Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104334/3/Sch/Rd

Linz, 03.02.1997

VwSen-104334/3/Sch/Rd Linz, am 3. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des HH vom 20.

Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. Dezember 1996, VerkR96-2174-1996-Ho/Li, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16.000 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Strafer kenntnis vom 4. Dezember 1996, VerkR96-2174-1996-Ho/Li, über Herrn HH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 50.000 S und 2) 30.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) sechs Wochen und 2) sechs Wochen verhängt, weil er am 23.

September 1996 gegen 22.40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der B 130 von Pfaffing kommend in Richtung Pupping bis zum Straßenkilometer 5,550 gelenkt habe, obwohl er 1) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,21 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befunden habe, und 2) nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 8.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Sinngemäß das gleiche gilt auch für Verstöße gegen § 5 StVO 1960. Die sogenannten "Alkoholdelikte" zählen zu den schwerwiegendsten Übertretungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,21 mg/l (!) festgestellt.

Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine sehr beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, die als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten.

Der Berufungswerber mußte seit dem Jahre 1992 wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 insgesamt siebenmal bestraft werden, wobei auch schon mehrmals die Höchststrafe verhängt wurde. Als Schuldform kommt überdies nur Vorsatz in Betracht. Bezüglich der Übertretung des § 5 StVO 1960 liegen für den gleichen Zeitraum drei Vormerkungen vor, wobei die zuletzt verhängte Geldstrafe eine Höhe von 40.000 S betragen hat. Diese Strafen konnten den Berufungswerber aber nicht davon abhalten, neuerlich gleichartige Delikte zu begehen.

Es muß daher bei ihm von einem Maß an Uneinsichtigkeit ausgegangen werden, das kaum bzw. nicht mehr nachvollziehbar ist. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher hinsichtlich der vorliegenden Strafbemessung gerade aus spezialpräventiven Gründen keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Es wird nicht verkannt, daß dem Berufungswerber aufgrund seiner eingeschränkten persönlichen Verhältnisse die Bezahlung der Geldstrafen derzeit wohl nicht möglich sein wird.

Dies vermag aber angesichts der obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Taten bzw. Verschulden des Rechtsmittelwerbers nichts an der Höhe der Strafen zu ändern. Abgesehen davon, daß über Antrag Strafaufschub bzw.

die Bezahlung der Strafe in Raten bewilligt werden kann, sieht der Gesetzgeber für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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