Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104361/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. März 1997 VwSen104361/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 10.03.1997

VwSen-104361/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. März 1997
VwSen-104361/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Jänner 1997, VerkR96-3412-1994-Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 13. Jänner 1997, VerkR96-3412-1994-Ja, den Einspruch des Herrn MG, vom 28. Oktober 1994, gegen die Strafverfügung vom 18. Oktober 1994, GZ wie oben, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 17. Jänner 1997 zugestellt (Übernahme durch Mitbewohnerin). Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 31. Jänner 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 1. Februar 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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