Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104341/2/Ki/Shn

Linz, 04.02.1997

VwSen-104341/2/Ki/Shn Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Michael W, vom 1. Dezember 1996, gegen den Bescheid der BH Schärding vom 23. Juli 1996, VerkR96-4031-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Schärding hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung (VerkR96-4031-1995 vom 10. Juli 1995) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 12. August 1995 vom Bw eigenhändig übernommen.

Im Verfahrensakt findet sich ein Schreiben des Bw vom 10. Oktober 1995, in welchem er ausführt, daß er sehr zu seiner Verwunderung einen Mahnbescheid vom 20.9.1995 der Erstbehörde entgegen genommen habe. Er müsse nun davon ausgehen, daß sein erstes Schreiben, das er zu seiner Rechtfertigung abschickte, nicht angekommen sei und er das gegenständliche Schreiben nun per Einschreiben sende. Die weiteren Ausführungen betreffen seine Rechtfertigung. Auf den Verspätungsvorhalt der Erstbehörde hin hat der Bw mit Schreiben, eingelangt bei der BH Schärding am 9. April 1996, nochmals ausgeführt, daß sein erstes Schriftstück offenbar nicht eingetroffen sei und die Schuld hiefür jedoch nicht bei ihm liege.

Der Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Schärding vom 23. Juli 1996, VerkR96-4031-1995, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Mittels Telefax eingebrachter Eingabe vom 1. Dezember 1996 bestritt der Bw die ihm vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und er ersuchte, ihm einen Bußgeldbescheid der von ihm bereits anerkannten Delikte zu übersenden.

3. Die Erstbehörde hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 12. August 1995 vom Bw eigenhändig übernommen und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 28. August 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 4. Oktober 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Zur Argumentation des Bw, ein ursprünglich erhobener Einspruch (Rechtfertigung) sei nie bei der Erstbehörde angekommen, wird, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, darauf hingewiesen, daß eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist (vgl die zitierte Judikatur des VwGH).

Diesbezüglich hat die Partei auch bei einem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Diesen Nachweis konnte der Bw nicht erbringen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung tatsächlich verspätet eingebracht wurde.

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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