten wird, daß er jedoch im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers den Eventualantrag auf Herabsetzung der Strafe stelle. Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurden auch die erstinstanzlichen Aktenteile zur Verlesung gebracht und Einsicht in die von Bez.Insp. B vorgelegten Fotos und den Eichschein genommen. Außerdem wurde die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Dezember 1993, Zl.138.001/156-I/31-93, mit welcher die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen Abkm und verordnet wurde, beigeschafft und zur Verlesung gebracht.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit auf dem im Straferkenntnis angeführten Teilstück der Westautobahn A den PKW mit dem Kennzeichen S mit einer lt. Verwendungsbestimmungen schon berichtigten Geschwindigkeit von 146 km/h gelenkt hat, obwohl in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet wurde und diese Geschwindigkeitsbeschränkung den Vorschriften der StVO entsprechend kundgemacht wurde. Hinweise auf irgendeine Fehlmessung sind nicht aufgetreten. Aus den vorgelegten Fotos ist das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges und die eingeblendete Geschwindigkeit von 154 km/h deutlich ersichtlich. Nach dem vorgelegten Eichschein wurde das Gerät am 28. Juli 1994 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31. Dezember 1997 ab. Auf den Tatzeitpunkt bezogen lag sohin ein ordnungsgemäß geeichtes Gerät vor. Das Radargerät war ordnungsgemäß aufgestellt. Die zwei Minuten vor der Tatzeit vom Gerät selbsttätig durchgeführte Kalibrierung, die mittels eines Lichtbildes dokumentiert wurde, ergibt ebenfalls keinen Hinweis auf irgendeine denkmögliche Fehlmessung. Der Berufungswerber hat die Lenkeigenschaft nicht bestritten, sodaß mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit feststeht, daß er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Hinsichtlich der Überprüfung der Strafhöhe wird darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber, ein 50-jähriger KFZ-Lenker, verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt aufscheint. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: 15.000 S, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodaß diese Schätzung als Grundlage für die nunmehrige Strafbemessung heranzuziehen ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Der Berufungswerber hat gegen die gesetzmäßig verordnete "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" verstoßen und somit das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß die Erstbehörde mittels Strafverfügung eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängte. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Geldstrafe in einer Strafverfügung ist § 19 Abs.1 VStG. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung konnte die Behörde erst im ordentlichen Verfahren durchführen und hätte durch das Zutagetreten der Unbescholtenheit die Geldstrafe entsprechend reduziert werden müssen bzw. hätte zumindest begründet werden müssen, warum trotz dieses Milderungsgrundes eine gleich hohe Strafe verhängt wird, wie in der Strafverfügung. Die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wirkt sich auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheitsinteressen aus. Dieser Umstand ist iSd § 19 Abs.1 VStG zu bewerten und nicht als dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit entgegenstehender Erschwerungsgrund in Anschlag zu bringen. Aus diesem Grund war die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren.

6. Die Kostenvorschreibung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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