Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104351/2/GU/Mm

Linz, 07.02.1997

VwSen-104351/2/GU/Mm Linz, am 7. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des V. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 19. Dezember 1996, Zl. .., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 keinerlei Verfahrenskosten-beiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 32 Abs.2 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten einer Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 a Z10 a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt. Die Tatzeit für die zur Last gelegte Tat wurde mit 5.7.1996, 17.14 Uhr bezeichnet.

Das Straferkenntnis ist die erste gegen den Beschuldigten gerichtete Verfolgungs-handlung und hat laut dem am Straferkenntnis angebrachten Absendevermerk erst am 7.1.1997 den Bereich der Behörde verlassen.

Nachdem in der StVO keine gesonderten Verfolgungsverjährungsfristen ausgewiesen sind, greift die im § 31 Abs.2 VStG bezeichnete Frist von sechs Monaten.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat.

Nachdem mit Ablauf des 5.1.1997 die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen war, konnte eine später einsetzende Verfolgungshandlung keine Wirkung mehr entfalten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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