Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104357/10/WEG/Ri

Linz, 12.11.1997

VwSen-104357/10/WEG/Ri Linz, am 12.November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 3. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 1997, S-26.589/96-4, nach der am 12. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 14 Abs.1 und 2.) § 11 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von jeweils 600 S (18 Stunden) verhängt, weil dieser am 13. August 1996 um 13.00 Uhr in L, Lstraße Nr., in Fahrtrichtung stadteinwärts, mit seinem PKW 1.) umgekehrt und dabei andere Straßenbenützer gefährdet/behindert hätte und 2.) die Fahrtrichtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von S 120 in Vorschreibung gebracht. 2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß einem Privatanzeiger, der als Zeuge vernommen wurde, mehr Wahrheitsgehalt beizumessen sei als den Ausführungen des Beschuldigten, der an keine Wahrheitspflicht gebunden sei und bei einer falschen Aussage keinerlei Nachteile zu befürchten habe.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß die im Akt aufliegende Skizze nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspräche. Er habe nicht auf der Lstraße umgekehrt sondern sei nach links in die Einfahrt zur Firma E zugefahren und habe dort gewendet und sei dann in einem Zuge wieder in die Lstraße eingefahren. Nach seiner Erinnerung habe er dabei die Fahrtrichtungsänderung angezeigt. Dem Anzeiger sei es grundsätzlich nur um die Gesundheit seines Hundes gegangen. Er sei vom Privatanzeiger vor Ort aufgefordert worden, die Kosten des Tierarztes zu bezahlen, was er abgelehnt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugen P K und H K, die die Anzeige erstattet haben und sich durch die Fahrweise des Beschuldigten gefährdet fühlten, sowie durch Vernehmung des Beschuldigten und Durchführung eines Ortsaugenscheines anläßlich der mündlichen Verhandlung am 12. November 1997, zu welcher ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschien.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber seinen PKW auf der Lstraße wendete, dabei jedoch die Einfahrt zur Firma E mitbenutzte. Das Umkehrmanöver fand also nicht nur auf der Fahrbahn sondern auch im Einfahrtsbereich zum dort befindlichen Firmenparkplatz statt. Das Wendemanöver des Beschuldigten erfolgte in einer Form, die verkehrssicherheitsgefährdend war. Es mußte nämlich der in die selbe Fahrtrichtung fahrende Zeuge P K seinen PKW so abrupt abbremsen, daß der im Fond mitfahrende und an einem Brustgeschirr hängende Hund verletzt schien. Nur durch dieses abrupte Bremsmanöver konnte eine Kollision, an der der Beschuldigte schuldig gewesen wäre, verhindert werden. Der Beschuldigte bekannte bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein, daß er den ca. zwei Wagenlängen hinter ihm fahrenden Zeugen nicht wahrgenommen hat. Er vermeinte, daß sich der knapp hinter ihm fahrende PKW im toten Winkel seines Außenspiegels befunden haben muß. Nach diesem "Beinaheunfall" fuhr der Beschuldigte in die Gegenrichtung und wurde in der Folge vom Zeugen verfolgt und eingeholt. Es kam dabei zu einem Wortwechsel, deren genauer Inhalt für dieses Verfahren nicht bedeutsam ist. Jedenfalls hat der Zeuge K daraufhin Anzeige erstattet, weil er zu diesem Zeitpunkt noch vermeinte, daß sein Hund anläßlich der Vollbremsung einen Schaden davongetragen haben könnte.

Das Wendemanöver des Berufungswerbers erfolgte unter Mitbenutzung der Einfahrt und ist somit iSd diesbezüglich auch eindeutigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht als Umkehren iSd § 14 StVO zu qualifizieren.

Ob nun die Fahrtrichtungsänderung angezeigt wurde oder nicht, sei dahingestellt, jedenfalls wurde diese Fahrtrichtungsänderung (wenn überhaupt) nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich der Zeuge K auf den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel hätte einstellen können. Die Erstbehörde hat dieses Verhalten, nämlich das nicht rechtzeitige Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung unter § 11 Abs.1 StVO 1960 subsumiert.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu § 14 Abs.1 StVO 1960: Gemäß § 14 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.

Von einem Umkehren iSd § 14 Abs.1 kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Fahrbahn selbst erfolgt. Die Mitbenutzung einer Einfahrt oder eines Parkplatzes für dieses Wendemanöver führt hinsichtlich der Qualifikation dieses Fahrmanövers dazu, daß von keinem Umkehren mehr gesprochen werden kann. Das vom Berufungswerber gesetzte Wendemanöver kann somit nicht unter § 14 Abs.1 StVO 1960 subsumiert werden und ist die darauf gestützte Bestrafung rechtlich nicht haltbar.

Zu § 11 Abs.1 StVO 1960: Wenn dem Berufungswerber vorgeworfen wird, die Fahrtrichtungsänderung nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können, so ist dieses Verhalten unter § 11 Abs.2 StVO 1960 zu subsumieren. Die Zitierung des § 11 Abs.1 StVO 1960 bezieht sich auf die Fahrtrichtungsänderung bzw den Fahrstreifenwechsel selbst, nicht jedoch auf die Anzeige dieses Manövers. Eine Umsubsumierung auf § 11 Abs.2 StVO 1960 ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich.

Abschließend sei noch festgehalten, daß der Berufungswerber die Fahrtrichtung geändert hat bzw den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne sich (z.B. durch einen Schulterblick) zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Dieses unter § 11 Abs.1 StVO 1960 zu subsumierende Verhalten wurde jedoch dem Berufungswerber in einer dem § 44a Z1 VStG gerecht werdenden Form nicht zum Vorwurf gemacht, weshalb es auch der Berufungsbehörde im derzeitigen Verfahrensstadium verwehrt ist, eine entsprechende Spruchkorrektur bzw eine Rechtsnormenkorrektur durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum