Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104336/14/Ki/Shn

Linz, 08.04.1997

VwSen-104336/14/Ki/Shn Linz, am 8. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Josef M, vom 9. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 23. Dezember 1996, VerkR96-9195-1995/Mr, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 23. Dezember 1996, VerkR96-9195-1995/Mr, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 7 VStG iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt, weil er am 22.4.1995 um ca 23.30 Uhr vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, indem er Herrn Eberhard N, geb. 21.5.1967 den PKW Kombi Kz. von Neuhofen an der Krems, Freilingerstraße 15 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis Haid zum Lenken überließ, obwohl sich Herr Eberhard N in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 1.500 S, verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1997 Berufung mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens bzw Herabsetzung der verhängten Strafe bzw Aufhebung und Rückverweisung.

Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß kein Vorsatz vorgelegen sei, zumal er selbst zu stark berauscht war, daß ihm eine eventuelle Berauschung des N gar nicht aufgefallen sei bzw er nicht in der Lage gewesen war, eventuell offensichtliche Merkmale einer Berauschung an N festzustellen. Von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung könne daher keine Rede sein. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 1997 Beweis erhoben. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeugen Eberhard N und Alfred W einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Gendarmeriebeamte Gottfried N hat sich urlaubsbedingt entschuldigt und eine Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter des Bw war bei der Verhandlung anwesend. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme entschuldigt.

I.5. Der Bw rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme im wesentlichen damit, daß zum Vorfallszeitpunkt Halter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht er sondern Josef M senior war. Er hat dies durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung belegt. Nicht er sondern Josef M senior habe Herrn N die Erlaubnis zur Benützung des Kraftfahrzeuges gegeben. Er selbst sei gegen 23.00 Uhr nach ausgiebigem Genuß von alkoholischen Getränken in die Firma gekommen, zu diesem Zeitpunkt wollte Herr Neumüller mit dem Kraftfahrzeug die Firma verlassen. Er habe ihn ersucht, daß er mitfahren könne. Diese Angabe wurde von dem als Zeugen einvernommenen Eberhard N bestätigt. Alfred W hat im Rahmen seiner Einvernahme ausgeführt, daß er damit beschäftigt war, sein Kraftfahrzeug zu reparieren. Der Bw sei in einem offensichtlich betrunkenen Zustand mit dem Taxi in die Firma gekommen. Kurze Zeit später wäre er zusammen mit Herrn Neumüller wiederum weggefahren, er selbst habe, da sein Auto nicht funktionstüchtig war, mitfahren dürfen. Über eine allfällige Alkoholisierung N konnte er keine Angaben machen. Der Gendarmeriebeamte hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß der Zustand der Berauschung des Bw nicht so groß war, daß auf volle Berauschung argumentiert werden könnte, sondern so, daß er das Fehlverhalten noch objektiv beurteilen konnte. M habe ihm den für das Fahrzeug ausgestellten Zulassungsschein durch Lesen des Kennzeichens herausgesucht und auf Fragen auch richtig geantwortet. I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Rechtfertigungsargumentation des Bw bzw die ihn entlastenden Zeugenaussagen nicht schlechthin als unglaubwürdig dargestellt werden können. Es konnte immerhin belegt werden, daß der Bw nicht Halter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war und es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Herr N sich bereits am Nachmittag die Erlaubnis zur Benützung des Fahrzeuges bei M senior eingeholt hat. Dies würde bedeuten, daß Herr N auch ohne Zutun des Bw die Verwaltungsübertretung begangen hätte. Letzterer hat offensichtlich bloß die Mitfahrgelegenheit ausnützen wollen, was jedoch auf keinen Fall eine vorsätzliche Bestimmung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung iSd § 7 VStG darstellen würde.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Dazu wird zunächst festgestellt, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist. Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist aufgrund der durchaus plausiblen und glaubwürdigen Zeugenaussage bzw auch aus der Rechtfertigung des Bw, welche zu dieser Zeugenaussage nicht im Widerspruch steht, durchaus nicht auszuschließen, daß tatsächlich M senior Herrn N die Erlaubnis zur Benutzung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges gegeben hat bzw daß der Bw lediglich die Mitfahrgelegenheit nützen wollte. Dieses Verhalten des Bw kann jedoch nicht als vorsätzliche Erleichterung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angesehen werden. Es kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit gesagt werden, daß der Bw Herrn N vorsätzlich das Kraftfahrzeug überlassen hat.

Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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