Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104333/11/Fra/Ka

Linz, 03.03.1997

VwSen-104333/11/Fra/Ka Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.12.1996, Verk96-1193-1996/Mr, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.2.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und in der Straffrage teilweise Folge gegeben.

Die verhängte Geldstrafe wegen der Übertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 wird von 1.000 S auf 500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 1 Tag reduziert, die Geldstrafe wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 wird von 3.000 S auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf 3 Tage reduziert und die Geldstrafe wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 wird von 10.000 S auf 9.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen auf 8 Tage reduziert.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds 1.150 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1.) § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), 2.) nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und 3.) nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt, weil er am 13.1.1996 um ca. 16.35 Uhr auf der Wöginger Gemeindestraße vom Haus Nr.10 in St. Marien bis zum Haus Nr.3 Oberschöfring, Gemeinde St. Marien - dies entspricht einer Fahrtstrecke von 2 km - seinen PKW (Marke K, rot) gelenkt hat, wobei er 1.) das Kraftfahrzeug (K), welches nicht zum Verkehr zugelassen war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr werwendet hat, 2.) die zum Lenken eines solchen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B nicht besitzt, 3.) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.2.1997 erwogen:

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatbestände insoferne, als er behauptet, das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben.

Dem stehen jedoch die Zeugenaussagen der Meldungsleger Rev.Insp. E und Bez.Insp. N, beide GP , und die Zeugenaussage der ehemaligen Gattin des Bw, B vom 20.3.1996 entgegen. Bez.Insp. N hat bei der Berufungsverhandlung ausgeführt, am Vorfallstag von der Exgattin des Bw zur Beruhigung eines Familienstreites telefonisch angefordert worden zu sein. Im Zuge der Amtshandlung sei von dieser in Erfahrung gebracht worden, daß der Bw zuvor mit dem vor dem Haus abgestellten Fahrzeug, K, gefahren sei. Er habe festgestellt, daß an diesem Fahrzeug noch das Standlicht oder Abblendlicht eingeschaltet war. Ein Kind des Bw sei ebenfalls noch im Fahrzeug gesessen. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges sei außerdem festgestellt worden, daß der Motorhaubendeckel noch heiß war. Weil es frisch geschneit hatte, waren noch frische, zum besagten PKW führende Fahrspuren von der Wöginger Gemeindestraße zum Haus St. M, Fahrspuren sichtbar. Nach anfänglichem Leugnen gab der Bw schließlich zu, das Fahrzeug kurz vorher gelenkt zu haben.

Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome sei der Bw zum Alkomattest aufgefordert worden. Dieser wurde sodann am 13.1.1996 um 17.04 Uhr am GP Neuhofen/Krems durchgeführt und erbrachte ein Ergebnis von 0,74 mg/l AAG um 17.06 Uhr und ein Ergebnis von 0,73 mg/l AAG um 17.09 Uhr. Bez.Insp.

Neudecker ist zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt ermächtigt. Das Meßergebnis ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, daß der gegenständliche PKW nicht zum Verkehr zugelassen ist und daß der Bw nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung ist. Der Zeuge führte bezugnehmend auf die Einwendungen des Bw am 14.2.1996 vor der BH Linz-Land aus, diesen eindeutig darüber aufgeklärt zu haben, daß die Atemluftalkoholuntersuchung eindeutig im Zusammenhang mit dem vorherigen Lenken des Kraftfahrzeuges stand und nichts mit seinem anhängigen Scheidungsverfahren zu tun hatte.

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der oa Zeugenaussage des Meldungslegers Bez.Insp. N zur Überzeugung gelangt, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände begangen hat.

Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft. Es besteht für den O.ö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Angaben des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Zudem ist zu bedenken, daß der Zeuge unter Wahrheitspflicht stand und bei unwahren Aussagen mit dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.

Der Bw hingegen kann sich so verantworten, wie er es für am günstigsten hält und muß selbst bei unwahren Angaben mit keinen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Untermauert werden die Angaben des Meldungslegers durch die Zeugenaussage der Exgattin des Bw, Frau B, vom 20.3.1996.

Die Behauptungen des Bw müssen daher als Schutzbehauptungen gewertet werden, insbesondere auch unter dem Aspekt, daß er - wie er in seinem Rechtsmittel behauptet - den angeblich ihn entlastenden Zeugen weder zur Verhandlung mitgebracht hat, noch einen Namen dem O.ö. Verwaltungssenat bekanntgegeben hat, sodaß dieser den Zeugen zur Berufungsverhandlung hätte laden können. Schließlich muß noch bedacht werden, daß der Bw - wie der Zeuge N ausgeführt hat - bei der Amtshandlung, nachdem sich die Situation beruhigt hatte, zugegeben hat, das Fahrzeug auf der angeführten Strecke gelenkt zu haben. Die Erstbehörde hat in ihrem angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, daß die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen.

Da somit die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände erwiesen sind, war die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Grund für die teilweise Reduzierung der Strafen war einerseits der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welcher als mildernd zu werten ist sowie das geringe Einkommen des Bw und die Sorgepflicht für vier Kinder. Eine weitere Herabsetzung der Strafen war jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretungen sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es ist darauf hinzuweisen, daß sich die Strafen nach dem KFG 1967, welches einen Strafrahmen bis zu 30.000 S aufweist, ohnehin an der Untergrenze bemessen sind. Das gleiche trifft für die Strafe nach der StVO 1960 zu, welche einen Strafrahmen bei Alkoholdelikten von 8.000 S bis 50.000 S vorsieht. Aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades des Bw konnte eine Herabsetzung der Strafe auf das Mindestmaß nicht vorgenommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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