Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104340/6/Ki/Shn

Linz, 25.06.1997

VwSen-104340/6/Ki/Shn Linz, am 25. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M, vom 20. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Schärding vom 23. Juli 1996, VerkR96-7180-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 23. Juli 1996, VerkR96-7180-1995, wurden über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 1996 von einer vertretungsberechtigten Person names Zi bei der Zustellanschrift übernommen. 2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 1. November 1996 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 1996 von einer vertretungsberechtigten Person an der Zustellanschrift übernommen und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 21. Oktober 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 1. November 1996 eingebracht (zur Post gegeben). Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt hat der Bw nicht reagiert.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 9 Abs.2 der deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d. BGBl.Nr.I, S 1372, eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden können. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes. Demnach ist die Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) auch nach deutschem Recht zulässig. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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