Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104347/3/Sch/Rd

Linz, 19.03.1997

VwSen-104347/3/Sch/Rd Linz, am 19. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender:

Dr. Wegschaider; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Dr. Grof) über den Antrag des HS vom 12. Jänner 1997 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1993, VwSen-100663/22/Sch/Rd, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht:

Der Antrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 15. März 1993, VwSen-100663/22/Sch/Rd, über die Berufung des HS, damals vertreten durch RA Dr. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. März 1992, VerkR-96/1217/1992-Hä, entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren hiemit abgeschlossen.

2. Gegen dieses Erkenntnis hat der Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 860/93-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Dieser hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/02/0142, als unbegründet abgewiesen.

Nunmehr wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

3. Gemäß § 69 Abs.2 AVG, welcher aufgrund der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Zur Entscheidung hierüber ist gemäß § 69 Abs.4 AVG der unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

Das in dieser Verwaltungsstrafsache ergangene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. März 1993, VwSen-100663/22/Sch/Rd, wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers laut entsprechendem Postrückschein am 26. März 1993 zugestellt. Damit begann die im zweiten Halbsatz des § 69 Abs.2 AVG angeführte Dreijahresfrist zu laufen und endete sohin am 26. März 1996.

Der nunmehr vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom 12. Jänner 1997 wurde vom Antragsteller laut Poststempel am 17. Jänner 1997 eingebracht. Die genannte Frist war daher (längst) verstrichen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen war, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden mußte.

Unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß der Antragsteller in dieser Sache bereits einmal einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat. Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1994, VwSen-102131/5/Sch/Rd, wurde dieser vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als unbegründet abgewiesen, wobei der Antragsteller schon damals darauf hingewiesen wurde, daß Zeitungsartikel - auch beim nunmehrigen Antrag stützt er sich auf einen solchen - von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund darzustellen vermögen (vgl. auch VwGH vom 26.6.1967, Slg. 7158A).

Zum Abspruch über den im Schriftsatz vom 12. Jänner 1997 weiters enthaltenen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines besteht keine Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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