Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104349/2/Ki/Shn

Linz, 05.02.1997

VwSen-104349/2/Ki/Shn Linz, am 5. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Rolf M, vom 30. Dezember 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 12. Dezember 1996, VerkR96-7571-1996-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Erstbehörde wird auf 150 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 1996, VerkR96-7571-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des Kombi, Kz., D., P 12, 1010 Wien, genannte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.1996, Zl.VerkR-956-7571-1996-O, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 29.9.1996 bis 15.10.1996, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 16.3.1996 um 12.55 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 hat der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und beantragt, daß das Verfahren gegen ihn eingestellt werde.

Begründend führt er aus, daß er von Beruf LKW Fahrer sei und er mit seinem LKW am 16.3.1996 in Budapest angekommen ist.

Das Fahrzeug sollte dort zwei Tage stehen. Am 17.3.1996 sei in Deutschland Konfirmation gewesen und es sei mit zwei Kollegen, welche er am Vortag kennengelernt hatte, vereinbart worden, nach Deutschland zur Konfirmation zu fahren. Die Fahrt mit dem Mietwagen sei dadurch möglich geworden, daß die Kosten für das Mietfahrzeug von drei Personen getragen wurden. Es stehe nicht fest, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren habe. Es sei unter LKW Fahrern nicht üblich, sofort Namen, Anschriften und Geburtsdaten auszutauschen, nachdem man sich kennengelernt habe. Die LKW Fahrer würden sich beim Vornamen nennen, mehr nicht. Deshalb könne er hinsichtlich Nachnamen, Anschriften und Geburtsdaten der Mitfahrer keine Mitteilung machen.

Darüber hinaus erscheine es aufgrund der Entfernung nicht schlüssig, daß das Fahrzeug in der festgestellten kurzen Zeit (Abfahrt in Budapest nach 9.00 Uhr) nach Ansfelden fahren könne, zumal in Budapest zähflüssiger Stadtverkehr geherrscht habe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten jene vom Zulassungsbesitzer benannte Person, welche zum gegenständlichen Zeitpunkt über das tatgegenständliche Kraftfahrzeug verfügte und er wäre demnach verpflichtet gewesen, der BH Linz-Land die verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen.

Dieser im Verfassungsrang stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die Vorschrift richtet sich an sämtliche Personen (Zulassungsbesitzer bzw Verfügungsberechtigter), deren Fahrzeuge Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bereich der Republik Österreich in Anspruch nehmen.

Wenn nun der Bw argumentiert, es sei üblich, daß man unter Lastwagenfahrern nur die Vornamen nenne und er daher nicht in der Lage sei, die entsprechenden Daten bekanntzugeben, so ist dem zu erwidern, daß laut Rechtsprechung des VwGH der Zulassungsbesitzer sich nicht von vornherein, dh, bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen kann, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine richtige Auskunft geben zu können (vgl VwGH 28.1.1983, 83/02/0013). Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muß er eben, etwa durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen, dafür Sorge tragen, daß er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann. Da der Bw sich offensichtlich keine entsprechenden Informationen über allfällige Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges angeeignet hat, hatte er das Risiko der Verletzung der Auskunftspflicht zu tragen. Nachdem er dem Auskunftsbegehren der BH Linz-Land nicht nachgekommen ist, ist der durch die Erstbehörde erhobene Strafvorwurf zu Recht erfolgt.

Der Argumentation in bezug auf die Fahrzeit ab Budapest spricht dagegen, daß das tatgegenständliche Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt fotografiert worden ist. Die entsprechenden Radarfotos wurden dem Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Ahndung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nicht durchgeführten Straf- bzw allenfalls Führerscheinentzugsverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe dem Grunde nach durchaus als gerechtfertigt anzusehen.

Im konkreten Fall ist dem Bw jedoch zugutezuhalten, daß es in der Praxis, wie er argumentiert, unter LKW Fahrern nicht üblich ist, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, weshalb der Bw offensichtlich diesbezüglich kein Unrechtsbewußtsein hatte. Aus diesem Grund erscheint es als für vertretbar, im vorliegenden Fall die bloße Ordnungswidrigkeit zu werten und die Strafen entsprechend herabzusetzen. Dies auch unter Bedachtnahme auf die sozialen bzw wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw bzw auf den Umstand, daß er bisher verwaltungsstrafrechtlich in Österreich unbescholten ist.

Straferschwerende Gründe werden keine festgestellt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die nunmehr verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im konkreten Fall als tat- und schuldangemessen angesehen wird. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus spezialpräventiven als auch insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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