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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104352/9/Ki/Shn

Linz, 18.03.1997

VwSen-104352/9/Ki/Shn Linz, am 18. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Albert M, vom 2. Jänner 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 12. Dezember 1996, VerkR96-7552-1996-Hu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 1996, VerkR96-7552-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz., trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 3.5.1996, Zl.VerkR96-7552-1996-O, der Behörde am 20.5.1996 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 6.4.1996 um 16.03 Uhr gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Der Bw hatte bekanntgegeben, daß das Fahrzeug in der Zeit von 6.4.1996 bis 8.4.1996 seinem Bruder Robert M zur Verfügung gestanden sei. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß, nachdem es der Bruder - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen habe, einem Beschuldigtenladungsbescheid der BPD Wien Folge zu leisten, der Verfahrensakt an die BH Linz-Land rückgemittelt wurde. Hiebei sei diesem Akt eine Ablichtung einer im Zuge des gegen den Bruder anhängig gewesenen Führerscheinentzugsverfahrens bereits am 30.5.1996 von der BPD Wien an die BH Linz-Land ergangene schriftliche Mitteilung anhängig, der im wesentlichen zu entnehmen sei, daß es sich beim angeblichen Robert M um ein "Phantom" handeln dürfte. Dieser sei vom Bw bereits mehrfach als Lenker genannt worden, aber in den letzten Jahren nicht in Wien aufhältig. I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 2. Jänner 1997 Berufung und er begründet diese damit, daß es sich bei seinem Bruder nicht um ein "Phantom" handeln könne. Dies beweise die Tatsache, daß er hie und da angetroffen werde und die behördlichen Schriebe persönlich übernehme oder abhole. Er sei Handelsagent und wohne zur Zeit in den USA. Er bemängelt weiters, daß die Auskunft, daß er ein halbes Haus und nur für seine Frau zu sorgen hätte, eine Irreführung sei. Er habe kein Haus und dazu vier Kinder. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde eine Anfrage an das Postamt 1190 Wien gestellt, ob bzw wann Herr Robert M (Bruder des Bw) ein Schriftstück (Beschuldigtenladung) des Bezirkspolizeikommissariates Döbling behoben habe. Auf diese Anfrage hin wurde mitgeteilt, daß das Schriftstück am 17. Juni 1996 behoben wurde.

Zu der für 17. März 1997 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen. Der Bw hat am 13. März 1997 per Telefax mitgeteilt, daß er um die Verlegung der Berufungsverhandlung ersuche, da er an diesem Tag verhindert sei. Er ersuche, den nächsten Termin an einem Freitagvormittag anzuberaumen.

I.5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Laut Rechtsprechung des VwGH befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und er hat der Behörde auf Anfrage hin bekanntgegeben, daß das Kraftfahrzeug zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt seinem Bruder zur Verfügung gestanden hätte. Wenn auch entgegen der Begründung durch die Erstbehörde nicht so ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Bruder des Bw nicht existiert bzw sich nicht in Wien aufhält, so wird dennoch im Ergebnis der Rechtfertigung des Bw kein Glauben geschenkt. Zur Überprüfung der Angaben des Bw wurde durch die erkennende Berufungsbehörde erhoben, daß die ursprüngliche Beschuldigtenladung an den Bruder des Bw zwar beim Postamt behoben wurde. Mit diesem Umstand ist jedoch im konkreten Fall iSd Berufungsvorbringens nichts zu gewinnen, zumal dieser als Grundlage für die Erörterung des Falles im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dienen sollte. Der Bw wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen, er hat jedoch ohne nachvollziehbare Angabe von Gründen lediglich mitgeteilt, daß er am Verhandlungstag verhindert sei. Warum er letztlich verhindert ist, hat er jedoch nicht mitgeteilt und er ist deshalb der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungs-(Straf-)verfahren nicht nachgekommen. Was das Vorbringen des Bw, er habe sein Kraftfahrzeug seinem Bruder überlassen, anbelangt, wird festgestellt, daß auch dieser Umstand nicht nachvollzogen werden kann. Es mag zutreffen, daß der Bruder des Bw tatsächlich in Amerika lebt, aber auch diesbezüglich hätte der Bw im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zumindest die Adresse seines Bruders bekanntzugeben gehabt, damit dieser als Zeuge geladen werden kann. Aufgrund der Angaben, er wohne zur Zeit in den USA, ist es der erkennenden Berufungsbehörde nicht möglich, eine Einvernahme des vom Bw bezeichneten Bruders vorzunehmen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß die Existenz des Bruders des Bw durchaus möglich ist, daß im vorliegenden Fall die Angabe, dem Bruder sei das Fahrzeug zur Verfügung gestanden, jedoch eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Dadurch, daß der Bw in keiner Weise Kooperation zeigt bzw nicht ordnungsgemäß am Berufungsverfahren mitgewirkt hat, ist anzunehmen, daß er entgegen seiner Ausführung das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht seinem Bruder überlassen hat und er sohin der BH Linz-Land tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat.

Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher als erwiesen angesehen.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Straf- bzw allenfalls Führerscheinentzugsverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat bereits die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden. Den Angaben des Bw über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird zwar Glauben geschenkt, dieser Umstand kann jedoch im konkreten Fall sowohl aus spezialpräventiven als auch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen nicht berücksichtigt werden, zumal bei dem gegebenen Strafrahmen die Bestrafung im Verhältnis zur vorgesehenen Höchstgeldstrafe relativ niedrig bemessen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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