Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104359/2/Sch/Rd

Linz, 13.02.1997

VwSen-104359/2/Sch/Rd Linz, am 13. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J EH, vertreten durch RA, vom 6. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.

Jänner 1997, VerkR96-2716-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1997, VerkR96-2716-1996, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt, weil er mit Ablauf des 10. Oktober 1996 die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers des Kraftwagens mit dem Kennzeichen verletzt habe, weil er der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auf Verlangen vom 18. September 1996, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 19. Juli 1996 um 16.25 Uhr seinen Kraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt habe, in seinem Antwortschreiben vom 1.

Oktober 1996 mitgeteilt habe, dazu keine Auskunft erteilen zu können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist." Damit hat der Gerichtshof (durch einen verstärkten Senat) seine bisherige Judikatur zu dieser Frage abgeändert, weshalb die entsprechenden einschlägigen Ausführungen des Berufungswerbers ins Leere gehen bzw. nicht mehr den aktuellen Stand der Rechtsprechung wiedergeben.

Weiters konzediert der Berufungswerber zwar, daß er die verlangte Auskunft nicht erteilt habe bzw. könnte, vermeint aber, er sei dadurch exkulpiert, da es sich bei dem angefragten Fahrzeug um einen Firmenwagen handle, welcher in dieser Eigenschaft von verschiedenen Lenkern benützt werde.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, er die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann, welche dann die Auskunftspflicht trifft. Des weiteren ordnet die genannte Bestimmung noch an, daß, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind.

Hieraus erhellt, daß der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das, wie behauptet auch im vorliegenden Fall, von mehreren Personen benützt wird, entsprechend vorzusorgen hat, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches.

Es kann sohin der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 keinesfalls entnommen werden, daß die Auskunftspflicht nur solche Zulassungsbesitzer treffe, die ihr Fahrzeug nicht mehreren Personen zum Lenken überlasse, vielmehr kommt es auf einen solchen Umstand für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung nicht an.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hat bereits die Erstbehörde berücksichtigt.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden von diesem trotz Einladung nicht bekanntgegeben, sodaß eine Schätzung derselben durchzuführen war. Die Rechtsmittelbehörde geht davon aus, daß der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 10.000 S verfügt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ohne weiteres stand hält.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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