Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104353/2/Ki/Shn

Linz, 10.02.1997

VwSen-104353/2/Ki/Shn Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R, vom 25. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 21. Jänner 1997, VerkR96-4840-1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1997, VerkR96-4840-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der BH Perg vom 8.11.1996, VerkR96-6000-711-1996, nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderung (das ist bis zum 25.11.1996) der Behörde Auskunft erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 23.8.1996 um 09.08 Uhr in 4320 Perg, Dirnbergerstraße gegenüber dem Postamtsgebäude abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 25. Jänner 1997 Berufung, sinngemäß mit der Begründung, daß er die Auskunft rechtzeitig erteilt hätte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist. Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er der Aufforderung rechtzeitig nachgekommen wäre. Im Verfahrensakt findet sich ein mit 16. November 1996 datiertes vom Bw unterfertigtes Formblatt, wonach er selbst das Fahrzeug abgestellt habe.

Laut Eingangsstempel der BH Perg ist dieses Formblatt am 3. Dezember 1996 bei der Erstbehörde eingegangen, weshalb diese davon ausgegangen ist, daß die Meldung verspätet erfolgt sei. Ein Nachweis, wonach bzw wann das Aufforderungsschreiben vom 8. November 1996 dem Bw zugestellt wurde, ist im Verfahrensakt nicht ersichtlich.

Der Bw rechtfertigte sich, daß er das Schreiben am 18.11.1996 abends in den Briefkasten beim Eingang der BH Perg eingeworfen habe.

Die Erstbehörde hat im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Herrn Manfred P als Zeugen einvernommen. Dieser sagte aus, daß der Postkasten vor dem Haupteingang bei der BH Perg jeden Tag in der Früh entweder von ihm oder von einem anderen Bediensteten geöffnet und entleert werde. Die darin befindliche Post werde am selben Tag mit dem Eingangsvermerk versehen. Es erscheine ihm unmöglich, daß eventuell Poststücke übersehen werden können, da sich der Postkasten zur Gänze an der Vorderseite öffnen lasse.

Weiters wurde die vom Bw genannte Zeugin Manuela T einvernommen, welche angab, daß sie die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers für den Bw am 16.11.1996 ausgefüllt habe. Am Montag, den 18.11.1996, abends seien Herr M und sie zur BH Perg gefahren, wobei Herr M auf der Südseite der BH (Jahnstraße) den PKW kurz abgestellt habe.

Herr M sei ausgestiegen und zum Haupteingang der BH gegangen. Er habe zu ihr gesagt, er werde den Brief (Lenkerbekanntgabe) "hineinschmeißen". Wo er dies machte, habe sie nicht sehen können und sie könne auch die genaue Zeit nicht mehr angeben, da es schon finster gewesen sei.

In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit einer verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sicherheit feststeht. Es mag zutreffen, daß der Postkasten der BH Perg jeden Tag ausgeleert wird und es eher unmöglich ist, daß eventuell Poststücke übersehen werden können.

Konkret hat jedoch der Zeuge (P) diesbezüglich keine Aussage gemacht. Darüber hinaus widerspricht es nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, daß ein Schriftstück während des Transportes vom Postkasten bis hin zum Letztbearbeiter in Verstoß geraten könnte und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder auftaucht.

Andererseits hat die Begleiterin des Bw - ebenfalls unter Wahrheitspflicht - ausgesagt, daß sie mit ihm am Abend des 18.11.1996 zur BH Perg gefahren ist und der Bw dort kund tat, daß er das Schreiben in den Postkasten einwerfen werde.

Wenn sie auch nicht unmittelbar beim Einwerfen des Schriftstückes anwesend war, so spricht doch einiges dafür, daß der Bw in diesem Punkt die Wahrheit gesagt hat, zumal er letztlich der Aufforderung ohne weitere Urgenzen durch die Erstbehörde nachgekommen ist.

Dazu kommt, daß im Akt kein Zustellnachweis vorhanden ist, aus dem ersichtlich ist, daß die Aufforderung dem Bw tatsächlich bereits am 11.11.1996 zugestellt worden wäre.

Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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