Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130233/6/GF/Km

Linz, 20.03.1998

VwSen-130233/6/GF/Km Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Februar 1998, Zl. 933-10-7759541, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. Jänner 1998, Zl. 933-10-7759541, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. Jänner 1998 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 28. Jänner 1998 - also einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - im Wege der Telekopie Einspruch erhoben.

1.3. Mit Bescheid vom 2. Februar 1998, Zl. 933-10-7759541, hat der Bürgermeister der Stadt Linz diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.4. Gegen diesen ihm am 3. Februar 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 19. Februar 1998 - und damit wiederum verspätet - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, in der der Rechtsmittelwerber - nur - vorbringt, daß die "Berufungs- und Einspruchsfrist ..... durch Krankenstand unterbrochen" wurde, wobei zum "Beweis" auf - nicht näher spezifizierte - "Aufzeichnungen der Oö. Gebietskrankenkasse" hingewiesen wird.

1.5. Über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates hat der Rechtsmittelwerber eine Krankenstandsbescheinigung der Oö. Gebietskrankenkasse vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er (lediglich) am 14. Jänner 1998 wegen - einer nicht näher beschriebenen - Krankheit arbeitsunfähig war. Zudem bringt er in einer ergänzenden Stellungnahme vor, an diesem Tag von starken Nierenschmerzen geplagt gewesen zu sein und daß er während der vierzehntägigen Einspruchsfrist fünf Behandlungstermine in einem Krankenhaus habe wahrnehmen müssen. Auf die Versäumung der Berufungsfrist wird hingegen nicht eingegangen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-7759541; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der gegenständlichen Berufung lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen.

Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, d.h. seitens der Behörde nicht verlängerbare und damit absolute Fallfrist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 13. Jänner 1998 zugestellt. Dies geht aus dem im Akt erliegenden, eigenhändig unterschriebenen Rückschein zweifelsfrei hervor und wird vom Rechtsmittelwerber auch gar nicht bestritten. Der an diesem Tag begonnen habende Lauf der Einspruchsfrist war daher nicht durch einen Zustellmangel gehindert.

Damit war der Beschwerdeführer aber grundsätzlich auch gehalten, seinen Einspruch - der anders als etwa eine Berufung (vgl. § 63 Abs. 3 AVG) nicht einmal einer Begründung bedarf - bis zum 27. Jänner 1998 bei der Behörde einzubringen.

Anderes würde nur gelten, wenn er i.S.d. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, diese Frist einzuhalten.

Derartiges vermag aber der Beschwerdeführer - sollte sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, gemäß der letztzitierten Bestimmung einen Wiedereinsetzungsantrag stellen zu wollen - mit seiner Stellungnahme nicht aufzuzeigen: Denn zum einen geht daraus hervor, daß er während des Laufes der Rechtsmittelfrist nur einen Tag arbeitsunfähig war und auch die Behandlungen im Krankenhaus jeweils erst "nach der Arbeit in der Freizeit durchgeführt" wurden. Somit ergibt sich insgesamt, daß die Behinderung des Rechtsmittelwerbers keineswegs von solcher Art - nämlich seine Dispositionsfähigkeit völlig ausschließend - war, daß es ihm faktisch unmöglich gewesen wäre, in der Zeit vom 13. bis zum 27. Jänner 1998 entweder per Post oder im Wege der Telekopie den - nur einen geringen zeitlichen und intellektuellen Aufwand erfordernden - Einspruch bei der Behörde einzubringen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH v. 25. Oktober 1990, 89/06/0064; v. 16. Februar 1994, 90/13/0004; u.v.a.).

3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber der angefochtene Bescheid - wie sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein ergibt - am 3. Februar 1998 zugestellt. Die mit diesem Tag in Gang gesetzte Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 17. Februar 1998.

Daß der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Berufung bei der belangten Behörde einzubringen, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet. Die tatsächlich erst am 19. Februar 1998 im Wege der Telekopie erhobene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

4. Die vorliegende, aus den unter 3.1. angeführten Gründen auch in der Sache nicht stichhältige Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. Damit erwachsen sowohl der Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Februar 1998, Zl. 933-10-7759541, als auch dessen zur gleichen Zl. ergangene Strafverfügung vom 8. Jänner 1998 in Rechtskraft.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum